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Nichtanhandnahme

UE150114 · Obergericht Zürich

Vom 12. Okt. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ue150114/de/nichtanhandnahme

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150114-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter Dr. T. Graf und Gerichtsschreiber lic. iur. U. Gassmann

Beschluss vom 12. Oktober 2015

in Sachen

Beschwerdeführerin

gegen

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2015, B-3/2015/10005429

Erwägungen

1.

Am 27. April 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Nichtanhandnahme der wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung gegen Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 2).

2.

In Anwendung von Art. 383 StPO wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juni 2015 aufgefordert, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5). Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2015 zugestellt werden (Urk. 7). Innert Frist ist indes weder eine Prozesskaution noch eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen (vgl. Urk. 8). Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (gegen Rückschein) − die Beschwerdegegner 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)

4.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident i.V.: Gerichtsschreiber:

lic. iur. W. Meyer lic. iur. U. Gassmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 383 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.