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Entführung, grausame Behandlung

SE040019 · Obergericht Zürich

Vom 20. Jan. 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/se040019/de/entfuhrung-grausame-behandlung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Entführung, grausame Behandlung

Rubrum

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Januar 2005 (SE040019; Auszug)

Aus dem Sachverhalt:

Am 28. Dezember 2001 wurde die damals 7 ½-jährige Geschädigte vom ihr unbekannten Angeklagten in der Nähe des Wohnsitzes ihrer Mutter angesprochen und unter dem fadenscheinigen Vorwand, sie sei das vermisste Mädchen, das gesucht werde, gezwungen, in sein Fahrzeug einzusteigen. In der Folge fuhr der Angeklagte mit der Geschädigten zu seiner Wohnung, wo er sie 1 bis 2 Stunden lang in seiner Gewalt hielt. In dieser Zeit zwang er sie unter der Androhung, dass er sie sonst nicht mehr nach Hause bringe, eine Schlaftablette einzunehmen und fesselte sie mittels Kabelbindern an den Handgelenken. Nachdem die Wirkung des Schlafmittels eingesetzt hatte, führte der Angeklagte an sich und an der betäubten Geschädigten nicht mehr detailliert bestimmbare, jedoch eindeutig sexualbezogene Handlungen aus, wobei er einmal auch zum Samenerguss gelangte. Anschliessend fuhr er die von der Fesselung befreite und wieder erwachte Geschädigte an den Ort zurück, wo er sie in sein Fahrzeug gezwungen hatte, und liess sie frei.

Erwägungen

<<III. A. 1. Soweit die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Angeklagten [...] als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB würdigt, trifft diese Beurteilung zu und wurde von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht in Frage gestellt.

2.

Zu prüfen bleibt somit, ob sich der Angeklagte diesbezüglich auch der qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat.

2.1

Gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Mit Zuchthaus (von 1 bis zu 20 Jahren) wird eine Entführung bestraft, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt (Art. 184 Abs. 3 StGB). Was unter dem Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht umschrieben. Aus der Praxis ist allen voran BGE 106 IV 363 (= Pra 70 [1981] Nr. 94) hervorzuheben, in dem das Bundesgericht die gewaltsame Entführung eines 5-jährigen Mädchens nach erfolgter Betäubung zu beurteilen hatte, das anschliessend 10 Tage lang gefangen gehalten worden war und dem man wiederholt gesagt hatte, seine Mutter habe es verlassen; sein Vater würde getötet, wenn er Nachforschungen anstellen sollte; sie kämen wieder, wenn es nicht schweige. Gemäss diesem einschlägigen Entscheid, der auch eine eingehende Aufarbeitung der Literatur enthält, setzt grausame Behandlung das Zufügen besonderer Leiden voraus. Das Bundesgericht beruft sich dabei auf Stratenwerth, der die Grausamkeit anhand der besonderen Schwere der zugefügten Leiden, ihrer Dauer und Wiederholung sowie der dabei zum Ausdruck kommenden Mentalität von Gefühllosigkeit und Mitleidlosigkeit begründet. Damit sind andere als die vor allem seelischen Leiden gemeint, welche sich für einen Menschen schon daraus ergeben, dass er seiner Bewegungsfreiheit beraubt ist. Unter dem subjektiven Gesichtspunkt muss der Täter alsdann wissen, dass sein Verhalten dem Opfer besondere Schmerzen bereitet, und er muss dies wollen. Zugleich stellt das Bundesgericht jedoch auch auf die subjektive Widerstandsfähigkeit des Opfers ab und spricht sich damit allgemein gegen eine abstrakte Beurteilung der besonderen Grausamkeit aus (BGE 106 IV 363, E. 4 c-e). Die neuere Lehre hat zum Begriff der grausamen Behandlung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB wenig beigetragen, sondern hat sich überwiegend darauf beschränkt, der bundesgerichtlichen Umschreibung dieses Qualifikationsmerkmals zu folgen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine grausame Behandlung erfüllt, wenn dem Opfer Leiden zugefügt werden, die der vom Täter verfolgte Zweck, d.h. die Freiheitsberaubung oder Entführung, nicht erfordert. Denkbar sind physische wie

psychische Qualen. Wie vom Bundesgericht verlangt, ist zugleich auch die Widerstandsfähigkeit des Opfers zu berücksichtigen. Als Beispiele grausamer Behand- lung werden aufgezählt: Einsperrung in einem dunklen oder sehr engen Raum oder Behältnis, Fesselung, Knebelung, ungenügende Ernährung, Augenbinde, Scheinhinrichtungen, Einsatz psychischer Foltermethoden, sadistische Behandlung, extreme Hitze oder Kälte, Entzug von Essen, Trinken oder Schlaf, Blendung und Lärm (Delnon/Rüdy, BSK StGB II, Basel/Genf/München 2003, N 14 f. zu Art. 184; Rehberg/Schmid/ Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 384; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 N 48; Schubarth, Kommentar zu Art. 173-186 StGB, Bern 1984, N 9 zu Art. 184; Trechsel, Kurzkommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu Art. 184).

2.2

Keinem Zweifel unterliegt, dass der Angeklagte mit der unter einem falschen Vorwand bewerkstelligten Verschleppung der damals 7 ½-jährigen Geschädigten an seinen Wohnort und der damit verbundenen Beraubung ihrer Bewegungsfreiheit den Grundtatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB erfüllt hat.

2.3

Vorliegend ist demnach lediglich umstritten, ob eine qualifizierte, weil grausame Entführung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB gegeben ist. Die Anklagebehörde hält in diesem Zusammenhang dafür, dass angesichts der verhältnismässig geringen Strafandrohung von 1 Jahr Zuchthaus keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen des qualifizierenden Elements der Grausamkeit zu stellen sind. Diese Auffassung ist indessen insofern zu relativieren, als sie unberücksichtigt lässt, dass die qualifizierte Entführung gegenüber dem Grundtatbestand einen erheblichen Anstieg der Höchststrafe von 5 auf 20 Jahren Zuchthaus vorsieht. Letztlich kann dies jedoch offen gelassen werden, denn auch so dürfte klar sein, dass die Beurteilung im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vorzunehmen ist.

Bezüglich des vorliegenden Falls ist zunächst festzuhalten, dass der Angeklagte ein gerade mal 7 ½-jähriges Kind entführt hat, dessen Widerstandskraft schon vom Alter her um einiges geringer ist als diejenige eines Erwachsenen, können doch Äusserungen oder Behandlungen, die einen Mann im vollen Besitz seiner physischen und psychischen Kräfte eher kalt lassen, einem Kind, das ihre

Ernsthaftigkeit oder Tragweite nicht zu beurteilen vermag, Schmerzen zufügen und es dadurch grausam treffen. Auf der anderen Seite fällt aber ins Gewicht, dass der dem Entscheid BGE 106 IV 363 zugrunde liegende Fall, in welchem der qualifizierte Tatbestand bejaht wurde, an Grausamkeit und Intensität der Einwirkung auf das Opfer den hier zu beurteilenden Anklagesachverhalt klar übertrifft. So wurde das Kind vorliegend ca. 1 bis 2 Stunden lang verschleppt. Es wurde gezwungen, eine Betäubungstablette einzunehmen, wobei ihm in diesem Zusammenhang gedroht wurde, es sehe sonst seine Mutter nicht mehr wieder. Danach nahm das Mädchen nur noch bewusst wahr, dass es mit Kabelbindern gefesselt wurde und den Angeklagten einmal nackt gesehen hat. Bezüglich des eigentlichen sexuellen Übergriffs setzte ihr Erinnerungsvermögen dagegen aus. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass das Kind während des sexuellen Missbrauchs (kurze) Wachphasen erlebte, die innerhalb der durch den Wirkstoff des Schlafmittels induzierten Schlafphase auftraten und für die unter Umständen erst nachträglich ein Gedächtnisverlust eingetreten ist, so muss doch angenommen werden, dass die Wahrnehmungsfähigkeit der Geschädigten im Vergleich zum Wachzustand herabgesetzt war und folglich die unmittelbare Einwirkung der nachfolgenden physischen und psychischen Qualen auf sie nicht dieselbe gewesen ist, wie wenn sie diese bei vollem Bewusstsein erlebt hätte. Obschon der Anklage ferner darin beizupflichten ist, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten während der Entführung dem Kind Leiden zugefügt hat, die Merkmal gleich mehrerer anderer Deliktstatbestände bilden (Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 181 StGB, Art. 136 StGB), vermag dies noch keine grausame Behandlung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB zu begründen. Vielmehr ist hervorzuheben, dass sowohl die Fesselung als auch die Betäubung der Verhinderung des Widerstands des Opfers gegen den sexuellen Übergriff des Angeklagten dienten, mithin als Nötigungsmittel für die verübte sexuelle Nötigung fungierten. Was zudem die Drohung anbelangt, das Kind werde seine Mutter nicht mehr wieder sehen, so ist diese ihrerseits als Nötigungsmittel für die erzwungene Schlaftabletteneinnahme anzusehen und diente damit mittelbar ebenfalls der Erzwingung der sexuellen Handlungen seitens des Angeklagten. Das durch die anderweitigen

kriminellen Handlungen gesetzte Unrecht ist folglich von den erwähnten Sexual- delikten vollständig erfasst und mit diesen weitgehend abgegolten. Eine zusätzliche Grausamkeit, welche über das Unrecht der Verschleppung und die (objektiv gesehen relativ kurze) Freiheitsbeschränkung sowie die Nötigungshandlung im Hinblick auf die sexuellen Handlungen hinausging, ist jedenfalls nicht erkennbar. Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass der inkriminierte Vorfall für das minderjährige Mädchen ein Schock war, der gewiss auch geeignet ist, nachträgliche Belastungsstörungen mit allen bekannten negativen Folgen für die persönliche Situation des Opfers auszulösen. Letzteres ist aber auch bei sexuellen Übergriffen ohne Entführung häufig der Fall und kann für sich allein nicht als Qualifikationsgrund für die Entführung herangezogen werden.

2.4

Schlussfolgernd ergibt sich damit, dass der Angeklagte diesbezüglich allein gestützt auf den Grundtatbestand der Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) schuldig zu sprechen ist.>>

(Bemerkung: Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat gegen den vorliegenden Entscheid eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 136, Art. 181, Art. 183, Art. 184, Art. 187 und Art. 189 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.