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fahrlässige Körperverletzung

SB130319 · Obergericht Zürich

Vom 23. Aug. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/sb130319/de/fahrlassige-korperverletzung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

fahrlässige Körperverletzung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130319-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Beschluss vom 23. August 2013

in Sachen

Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

Beschuldigte und Berufungsbeklagte

1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2012 (GG120238)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Privatklägers vom 27. Dezember 2012 (Urk. 46),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2012 (Urk. 53), sowohl der bisherigen Vertreterin (D._____) als auch dem neuen Vertreter (Rechtsanwalt lic. iur. X._____) des Privatklägers je am 25. Juli 2013 zugestellt wurde (Urk. 54/4 und Urk. 54/5),

da der Privatkläger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 14. August 2013 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),

nachdem die Beschuldigten für das Berufungsverfahren auf eine Prozessentschädigung verzichtet haben (Urk. 58 und Urk. 59),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Privatklägers vom 27. Dezember 2012 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4.

Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigen für das Berufungsverfahren auf eine Prozessentschädigung verzichtet haben.

5.

Schriftliche Mitteilung an

− die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

6.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. August 2013

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.