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Einstellung

UE180165 · Obergericht Zürich

Vom 14. Juni 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/obergericht/ue180165/de/einstellung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Obergericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Einstellung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180165-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann

Beschluss vom 14. Juni 2018

in Sachen

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Mai 2018, C-3/2017/10032625

Erwägungen

1.

Am tt.mm.2017 verstarb +B._____, geb. am tt.mm.2000, im C._____ [Alters- und Pflegeheim] in D._____ aufgrund eines chronischen Rechtsherzversagens sowie eines lagebedingten Erstickens bei malignem Körperübergewicht (vgl. dazu Urk. 6/3.3 S. 1 f.).

2.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ein (Urk. 3/2). Sie erwog, es hätten sich "keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode von +B._____" ergeben.

3.

Gegen diesen Entscheid erhob A._____, die Mutter des Verstorbenen (vgl. dazu Urk. 6/1 S. 1), mit undatierter Eingabe (der Post übergeben am 5. Juni 2018) Beschwerde (vgl. dazu Urk. 2 und 4).

4.

Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, ihr bisheriger Anwalt, welcher sie nicht mehr vertrete, habe die Einstellungsverfügung bereits vor einigen Wochen erhalten. Dennoch habe er ihr den Entscheid erst vor wenigen Tagen zugesandt. Die "Einsprachefrist" sei zwar abgelaufen, dies sei jedoch "ohne ihre Schuld geschehen". Deshalb bitte sie um eine "Verlängerung der Einsprachefrist" (Urk. 2 S. 1).

Die Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2018 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2018 zugestellt (Urk. 6/9). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 10. Mai 2018 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der 10. Tag der Frist war der 19. Mai 2018. Da es sich bei diesem Tag um den Samstag vor Pfingsten handelte, endete die Frist erst am nächstfolgenden Werktag, d. h. am Dienstag, dem 22. Mai 2018 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerdeschrift erst am 5. Juni 2018 der Post. Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet.

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzli- che Frist. Eine solche wiederum kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Möglichkeit einer Fristerstreckung entfällt mit anderen Worten. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Akteneinsicht nichts zu ändern. Das Recht auf Einsicht in die Untersuchungsakten hätte die Beschwerdeführerin schon vor dem Empfang der Einstellungsverfügung wahrnehmen können oder jedenfalls unmittelbar danach. Die gesetzliche Beschwerdefrist blieb davon jedenfalls unberührt.

5.

Unter den gegebenen Umständen stellt sich die Frage einer Wiederherstellung.

Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist beantragen. Voraussetzung dazu ist u. a., dass die Partei glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden an der Säumnis trifft.

Gemäss den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist die Säumnis darauf zurückzuführen, dass ihr Anwalt ihr die Einstellungsverfügung verspätet zuschickte. Das Fehlverhalten läge somit beim Rechtsvertreter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der allfällige Fehler des Anwalts jedoch grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen. Ausnahmen von dieser Regel sind lediglich im Falle einer notwendigen Verteidigung möglich (vgl. dazu etwa die Bundesgerichtsentscheide 6B_1108/2017 E. 1.2. und 6B_67/2018 E. 4.). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Eine Wiederherstellung fällt somit ebenfalls ausser Betracht.

6.

Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.

8.

Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 2 S. 3).

Als Mutter des verstorbenen +B._____ steht der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu (vgl. dazu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 101 StPO und N 6 zu Art. 253 StPO).

Was die Modalitäten der Akteneinsicht betrifft, besteht für Private normalerweise nur die Möglichkeit, die Akten direkt am Gericht einzusehen.

Was die beantragte Einsicht in weitere Akten des C._____ und der KESB Dielsdorf anbelangt, so liegen diese Unterlagen dem Gericht nicht vor. Ein diesbezügliches Aktengesuch ist deshalb direkt an die genannten Institutionen zu richten.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Beilage der Untersuchungsakten 2017/10032625; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

4.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 14. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. U. Bruggmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 89, Art. 90, Art. 94, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.