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qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

SB120094 · Obergericht Zürich

Vom 2. März 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/sb120094/de/qualifizierte-widerhandlung-gegen-das-betaubungsmittelgesetz

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120094-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin C. Semadeni

Beschluss vom 2. März 2012

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 11. Januar 2012 (DG110106)

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 11. Januar 2012 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (teilbedingt) verurteilt (Urk. 28). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Januar 2012 Berufung erheben (Urk. 30). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten resp. seinem amtlichen Verteidiger am 1. Februar 2012 – folglich vor dessen mitgeteilter Abwesenheit (Urk. 30) – zugestellt (Urk. 32; Urk. 33).

2. Der Beschuldigte liess innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils, somit bis zum 21. Februar 2012, keine schriftliche Berufungserklärung einreichen. Die Einreichung einer Berufungserklärung stellt jedoch praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar. Auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO wird verzichtet (ZR 110/2011 Nr. 69). Aufgrund der Säumnis ist vorliegend auf die Berufung unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind dabei auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung nach Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2012 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 2. März 2012

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Semadeni

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135, Art. 399, Art. 403, Art. 426 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.