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Nichtanhandnahme der Untersuchung

UE110015 · Obergericht Zürich

Vom 28. Okt. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ue110015/de/nichtanhandnahme-der-untersuchung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme der Untersuchung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110015-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Beschluss vom 28. Oktober 2011

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme der Untersuchung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. Februar 2011, A-6/2010/5035

Erwägungen

I.

1.

D._____ erstattete am 27. Oktober 2010 namens ihres Ehemannes A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Betrugs und machte geltend, ihr Ehemann sei psychisch krank und von den Beschwerdegegnern belogen und in die Irre geführt worden. Ihm seien die Folgen der Unterzeichnung (des Liegenschaftskaufvertrags) nicht bekannt gewesen und es sei nie sein Wille gewesen, die Verkaufsabmachung und den Kaufvertrag zu unterzeichnen (Urk. 7/1 S. 1). Nach Durchführung eines Vorermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 7/5-7) entschied die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Februar 2011, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 5 = Urk. 7/9). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Februar 2011 innert Frist Beschwerde und verlangte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Februar 2011 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2).

2.

Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet darstellt, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.

1.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH).

2.

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung damit, dass der geltend gemachte Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegend im Laufe des Jahres 2001 verjährt sei. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei

3.

In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen aus, es zeige sich gemäss verschiedenen Dokumenten, dass die letz- ten tatbestandsmässigen Handlungen bis ins Jahr 2006 zurückzuführen seien, weshalb die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihr Ermessen überschritten, eventuell missbraucht und das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 2).

4.

Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft nicht anhand genommenen Strafuntersuchung betreffend Betrugs bildet der von den Beschwerdegegnern an den Beschwerdeführer getätigte Verkauf der Liegenschaft in E._____ im Jahre 1991 (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/7). Aus den Akten und auch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anzeigeerstattung auf diese Operation berief (Urk. 2; Urk. 7/1-2). Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachten späteren, angeblich bis ins Jahr 2006 reichenden tatbestandsmässigen Handlungen waren nicht Gegenstand der nicht anhand genommenen Strafuntersuchung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, gelangt vorliegend Art. 70 aStGB zur Anwendung, welche Bestimmung bis am 30. September 2002 in Kraft gewesen ist. Gemäss dieser Bestimmung verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist. Demnach beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zehn Jahre. Deshalb verjährte die den Beschwerdegegnern vorgeworfene Straftat im Jahre 2001, mithin vor der Anzeigeerstattung vom 27. Oktober 2010. Damit nahm die Staatsanwaltschaft bezüglich des angezeigten Sachverhalts zu Recht keine Strafuntersuchung anhand.

5.

Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Februar 2011 erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

III.

1.

Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei es sich vorliegend aus Billigkeitsgründen rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

2.

Mangels Umtrieben ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

2.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

3.

Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 und 2 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten

4.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 146 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 8, Art. 308, Art. 309, Art. 310, Art. 390 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.