Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 StGB (Nachverfahren)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SM250010-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese
Urteil vom 12. Mai 2026
in Sachen
Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Berufungsbeklagte
sowie
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verfahrensbeteiligter
betreffend Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 StGB (Nachverfahren)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 16. September 2025 (DA240004)
Urteil der Vorinstanz:
1. Die – letztmals mit Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 23. Januar 2020 verlängerte – Probezeit der mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1997 im Sinne von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 aStGB angeordneten probeweisen (nunmehr im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StGB bedingten) Entlassung aus der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 26. Juni 1981 angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie die damit verbundene Schutzaufsicht und die Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begehen, wird um fünf Jahre bis zum 11. Dezember 2029 verlängert.
2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen mit Fr. 1'800.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Berufungsklägers: (Urk. 41 S. 2; vgl. auch Urk. 29 S. 2)
Es sei auf die Verlängerung der Probezeit zu verzichten.
Eventualiter sei die Probezeit nur um drei Jahre zu verlängern.
b) Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 32, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
I. Verfahren
1.
Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. September 1991 wurde für den Berufungskläger nach durchgeführter Strafuntersuchung betreffend vorsätzliche Tötung infolge von dessen Schuldunfähigkeit eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 aStGB angeordnet. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1997 bzw. mit darauf folgender Verfügung des kantonalen Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 22. Dezember 1997 erfolgte sodann die probeweise Entlassung des Berufungsklägers aus dem stationären Massnahmevollzug unter Anordnung einer Bewährungshilfe und der Weisung, sich regelmässig einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, wobei die entsprechende Probezeit unter dem seinerzeit geltenden Recht noch nicht zu begrenzen war. Mit Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2008 wurde die Probezeit in der Folge ein erstes Mal für die Dauer von 3 Jahren verlängert. Weitere rechtskräftige Verlängerungen der besagten Probezeit ergingen mit den obergerichtlichen Beschlüssen vom 5. November 2012 für die Dauer von 3 Jahren, vom 31. Mai 2016 für die Dauer von 5 Jahren und vom 9. April 2021 wiederum für die Dauer von 5 Jahren, wobei die Bewährungshilfe und die erwähnte Weisung jeweils unverändert beibehalten wurden (vgl. dazu die entsprechenden Entscheide im Abgriff "Haft- und Vollzugstitel, Gerichtsurteile" in den unakturierten Vollzugsakten sowie insbesondere auch Urk. 37).
2.
Auf entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 26. November 2024 ordnete das Bezirksgericht Uster im vorliegenden Verfahren mit Urteil vom 16. September 2025 eine weitere fünfjährige Verlängerung der Probezeit bis zum 11. Dezember 2029 unter Beibehaltung des bisherigen Regimes an, wobei keine Entscheidgebühr erhoben wurde und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 17 bzw. Urk. 21 S. 10). Gegen dieses sogleich in vollständig begründeter Ausfertigung eröffnete Urteil erhob der Berufungskläger persönlich mit Eingabe vom 25. September 2025 rechtzeitig die Berufung (Urk. 24), worauf sein amtlicher Verteidiger am 5. Novem- ber 2025 deren Umfang verdeutlichte und die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (Urk. 29). In der Folge verzichtete die Oberstaatsanwaltschaft innert der mit Präsidialverfügung vom 6. November 2025 angesetzten Frist auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 30 und Urk. 32).
3.
Am 27. November 2025 wurde auf den 12. Mai 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 70). Zum Verhandlungstermin erschien der Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4).
4.
Da der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten liess (Urk. 29), ist dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Die Feststellung einer Teilrechtskraft entfällt somit und das angefochtene Urteil ist gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren umfassend zu überprüfen.
II. Beurteilung
1.
Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung begründet seinen Antrag auf erneute Verlängerung der Probezeit im Wesentlichen mit der Argumentation, dass der Berufungskläger nach wie vor nicht über eine genügende Krankheits- und Risikoeinsicht sowie eine entsprechende Medikamentencompliance verfüge, weshalb die Aufrechterhaltung des stabilisierenden und kontrollierenden Settings mit betreutem Wohnen, psychiatrischer Behandlung und Unterstützung durch Bewährungshilfe und Beistandschaft weiterhin notwendig erscheine. Die mit der Probezeit einhergehenden strafrechtlichen Massnahmen (namentlich die Bewährungshilfe und die Weisung) trügen in diesem Zusammenhang massgeblich zur psychischen Stabilität des Berufungsklägers und damit auch zur Rückfallprophylaxe bei. Nachdem sich am Krankheitsbild und der diesbezüglichen Einstellung des Berufungsklägers nichts Wesentliches geändert habe, hätten die Erwägungen in den früheren gerichtlichen Verlängerungsentscheiden grundsätzlich nach wie vor Geltung, was in Berücksichtigung der im Recht liegenden Gutachten und Berichte zum Schluss führe, dass die Verlängerung der Probezeit mit der Weiterführung der Bewährungs- hilfe und der angeordneten Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben, unumgänglich sei (Urk. 1 S. 3 f.).
2.
Die Vorinstanz hat sich dieser Sichtweise – nach Aktualisierung der Sachlage mittels Einholung eines neuen fachpsychiatrischen Gutachtens – vorbehaltlos angeschlossen und die vorliegend strittige Probezeit zunächst vorsorglich für die Dauer des Nachverfahrens (Urk. 3) und dann nachfolgend um insgesamt fünf Jahre unter Beibehaltung der Bewährungshilfe sowie der Weisung verlängert (Urk. 21). Sie verweist in ihrer Begründung ebenfalls auf die mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht des Berufungsklägers und befürchtet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass dieser bei Wegfall des bisherigen Settings die nach wie vor benötigte Medikation absetzen würde, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erneuter Selbst- und Fremdgefährdung führen würde, wobei sie es angesichts der Schwere und der bisherigen Dauer der psychischen Krankheit als gerechtfertigt ansieht, diese im vollen Ausmass von fünf Jahren bis zum 11. Dezember 2029 zu verlängern (Urk. 21 S. 10).
3.
Der Berufungskläger verlangt auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mit seinem Hauptantrag, es sei auf eine weitere Verlängerung der Probezeit zu verzichten. Eventualiter beantragt er, diese sei lediglich um drei Jahre zu verlängern. Zur Begründung seiner Anträge lässt er zunächst darauf hinweisen, dass zwischen den strafrechtlichen Massnahmen, die nach Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB mit einer Verlängerung der Probezeit einhergehen, und der fürsorgerischen Unterbringung des Berufungsklägers im Alters- und Pflegeheim B._____ eine gewisse Doppelspurigkeit bestehe. Letztere Massnahme sei zivilrechtlicher Natur und diene der Abwendung einer akuten Selbstgefährdung, wohingegen die strafrechtlichen Massnahmen auch den Schutz vor einer allfälligen Fremdgefährdung zum Ziel hätten. Ob vom Berufungskläger aktuell noch eine massgebliche Gefahr für die Rechtsgüter Dritter ausgehe, sei jedoch fraglich, zumal in den vielen Jahren, in denen er sich bislang zu bewähren hatte, wenig bis nichts passiert sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass delinquentes Verhalten und insbesondere die Neigung zu Gewalt mit zunehmendem Alter deutlich abnehme. Schwere Gewaltdelikte seien folglich bei Männern von über 70 Jahren statistisch selten. Bekannte Gründe dafür seien der körperliche Abbau, die geringe Mobilität, der soziale Rückzug und die Verringerung des Risikoverhaltens. Beim mittlerweile 72-jährigen Berufungskläger stehe folglich nicht die Fremdgefährdung, sondern vielmehr die Selbstgefährdung im Vordergrund, was dafür spreche, dass die fürsorgerische Unterbringung, welche im Rahmen zivilrechtlicher Massnahmen angeordnet worden sei, vorliegend ausreichenden Schutz biete (Urk. 41).
Aus den Äusserungen des Berufungsklägers anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde sodann deutlich, dass es ihm persönlich in erster Linie darum geht, die ihm verschriebenen Medikamente nicht weiter einnehmen zu müssen (Prot. II S. 8 ff. und S. 11; vgl. dazu auch Urk. 41 S. 2).
4.
Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. Mai 2025 äussert sich strukturiert und klar zu den vorliegend relevanten Fragestellungen und lässt keine Unvollständigkeiten oder Widersprüchlichkeiten erkennen. Namentlich wird unmissverständlich dazu Stellung genommen, dass der Berufungskläger nach wie vor unter einer paranoiden Schizophrenie leidet, welche zumindest in der Form eines deutlichen Residuums chronifiziert fortbesteht, und in diesem Zusammenhang auch nach wie vor der medizinischen Betreuung und Behandlung bedarf. Der Gutachter hält weiter fest, dass seitens des Berufungsklägers nach wie vor keine nachhaltige Krankheitseinsicht bestehe und grundsätzlich auch die Ablehnung der antipsychotischen Medikation fortdauere. Im Verlauf der letzten zehn Jahre hätten sich prinzipiell keine wesentlichen Veränderungen des gesundheitlichen Zustandes ergeben. Zwar habe sich der Berufungskläger seit seiner Unterbringung im Alters- und Pflegeheim B._____ unter dem bestehenden Regime viele Freiheiten erarbeiten können, was durchaus erfreulich sei, doch müsse gleichzeitig erwähnt werden, dass diese Entwicklung nur mittels einer klaren Alltagsstruktur, dem etablierten Behandlungssetting und insbesondere der regelmässigen antipsychotischen Medikation möglich gewesen sei. Dabei sei das schizophrene Residuum nicht im Sinne eines Ausbrennens der Krankheit zu interpretieren, sondern es komme rasch wieder zu einem Aufflammen, wenn das Bedingungsgefüge geändert werde, weshalb sich die negative legalprognostische Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten nicht verändert habe. Im Falle einer Entlassung aus dem bisherigen Regime würde der Berufungskläger mithin schnell wieder dekompensieren und – wenn auch nicht im Ausmass der früheren Anlasstat – fremdgefährlich werden. Allerdings stelle sich die Frage, ob die aktuellen strafrechtlichen Massnahmen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch notwendig seien, nachdem nunmehr auch zivilrechtliche Massnahmen in Kraft stünden und in diesem Zusammenhang ebenfalls Auflagen zur (Fortsetzung der) Medikation gemacht werden könnten (Urk. 10 S. 50 ff.).
5.
Im Recht liegt sodann der Bericht des den Berufungskläger betreuenden Alters- und Pflegeheims B._____ vom 21. Juni 2024, welcher sich ebenfalls dahingehend äussert, dass der Berufungskläger weiterhin keine echte Behandlungs- und Krankheitseinsicht zeige und nach wie vor gelegentlich Wahngedanken gegenüber Aussenstehenden und Mitarbeitenden ausdrücke. Es wird die Befürchtung geäussert, dass eine Entlassung aus der Bewährung eine rasche Exazerbation des Zustandsbildes bewirken und zu einer Fremdgefährdung führen würde. Zwar verweigere der Berufungskläger die Verabreichung der Depotmedikation nicht mehr, würde aber bei Auflösung der Bewährungshilfe rasch wieder damit beginnen. Er benötige weiterhin eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im geschlossenen Setting, wofür die Aufrechterhaltung der Bewährungshilfe unbedingt notwendig und das Alters- und Pflegeheim B._____ der geeignete Ort sei (vgl. dazu das letzte Aktorum in den unakturierten Vollzugsakten).
6.
Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung zur Verlängerung der Probezeit ist vorweg der Klarheit halber festzuhalten, dass aus strafrechtlicher Sicht lediglich die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des ambulanten betreuenden Settings für die Dauer einer verlängerten Probezeit zu prüfen ist, welches namentlich in der Gewährleistung einer Bewährungshilfe sowie der Weitergeltung der Weisung, sich regelmässig in ärztliche (namentlich psychotherapeutische) Behandlung zu begeben, besteht. Nicht Gegenstand dieser Beurteilung bildet demgegenüber die fürsorgerische Unterbringung des Berufungsklägers im Alters- und Pflegeheim B._____, welche im Rahmen von zivilrechtlichen Massnahmen beschlossen wurde und welcher sich der Berufungskläger gegenwärtig freiwillig unterzieht. Damit ist dem Einwand der Verteidigung, es liege vorliegend eine Doppelspurigkeit vor, welche es zu beseitigen gelte (Urk. 15; Urk. 41), die Grundlage weitgehend entzogen. Vielmehr liegen sich gegenseitig ergänzende Massnahmen vor, welche getrennt voneinander anzuordnen und zu vollziehen sind, auch wenn es dabei zu gegenseitigen Überlappungen (wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Anordnung der Medikation) kommen kann (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 8.).
7.
Der Berufungskläger lehnt im Rahmen des geltenden Settings aktuell nurmehr noch die verordnete Depotmedikation mittels Xeplion ab, von welcher er meint, sie mache dement und beeinträchtige ihn auch in körperlicher Hinsicht (vgl. Urk. 10 S. 42 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass gerade unter dieser Medikation eine deutliche Stabilisierung des psychischen Zustandes des Berufungsklägers erreicht werden konnte, so dass er sich mittlerweile in den Strukturen des Alters- und Pflegeheimes weitgehend frei bewegen und selbständige Ausflüge mit dem öffentlichen Verkehr unternehmen kann (vgl. Urk. 10 S. 54; Prot. II S. 8). Würde die Medikation hingegen sistiert, wäre mit dem Gutachter ernsthaft zu befürchten, dass sich die ablehnende Haltung des Berufungsklägers (wie bereits in der Vergangenheit) schnell wieder auf weitere Bereiche des gegenwärtigen Settings ausdehnen und die in den vergangenen Jahren erreichte Stabilität bis hin zur erneuten Gefährdung von Drittpersonen beeinträchtigen würde (Urk. 10 S. 54 ff.). Nicht anders scheint dies denn auch die Verteidigung zu sehen, wenn sie ausführt, dass es angesichts der wiederholt gestellten Diagnose, welche nunmehr auch von Dr. med. C._____ bestätigt worden sei, wohl ein unerfüllter Wunsch des Berufungsklägers bleiben müsse, die verschriebene Medikation nicht länger einnehmen zu müssen (Urk. 41 S. 2).
8.
Die Verteidigung fordert denn auch nicht, dass sich an der aktuellen Behandlung und Betreuung des Berufungsklägers etwas Wesentliches ändern müsse (Urk. 15). Unter Verweis auf entsprechende Ausführungen des Gutachters stellt sie das bestehende Regime letztlich nur insofern in Frage, als sie darauf hinweist, dass die Fortführung der Bewährungshilfe und der Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben, aufgrund der parallel ergriffenen zivilrechtlichen Massnahmen (mit der Unterbringung des Berufungsklägers im Alters- und Pflegeheim B._____) nicht mehr zwingend erscheine (Urk. 15; Urk. 41; vgl. auch Urk. 10
S. 57), weshalb von einer weiteren Verlängerung der Probezeit abzusehen sei (Urk. 15; Urk. 41). Dazu drängt sich vorweg die Feststellung auf, dass der Berufungskläger in der gutachterlichen Exploration ausführte, dass er glaube, es sei gegenwärtig fast besser, wenn die Justiz (im System) drin bleibe und er insofern kein Interesse habe, dass die Bewährungshilfe aufgehoben werde. Demgegenüber wolle er vorrangig die Vormundschaft loswerden (Urk. 10 S. 44). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufhebung der geltenden strafrechtlichen Massnahmen mit Verweis auf die Erwägungen betreffend die Autonomie von zivilrechtlichem und strafrechtlichem Regime (vgl. vorstehend Ziffer 6.) gerade im vorliegenden Fall definitiv nicht als zielführend. Namentlich ist in diesem Zusammenhang im Einklang mit dem bereits von der Vorinstanz zitierten Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. April 2021, dessen einschlägige Überlegungen nach wie vor unverändert Geltung beanspruchen (vgl. Urk. 37 S. 8 f.), darauf hinzuweisen, dass die zivilrechtlichen Massnahmen flexibler zu handhaben sind und die fürsorgerische Unterbringung (mit ihren Begleitmassnahmen) als "ultima ratio" der Eingriffskaskade bei Wegfall einer Selbstgefährdung grundsätzlich umgehend wieder aufzuheben ist, während strafrechtliche Massnahmen auf längere Zeit angelegt sind und vor dem Hintergrund des hier massgebenden Sicherheitsgedankens im Hinblick auf eine potentielle Fremdgefährdung eine zusätzliche Garantie zu bieten vermögen. In dieser Hinsicht ist denn auch von verschiedenen Fachpersonen wiederholt auf die essentielle Bedeutung der laufenden Bewährungshilfe sowie der ambulanten Behandlung hingewiesen worden (vgl. dazu die Berichte des Alters- und Pflegeheimes B._____ vom 21. Juni 2024 sowie des Bewährungshelfers D._____ vom 16. August 2024 in den unakturierten Vollzugsakten). Es ist gerade auch dieses Regime, welches dem Berufungskläger die nötige Stabilität verleiht und von diesem eine genügende Akzeptanz erfährt, während er die zivilrechtlich angeordnete Vormundschaft ablehnt, weil er dieser die Kompetenz für entsprechende Zwangsmassnahmen (namentlich die Zwangsmedikation) abspricht. Zu Recht hat
das Obergericht des Kantons Zürich denn auch in seinem früheren Verlängerungsbeschluss festgehalten, dass es nicht der Konzeption der in diesem Zusammenhang geltenden Rechtsordnung entspricht, das zivilrechtliche Regime vorgehen zu lassen, da bei dessen Wegfall das strafrechtliche Regime nicht reaktiviert werden kann, während im umgekehrten Fall die Wiederanordnung von zivilrechtlichen Massnahmen jederzeit wieder möglich wäre (Urk. 37 S. 9).
9.
Im Sinne eines weiteren Arguments stellt die Verteidigung sodann in Frage, ob vom Berufungskläger in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters von 72 Jahren überhaupt noch ein Risiko für fremdgefährdendes Verhalten ausgeht, welches eine weitere Verlängerung der Probezeit und der damit einhergehenden strafrechtlichen Massnahmen gestützt auf Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB zu rechtfertigen vermöchte (Urk. 41 S. 2). Mit der Verteidigung ist diesbezüglich zwar nicht auszuschliessen, dass sich das Risiko einer Fremdgefährdung aufgrund des Alters und des zunehmenden Abbaus der körperlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers bis zu einem gewissen Grad reduziert hat und somit nicht mehr im selben Ausmass besteht wie zur Zeit seiner bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme. Die von der Verteidigung erwähnten Erkenntnisse aus der Forschung zum altersabhängigen Rückfallrisiko beziehen sich allerdings auf psychisch gesunde Straftäter und sind insofern nur bedingt auf den Berufungskläger übertragbar, der aus gutachterlicher Sicht an einer ausgeprägt chronifizierten Form der paranoiden Schizophrenie leidet. Diese Diagnose lässt befürchten, dass der Berufungskläger im Falle einer Verschlechterung seines psychischen Zustands nach Veränderungen am aktuellen Setting (wie insbesondere einer Sistierung der antipsychotischen Medikation) aggressiv gegen Drittpersonen vorgehen könnte, und dies nicht nur verbal, sondern auch körperlich (Urk. 10 S. 51 ff. und S. 58). Solches war denn auch zuletzt im Jahr 2016 zu beobachten, als der Berufungskläger 62 Jahre alt war (Urk. 10 S. 50). Nachdem sich hinsichtlich seines Krankheitsbildes seither aber keine Verbesserungen ergeben haben, ist trotz des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers von einem andauernden und relevanten Risiko für fremdgefährdendes Verhalten auszugehen. Ob nach weiterem Zeitablauf und dem damit einhergehenden weiteren Abbau der körperlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers dereinst eine Reduktion der Medikation bzw. von deren Dosierung möglich erscheint, wird zu gegebener Zeit ein Facharzt zu beurteilen haben.
10.
Eine Aufhebung oder Beschränkung der bestehenden strafrechtlichen Massnahmen im vom Berufungskläger gewünschten Sinne kommt somit derzeit nicht in
Frage. Eine solche wäre nach dem gegenwärtigen Stand vielmehr erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Berufungskläger zumindest ansatzweise die Einsicht erkennen liesse, dass die verordnete Medikation massgebend zu seiner psychischen Stabilität beiträgt und er deshalb jedenfalls vorderhand immer noch auf sie angewiesen ist. Nachdem aber die entsprechende strafrechtliche Weisung nicht für sich alleine angeordnet werden kann, sondern regelmässig an eine laufende Probezeit im Rahmen einer Bewährungsfrist gekoppelt ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 StGB; Art. 62 Abs. 3 StGB; Art. 63 Abs. 2 StGB), ergibt sich daraus auch die Notwendigkeit einer erneuten Verlängerung der ursprünglich mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1997 angesetzten Probezeit.
11.
Was die Dauer der Verlängerung der Probezeit anbelangt, so ist unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes stets besonders zu prüfen, ob nicht auch eine kürzere Verlängerung die mit dem entsprechenden Persönlichkeitseingriff verfolgten Ziele zu erreichen vermag. Dies ist im vorliegenden Fall indessen mit Blick auf die Schwere und Chronifizierung der psychischen Beeinträchtigung nicht der Fall. Seit dem Ablauf der jüngsten Probezeit im Dezember 2024 sind denn auch bereits wieder rund anderthalb Jahre vergangen, ohne dass sich die Erkrankung des Berufungsklägers massgeblich verändert oder er diesbezüglich deutliche Fortschritte gemacht hätte. Wie sich anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte, ist er nach wie vor nicht krankheitseinsichtig und lehnt deshalb die antipsychotische Medikation grundsätzlich ab, auch wenn er die Verabreichung der Depotspritze nicht mehr strikt verweigert (Prot. II S. 8 ff. und S. 11; Urk. 10 S. 51), was jedoch bei einer frühzeitigen Beendigung der Probezeit ernsthaft zu befürchten wäre. Sodann äussert er nach wie vor besondere Gedankengänge, welche im Einklang mit den Fachpersonen auf ein deutliches schizophrenes Residuum (ICD-10 F20.5) schliessen lassen (vgl. Urk. 10 S. 58; Prot. II S. 6 ff.). Es erscheint vor diesem Hintergrund notwendig und angemessen, ein weiteres Mal die gesetzlich zulässige Maximaldauer der Probezeit auszuschöpfen (vgl. Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB).
12.
Die dem Berufungskläger mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1997 im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StGB (ehemals Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 aStGB) angesetzte Probezeit ist demzufolge unter
Beibehaltung der bisher angeordneten Bewährungshilfe und der Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben, seit dem 11. Dezember 2024 für die Dauer von weiteren fünf Jahren zu verlängern.
III. Kostenfolgen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 2 und 3) ohne Weiteres zu bestätigen.
2.
Ausgangsgemäss trägt der Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), doch sind angesichts seiner andauernd prekären persönlichen und finanziellen Verhältnisse sämtliche diesbezüglichen Kosten, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO).
3.
Die amtliche Verteidigung stellte mit Honorarnote vom 12. Mai 2026 Rechnung über ihre Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren (Urk. 42), welche sich als angemessen erweisen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist deshalb unter Hinzurechnung des Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung pauschal mit insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Dispositiv
1.
Die dem Berufungskläger mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1997 im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StGB (ehemals Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 aStGB) angesetzte Probezeit wird unter Beibehaltung der bisher angeordneten Bewährungshilfe und der Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben, seit dem 11. Dezember 2024 für die Dauer von weiteren fünf Jahren verlängert.
2.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
3.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWST).
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsklägers – die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – den Beistand des Berufungsklägers, Herrn E._____, … [Adresse]
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – das Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, zu den Akten des Geschäfts Nr. S3/U/O/UK960237 – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B.
6.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. Mai 2026
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Boese