Nichtanhandnahme
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE250316-O/U/TRU
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury, Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 17. Dezember 2025
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____
gegen
2. Unbekannt, 3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Juli 2025
Erwägungen
I.
1.
Am 28. März 2025 erstattete A._____ Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen B._____ und unbekannt wegen Betrugs und allenfalls weiterer Delikte bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Urk. 20/20101001 ff.). A._____ sei Geschädigter einer betrügerischen Kryptobörse namens C._____. B._____ habe diese aufgebaut und betrieben. Die C._____ sei als global tätige Kryptowährungsplattform aufgetreten, die ihren Nutzern sowohl die Funktion einer Börse ("Exchange") also auch jene einer Bank ("Wertaufbewahrung") zur Verfügung gestellt habe. Zu Beginn sei die C._____ von einer chinesischen Gesellschaft und hernach von einer Gesellschaft mit Sitz auf den britischen Jungferninseln betrieben worden. Die C._____ habe auf einem Lügengebäude basiert. A._____ habe im Oktober 2020 auf C._____ einen "Account" eröffnet und in der Folge mehrmals bis zum 22. Mai 2023 Vermögenswerte transferiert. Als am 29. Mai 2023 die C._____-Plattform stillgelegt worden sei, habe A._____ über verschiedene Kryptowährungen auf den Accounts A und B verfügt. Ab dem 21. Mai 2023 habe die C._____ erhebliche Vermögenswerte wegtransferiert. Die Systematik und die Zeitpunkte liessen den Schluss zu, dass die C._____ Vermögenswerte von Kunden beiseite geschafft und ihren Betrieb eingestellt habe.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erliess am 11. Juli 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5).
2.
A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen.
Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 20) und sich vernehmen lassen (Urk. 17). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 24).
II.
1.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts BGE 137 IV 285 E. 2.3).
3.
3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.2
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe in der Strafanzeige ausgeführt, die von ihm transferierten Kryptowährungen seien kurz nach Eingang auf den mit seinen beiden C._____- Accounts verknüpften und ihm als individualisierte Deposit Adresse zur Verfügung gestellten Wallets auf andere Wallets weitergeleitet worden. Der Strafanzeige sei nicht zu entnehmen, in welchem herbeigeführten Irrtum der Beschwerdeführer seine Kryptowährungen auf die mit seinen C._____-Accounts verknüpften Wallets transferiert habe. Selbst wenn er mit täuschenden Angaben arglistig in einen Irrtum versetzt und dazu verleitet worden sei, die Dienste der C._____ in Anspruch zu nehmen, gebe es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Vermögensdispositionen nicht unmittelbar schädigend ausgewirkt haben. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Ausführungen bis Mai 2023 auf seine ab Oktober 2020 transferierten Kryptowährungen zugreifen und darüber auch verfügen können. Es liege unter diesen Umständen kein hinreichender Anfangsverdacht vor (Urk. 5).
3.3
Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien entweder falsch oder beruhten auf reinen, aktenwidrigen Vermutungen. Der Beschwerdegegner 1 habe durch täuschende Angaben potentielle Kunden dazu verleitet, ihre Kryptowährungen auf die Plattform C._____ zu übertragen, um sich diese anzueignen. Der Beschwerdegegner 1 habe den Anschein erweckt, die Nutzer könnten ihre auf der Plattform deponierten Vermögenswerte wieder abziehen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Die deponierten Vermögenswerte seien vom Beschwerdegegner 1 mutmasslich auf ein eigenes Wallet verschoben worden. Die Nutzer seien folglich über eine innere Tatsache getäuscht worden, nämlich die Bereitschaft, die auf C._____ deponierten Vermögenswerte auf Verlangen der Nutzer wieder auszubezahlen. Der Wahrheitsgehalt der inneren Tatsache sei für die Betroffenen nicht überprüfbar. Der Beschwerdeführer sei von der irrigen Annahme ausgegangen, dass er seine auf der Plattform deponierten Vermögenswerte jederzeit wieder abziehen könne. Von dieser falschen Vorstellung der Wirklichkeit sei er nur deshalb ausgegangen, weil er darüber vom Beschwerdegegner 1 arglistig getäuscht worden sei. Die Vermögensdisposition bestehe in der Transferierung der Vermögenswerte des Be- schwerdeführers auf die C._____-Plattform. Die Aktiven des Beschwerdeführers seien um den Wert der transferierten Kryptowährungen reduziert worden. Gleichzeitig habe sich der Beschwerdegegner 1 in diesem Umfang bereichert. Der Beschwerdegegner 1 habe durch verschiedene Täuschungshandlungen ein umfassendes Lügengebäude errichtet. Die Plattform sei gezielt und mit erheblichem Aufwand kundenattraktiv ausgestaltet und während ihrer gesamten Laufzeit auf vielfältige Weise aktiv beworben worden. Zudem seien unzutreffende Nutzer- und Transaktionszahlen verbreitet worden. Das mutmassliche Ziel habe darin bestanden, möglichst viele Nutzer zu gewinnen, um ein Schneeballsystem zu errichten und sich an den Vermögenswerten der Nutzer zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe in der Strafanzeige (Rz. 64 ff.) ausführlich dargelegt, dass jeweils unmittelbar bzw. in zeitlich sehr engem Zusammenhang von den dem Beschwerdeführer zugewiesenen individualisierten Deposit-Adressen von C._____ Vermögenswerte weitergeleitet worden seien, unter anderem an D._____ (Beilage 6 und
7 zur Beschwerde). Er habe aufgezeigt, dass er die Verfügungsgewalt über die Kryptowährungen unmittelbar bzw. zeitnah verloren habe, nachdem er diese an die C._____ transferiert habe. Dies, weil die C._____ diese aus seinem "Konto" wegtransferiert habe. Zwar habe die C._____ dem Beschwerdeführer in der Account-Übersicht (wahrheitswidrig) weiterhin angezeigt, er "halte" Kryptowährungstoken bei ihr; tatsächlich habe die C._____ bzw. der Beschwerdegegner 1 die Kryptowährungstoken jedoch schon lange wegtransferiert. Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdegegner 1 habe unmittelbar nach den Vermögensverfügungen des Beschwerdeführers diesem die Verfügungsgewalt entzogen, weshalb ein unmittelbarer Schadenseintritt beim Beschwerdeführer stattgefunden habe. Dieser modus operandi weise darauf hin, dass es sich bei der C._____ um ein Schneeballsystem in der Kryptowelt handle (Urk. 2).
3.4
In der Strafanzeige führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Oktober 2020 den Account A auf der Webseite von C._____ eröffnet. Die ihm für Bitcoin zur Verfügung gestellte Deposit-Adresse habe "1" gelautet (Urk. 3/3 S. 15 Rz. 35). Im Dezember 2021 habe er den Account B eröffnet, wobei die Deposit-Adresse "2" gelautet habe (Urk. 3/3 S. 15 Rz. 37). Im Zeitraum vom 17. August 2021 bis zum 22. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer immer wieder Vermögenswerte von anderen Plattformen zu C._____ transferiert (Urk. 3/3 S. 15 Rz. 39). In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf Rz. 64 ff. der Strafanzeige. Dort habe er aufgezeigt, dass jeweils unmittelbar bzw. in zeitlich sehr engem Zusammenhang von den dem Beschwerdeführer zugewiesenen individualisierten Deposit-Adressen (vergleichbar mit einem individuellen Konto) von C._____ Vermögenwerte weitergeleitet worden seien, unter anderem an D._____ (Urk. 2 S. 12 Rz. 49). Die Rz. 64 ff. der Strafanzeige stehen unter dem Titel "Veruntreuung der Vermögenswerte durch C._____" (Urk. 3/3 S. 26). Darin führt der Beschwerdeführer aus, von der "2"-Wallet seien in engem zeitlichen Zusammenhang Transaktionen an eine D._____-Adresse erfolgt. Durch die C._____ seien zwischen dem 21. Juli 2022 und dem 10. Dezember 2022 insgesamt 87.5 Bitcoins an die Wallet mit der ID "3" weitergeleitet worden (Urk. 3/3 S. 27 Rz. 66).
Die Beilagen 3/6 und 3/7 zur Beschwerde (bzw. Beilagen 25 und 26 zur Strafanzeige) betreffen ausschliesslich Transaktionen von Bitcoins. Gemäss Urk. 3/6 erfolgten ab der Deposit-Adresse "2" zwischen dem 21. Juli 2022 und dem 10. Dezember 2022 zehn Transaktionen auf die Adresse "3". Urk. 3/7 enthält keine (über die bereits in Urk. 3/6 erwähnten) Transaktionen betreffend die beiden Depositadressen des Beschwerdeführers. Die erwähnten zehn Transaktionen haben folgende Daten: 21.7.2022, 25.9.2022, 26.9.2022, 12.10.2022, 20.10.2022, 7.11.2022, 8.11.2022, 27.11.2022, 7.12.2022 und 10.12.2022.
Der Beschwerdeführer hat in Beilage 15 zur Strafanzeige Transaktionen aufgelistet. In Bezug auf die vorstehenden zehn Transaktionen sind hier jene Transaktionen von Interesse, die Bitcoins betreffen. Nur betreffend Bitcoins liegen Unterlagen bezüglich der Weiterleitung der Kryptowährungen vor (Urk. 3/6). Bezüglich des Zeitrahmens fallen nur Transaktionen im Jahr 2022 in Betracht, da sie sich nur insofern mit den erwähnten zehn Transaktionen abgleichen lassen.
Gemäss Beilage 15 zur Strafanzeige hat der Beschwerdeführer im Jahr 2021 mehrmals Bitcoins auf C._____ übertragen. Im Jahr 2022 hat er an folgenden Daten Bitcoins übertragen: 9.7.2022, 21.7.2022, 25.8.2022, 21.9.2022, 26.9.2022, 2.10.2022, 20.10.2022, 7.11.2022, 8.11.2022, 27.11.2022, 7.12.2022, 10.12.2022 und 31.12.2022.
Daraus ergibt sich folgende Datenschnittmenge: 10.12.2022, 7.12.2022, 27.11.2022, 8.11.2022, 7.11.2022, 20.10.2022, 26.9.2022 und 21.7.2022.
Damit ergeben sich acht Daten, an welchen der Beschwerdeführer Bitcoins auf einen seiner Accounts bei der C._____ übertrug, wobei an diesen Tagen auch Bitcoins von seinem Account auf eine Adresse von D._____ übertragen wurden.
3.5
Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer transferierte Vermögenswerte teilweise am selben Tag weitertransferiert worden sein könnten (vgl. auch Urk. 24 S. 4). Die genauen Zeitangaben sind nicht für sämtliche Transfers ersichtlich, weshalb dies nicht abschliessend beurteilt werden kann. Auffällig ist, dass nicht sämtliche Vermögenseingänge weitertransferiert wurden. Der Beschwerdeführer hat zehn Transfers auf seine Adresse bei C._____ vorgenommen, Weiterleitungen soll es dreizehn gegeben haben. Insofern kann die Auswahl der Daten auch dem Zufall geschuldet sein, zumal über den Ein- und Ausgang von weiteren Kryptowährungen des Beschwerdeführers keine abschliessenden Informationen vorliegen. Dass das Vermögen jeweils unmittelbar nach den Transaktionen weitergeleitet wurde, erscheint demnach zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zwingend. Entsprechend lässt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht sagen, er habe dargelegt, dass "jeweils unmittelbar bzw. in zeitlich sehr engem Zusammenhang" (Urk. 2 S. 12 f. Rz. 49) seine überwiesenen Vermögenswerte weitergeleitet worden seien. Das trifft nach dem Gesagten nicht auf jede Transaktion zu und lässt sich mangels genauen Zeitangaben (bei der Datenschnittmenge) derzeit nicht abschliessend beurteilen. Der Vergleich der Daten lässt kein Muster im Sinne eines systematischen Weiterleitens erkennen.
3.6
Die Staatsanwaltschaft zweifelt die Unmittelbarkeit der Vermögensschädigung an. Der Beschwerdeführer hält die Unmittelbarkeit für gegeben.
Beim Betrug kann die Verfügung in jeder Handlung oder Unterlassung bestehen, die «unmittelbar» einen Vermögensschaden für den Betrogenen oder einen Dritten verursacht, ohne dass ein zusätzliches Eingreifen des Täters erforderlich ist. Das Vorliegen einer solchen Unmittelbarkeit ergibt sich aus der Definition des Be- trugs selbst, die insbesondere impliziert, dass der Schaden durch eine Verfügung des Betrogenen selbst verursacht wird (Urteile des Bundesgerichts 7B_742/2023 vom 27. Juni 2025 E. 2.2.2 und 6B_55/2025 vom 2. April 2025 E. 2.1.3). Der Schaden entsteht „unmittelbar”, wenn er ausschliesslich durch das Verhalten des Betrogenen verursacht wird, ohne dass ein zusätzliches Eingreifen des Täters erforderlich ist. In diesem Sinne liegt keine Verfügung vor, die „unmittelbar” zu einem Schaden führt, wenn der Schaden erst durch eine nachfolgende Handlung des Täters aus eigenem Antrieb entsteht. Insbesondere liegt kein Betrug vor, wenn der "Betrogene" dem Täter lediglich die Möglichkeit eröffnet, ihm durch eine spätere Handlung einen Schaden zuzufügen: Es handelt sich dann lediglich um eine gewisse Gefährdung des Vermögens, die grundsätzlich nicht ausreicht, um einen Schaden zu begründen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Kryptowährungen auf seine Accounts bei C._____ überwiesen. Diese sollen danach vom Beschwerdegegner 1 oder einer unbekannten Täterschaft wegtransferiert worden sein. Der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend, ist damit die Unmittelbarkeit nicht gegeben, da mit der Überweisung dem Täter lediglich die Möglichkeit eröffnet wurde, dem Beschwerdeführer durch eine spätere Handlung einen Schaden zuzufügen.
3.7
Selbst wenn ein systematisches Vorgehen der Täterschaft gegeben wäre, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgericht vorliegend nicht von Betrug, sondern von Veruntreuung auszugehen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Vermögenswerte auch als anvertraut, wenn zur Erlangung der Verfügungsmacht eine Täuschung über den Rückerstattungswillen notwendig war und sich diese (nicht arglistige) Täuschung gerade darauf bezog, dass der Getäuschte dem Täter die Vermögenswerte anvertraut. Wegen Veruntreuung zu bestrafen ist deshalb auch derjenige, der sich das Vertrauen erschlichen hat und der sich über seine wahren Absichten hinsichtlich der Verwendung des Vermögenswerts bereits bei der Übergabe im Klaren gewesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2007 vom 2. November 2007 E. 3.6). Das ist hier nach der Darstellung des Beschwerdeführers der Fall. Er macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe von Beginn weg ein Lügengebäude aufgebaut (Urk. 2 S. 13 f.), damit die Nutzer ihre Kryptowährungen auf die Plattform C._____ übertragen (Urk. 2 S. 9 Rz. 34). Der Beschwerdegegner 1 habe die Vermögenswerte mutmasslich auf ein eigenes Wallet verschoben. Damit habe er die Nutzer über eine innere Tatsache getäuscht, nämlich seine Bereitschaft, die auf C._____ deponierten Vermögenswerte auf Verlangen der Nutzer wieder auszubezahlen (Urk. 2 S. 10 Rz. 36).
3.8
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Anpreisungen der C._____ seien Teil eines Lügengebäudes gewesen, welches mutmasslich als Schneeballsystem organisiert gewesen sei und zum Verlust seiner Einlagen geführt habe. In der Strafanzeige verweist er dazu auf Rz. 61 ff. (Urk. 3/3 S. 15 Rz. 34). Unter den Randziffern 61 ff. der Strafanzeige ist nicht von einem Schneeballsystem die Rede und nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer von einem Schneeballsystem ausgeht. In der Beschwerde erwähnt der Beschwerdeführer, das System C._____ sei ein mutmassliches Schneeballsystem (Urk. 2 S. 3 Rz. 6, S. 11 Rz. 44 und S. 14 f. Rz. 55). Einzig auf Seite 13 Rz. 52 der Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer das Schneeballsystem. Die C._____ habe in der Account-Übersicht wahrheitswidrig angezeigt, er halte Kryptowährungen bei ihr. Tatsächlich seien die Kryptowährungstoken jedoch schon lange weitertransferiert worden. Der modus operandi des Beschwerdegegners 1 bzw. der C._____ weise darauf hin, dass es sich bei der C._____ um ein Schneeballsystem in der Kryptowelt handle (Urk. 2 S. 13 Rz. 52). An anderer Stelle der Beschwerde setzt der Beschwerdeführer vor-aus, dass ein Schneeballsystem vorliege, ohne dies näher zu erörtern (Urk. 2 S. 15 Rz. 57 und Urk. 2 S. 16 Rz. 61).
Ein Schneeballsystem (Ponzi-Scheme) liegt vor, wenn von Neukunden akquirierte Geldanlagen dafür verwendet werden, früheren Anlegern angebliche Gewinne, Zinsen oder Teile des angelegten Kapitals auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2). Es ist nicht klar erstellt, zu welchen Zeitpunkten die Kryptowährungstoken weitergeleitet worden sein sollen. Der Beschwerdeführer schildert weder in der Beschwerde noch in der Strafanzeige, dass die Kryptowährungstoken dazu verwendet worden sein sollen, um frü- heren Anlegern angebliche Gewinne oder Zinse etc. auszuzahlen. Er erklärt auch nicht, ihm seien Zinsen ausbezahlt oder versprochen worden (vgl. Urk. 24 S. 5 Rz. 7), sodass auf andere Kunden geschlossen werden könnte. Die Behauptung, es liege ein Schneeballsystem vor, überzeugt nicht.
3.9
Nach dem Gesagten ist der Tatverdacht des Betrugs zu verneinen. Die angefochtene Verfügung ist insofern nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei davon auszugehen, dass mögliche Straftaten zum Nachteil des Beschwerdeführers erst nach den Überweisungen der Kryptowährungen an die C._____ begangen wurden (z.B. Kryptowährungsdiebstahl, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung oder Konkursdelikte). Hinweise auf eine schweizerische Strafhoheit im Zusammenhang mit diesen Straftatbeständen wie auch mit der in der Strafanzeige erwähnten Urkundenfälschung bestünden keine (Urk. 5 S. 3 f.).
4.2
Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung zu führen wegen Betrugs und allfälliger weiterer Delikte (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerde äussert er sich aber nur zum Tatbestand des Betrugs. Zu anderen Delikten und insbesondere der Zuständigkeitsfrage nimmt er keine Stellung. Mangels konkreter Rügen ist darauf nicht einzugehen (vgl. Art. 385 StPO).
5.
5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).
5.2
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat keine Anträge gestellt, weshalb er ebenfalls nicht zu entschädigen ist.
5.3
Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 10). Die ihm auferlegte Gerichtsgebühr ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.
3.
Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde – den Beschwerdegegner 1, mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich – die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad ..., unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
– die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad ..., gegen Empfangsbestätigung
5.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 17. Dezember 2025
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen