Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

SB180370 · Obergericht Zürich

Vom 31. Aug. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/sb180370/de/versuchte-schwere-korperverletzung-etc

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180370-O/U/jv

Präsidialverfügung vom 31. August 2018

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung,

Erwägungen

1.

Am 4. Juni 2018 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 Berufung anmelden (Urk. 60).

2.

Am 16. August 2018 wurde der amtlichen Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 21. August 2018, eingegangen am 22. August 2018, liess der Beschuldigte die Berufung zurückziehen (Urk. 66). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

3.

Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. ZR 110 Nr. 37).

Dispositiv

(Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 rechtskräftig.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 31. August 2018

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Bretscher

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.