Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Hausfriedensbruch

SB140575 · Obergericht Zürich

Vom 20. Jan. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/sb140575/de/hausfriedensbruch

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Hausfriedensbruch

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140575-O/U/gs-hb-cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 20. Januar 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

Beschuldigte und Berufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Hausfriedensbruch

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 (GG130051)

Erwägungen

Am 4. September 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 Berufung an (Urk. 26).

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 18. Dezember 2014, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 33). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

6.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 20. Januar 2015

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.