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fahrlässige Körperverletzung etc.

SB160285 · Obergericht Zürich

Vom 19. Juli 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/sb160285/de/fahrlassige-korperverletzung-etc

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

fahrlässige Körperverletzung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160285-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. St. Volken und die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 19. Juli 2016

in Sachen

Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2016 (GG160035)

Erwägungen

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2016 wurde der Beschuldigte sowohl vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB als auch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG freigesprochen. Die Zivilklage des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Kosten wurden auf die Gerichtkasse genommen und dem Beschuldigten wurde schliesslich eine Prozessentschädigung von Fr. 3'516.50 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid wurde den Parteien am 9. Mai 2016 mündlich eröffnet, begründet und je im Dispositiv übergeben (Urk. 27; Prot. I S. 18). In Ziffer 6 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 27 [Urteilsdispositiv]; Urk. 30 = Urk. 34 [begründete Fassung]). Ebenfalls am 9. Mai 2016 meldete der Privatkläger Berufung an (Urk. 28). Am 21. Juni 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 30 = Urk. 34) dem Privatkläger zugestellt (Urk. 32/2).

2.

Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3.

Der Privatkläger hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Juli 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufwendungen der Verteidigung für das Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung des Privatklägers vom 9. Mai 2016 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. Juli 2016

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 90 und Art. 125 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.