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fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung

SB170434 · Obergericht Zürich

Vom 14. Nov. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/sb170434/de/fahrlassige-beschaftigung-von-auslanderinnen-und-auslander-ohne-bewilligung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170434-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Beschluss vom 14. November 2017

in Sachen

Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht,

Erwägungen

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Juni 2017 (Urk. 38) meldete die Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Urk. 40) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde der Verteidigung der Beschuldigten am 17. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 43 S. 2). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung der Beschuldigten vom 15. Juni 2017 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. November 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399, Art. 403 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.