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Nichtanhandnahme einer Untersuchung

UE110188 · Obergericht Zürich

Vom 16. Jan. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ue110188/de/nichtanhandnahme-einer-untersuchung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110188-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel

Beschluss vom 16. Januar 2012

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2011, B-5/2011/734

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 entschied die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) werde nicht an Hand genommen (Urk. 7/18). Gegen diese Verfügung liess A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. September 2011 Beschwerde erheben (Urk. 2).

2.

Die Rechtzeitigkeit eines Rechtmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist deshalb vorab und von Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 68 zu Art. 91). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt unter anderem auch dann als erfolgt: "bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste" (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

3.

Vorliegend wurde die Nichtanhandnahmeverfügung nach Darstellung der Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2011 per A-Post und gegen Empfangsschein an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt (vgl. Urk. 7/21). Da der Beschwerdeführer den Empfangsschein nicht zurückschickte, wiederholte sie die Zustellung am 26. Juli 2011 per Einschreiben (Urk. 7/21). Diese Zustellung war nicht erfolgreich, weshalb die Sendung am 5. August 2011 der Staatsanwaltschaft retourniert wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (vgl. Urk. 7/21; Urk. 9). Darauf versuchte die Staatsanwaltschaft am 15. August 2011 erneut eine Zustellung, dieses Mal mit Gerichtsurkunde. Auch diese Zustellung war nicht erfolgreich. Die Gerichtsurkunde wurde der Staatsanwaltschaft am 25. August 2011 via Postfach, wiederum mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zugestellt (Urk. 7/21; Urk. 9). Gemäss eigener Darstellung versuchte der verantwortliche Protokollführer der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 30. August 2011, den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren. Da dieser nicht erreichbar gewesen sei, habe er eine

Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinterlassen. Am 6. September 2011 habe ihm der Beschwerdeführer telefonisch bestätigt, die Nichtanhandnahmeverfügung erhalten zu haben, wobei er sich an das Datum der Entgegennahme nicht zu erinnern vermöge. Er habe ihm erklärt, die zehntägige Beschwerdefrist gälte zu seinen Gunsten ab dem 6. September 2011. Der Beschwerdeführer habe dies zu Kenntnis genommen und um eine erneute postalische Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung gebeten (Urk. 7/21).

4.

Der Beschwerdeverführer wusste um das laufende Strafverfahren. Er hat gegen den Beschwerdegegner 1 Anzeige eingereicht (Urk. 7/1) und sich später schriftlich nach dem Verfahrensstand erkundigt (Urk. 7/14). Zudem erschien er am 29. April 2011 zu einer Einvernahme (Urk. 7/5). Folglich wäre die Zustellungsfiktion von Art. 85 abs. 4 lit. a StPO anwendbar gewesen. Dem steht allerdings die Auskunft des Protokollführers der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, die Beschwerdefrist laufe ab dem 6. September 2011, entgegen. Es handelt sich dabei um eine behördliche Information, auf welche der juristisch nicht kundige Beschwerdeführer vertrauen durfte. Dies ergibt sich aus dem in der Bundesverfassung verankerten Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N 823). Der Beginn der Beschwerdefrist ist daher gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO auf den dem 6. September 2011 folgenden Tag festzusetzen. Die Frist lief folglich am Freitag, 16. September 2011, ab. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers trägt den Poststempel vom 17. September 2011. Sie erweist sich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5.

Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, im Doppel für sich und zu Handen des Beschwerdegegners 1 (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein).

4.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. K. Schlegel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 85, Art. 90, Art. 384 und Art. 396 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 5 und Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.