Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Nötigung etc.

SB120163 · Obergericht Zürich

Vom 8. Aug. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/sb120163/de/notigung-etc

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nötigung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120163-O/U/rc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Burger und Oberrichter Dr. Bussmann sowie der Gerichtsschreiber MLaw Meier

Beschluss vom 8. August 2012

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (8. Abteilung) vom 9. Dezember 2011 (GG110287)

Erwägungen

Am 16. Dezember 2011 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung) vom 9. Dezember 2011 Berufung an (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erklärte am 3. Mai 2012, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 59).

Mit Eingabe vom 18. Juli 2012, eingegangen am 20. Juli 2012, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 62).

Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (8. Abteilung) vom 9. Dezember 2011 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 500.- ; die weiteren Kosten betragen: ; amtliche Verteidigung (ausstehend)

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;

− die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − die Vertreterin der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst, Hptm Dr. iur. Z._____, … [Adresse]; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugdienste; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen;

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.