Endentscheide ohne Begründung
Rubrum
Geschäfts-Nr. VB060050/U Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Oberrichter lic. iur. R. Naef und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 7. Februar 2007 S. AG in Nachlassliquidation, Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher M. Bezirksgericht Bülach, ERin im beschleunigten Verfahren, Spitalstr. 13, 8180 Bülach, betreffend Kostenbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. August 2006 im Nachlassliquidations-Verfahren (...) betreffend Anfechtung des
Erwägungen
Mit Verfügung vom 22. August 2006 schrieb die Einzelrichterin im beschleunigten Verfahren des Bezirks Bülach das Verfahren betreffend Anfechtung des Kolloka tionsplans zwischen der Klägerin (Beschwerdeführerin) und der Beklagten als durch Teil-Rückzug der Klage im Umfang von Fr. (...) erledigt ab. Die gemäss § 3 Abs. 1 GerGebV berechnete Gerichtsgebühr von Fr. (...) ermässigte sie gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 GerGebV um 2/3 und setzte sie auf Fr. (...) fest. Mit Beschwerde vom 7. September 2006 stellte die Klägerin der Verwaltungskommission den Antrag, die auferlegte Gerichtsgebühr angemessen, d.h. auf (...) herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Herabsetzungsantrags Folgendes vor:
Sie habe mit der Kollokationsklage im Nachlassliquidations-Verfahren (...) die Kollokation von Forderungen im Nennwert von Fr. (...) in der 3. Klasse beantragt. Die Vorinstanz habe dann das Nachlassliquidations-Verfahren mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 einstweilen bis 31. Januar 2006 sistiert, damit der Gläubigerausschuss der Klägerin über die Weiterverfolgung dieser Rechtsansprüche entscheiden und sie den Gläubigern gegebenenfalls gemäss Art. 325 i.V.m. Art. 260 SchKG zur Abtretung anbieten konnte. Die Klägerin habe dann mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 tatsächlich auf die Fortsetzung der Klagen teilweise verzichtet; drei Gläubiger hätten sich das Prozessführungsrecht abtreten lassen. Nachdem sie aber letztlich doch nicht in den Prozess eingetreten seien, habe der Rechtsvertreter der Klägerin (Liquidator) die Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG mit Verfügung vom 3. März 2006 widerrufen und gleichzeitig die Vorinstanz darüber informiert. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Vorinstanz die Teil-Erledigungsverfügung gemäss §§ 188/189 ZPO ohne Begründung erlassen können (§ 158 GVG), was die Gerichtsgebühr um die Hälfte reduziert hätte (§ 5 Abs. 3 GerGebV). Stattdessen habe sie der Beklagten mit Verfügung vom 14. Juni 2006 Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt; überdies habe noch gar keine vollständige Klagebegründung vorgelegen. Die Beklagte habe dann der Einzelrichterin am 17. Juli 2006 den Antrag gestellt, die Klage im Umfang von Fr. (...) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben. Diese Eingabe sei der Klägerin weder auf ordentlichem Wege zugestellt noch sei sie zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Wegen Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters der Beklagten sei eine vergleichsweise Einigung der Parteien während der Gerichtsferien nicht mehr möglich gewesen und deshalb der von der Einzelrichterin mit FAX-Schreiben vom 4. August 2006 erbetene Telefonanruf nicht sogleich erfolgt. Die schliesslich erlassene Abschreibungs-Verfügung vom 22. August 2006 (Klagerückzug), die sich auf § 189 ZPO (Vor- und Teilentscheide) stütze, sei ohne Not begründet worden (m. Hinw. auf § 158 GVG). Denn es habe auf der Hand gelegen, dass die Eingaben der Klägerin vom 3.
März 2006, wonach weder die Gläubigergesamtheit noch die Abtretungsgläubiger den hängigen Kollokationsprozess betreffend die fraglichen Rechtsbegehren weiterführen würden, als Teil-Rückzug der Klage zu behandeln gewesen wären; gegebenenfalls hätte die Klägerin formell zur Verdeutlichung ihres Standpunktes aufgefordert werden müssen (m. Hinw. auf § 55 ZPO bzw. § 188 Abs. 3 ZPO). In der Beschwerdeantwort wird entgegnet, die ermittelte Grundgebühr von Fr. (...) sei aufgrund des geringen Aufwands in Anwendung von § 3 Abs. 2 GerGebV um die Hälfte auf Fr. (...) und gestützt auf § 5 Abs. 1 GerGebV (keine Anspruchsprüfung) - ohne Überschreitung des richterlichen Ermessens - nochmals um 1/3 auf Fr. (...) herabgesetzt worden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Entscheid "ohne Not" begründet worden sei, sei unzutreffend, denn das Angebot, den Parteien durch Verzicht auf Begründung eine nochmalige Halbierung der bereits gemäss § 5 Abs. 1 GerGebV reduzierten Gebühr zu ermöglichen, beziehe sich nur auf Sachurteile. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 GerGebV würden mithin rechtlich unterschiedliche Tatbestände regeln und liessen sich nicht kumulativ anwenden (m. Hinw. auf VB010040, E. 6b). Zudem habe es keineswegs auf der Hand gelegen, dass die erwähnte Eingabe des klägerischen Rechtsvertreters als Teilrückzug der Klage zu behandeln gewesen wäre. Ein Klagerückzug dürfe grundsätzlich nur aufgrund einer ausdrücklichen Willenserklärung der Partei angenommen werden, weshalb es auch sinnvoll gewesen sei, den Parteien den Grund für die Abschreibung des Verfahrens darzulegen. In Anbetracht der Höhe des Streitwerts sei die Begründung des Kosten- und Entschädigungsentscheids auch gerechtfertigt gewesen.
In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 21. September 2006 führt die Beschwerdeführerin ergänzend an, (...) sie sei gemäss Art. 325 SchKG gehalten gewesen, eine Kollokationsklage für Ansprüche mit sehr hohem Streitwert innert der Frist von zwanzig Tagen (Art. 250 Abs. 1 SchKG) zu erheben, um den Gläubigern überhaupt noch die Abtretung derjenigen Ansprüche nach Art. 260 SchKG anbieten zu können, welche Liquidatoren und Gläubigerausschuss selbst nicht hätten weiterverfolgen wollen. Dem Beschwerdegegner sei dadurch bis zum Erlass des angefochtenen Teil-Entscheids vom 22. August 2006 kein nennenswerter Aufwand entstanden. In solchen Fällen sei es angezeigt, den Ermessensspielraum zur Ermässigung der Gebühr in § 5 Abs. 1 GerGebV (keine Anspruchsprüfung) im Interesse der Gläubiger voll auszuschöpfen. Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach § 5 Abs. 3 GerGebV sich nur auf Sachurteile beziehe, finde im Verordnungstext keine Stütze, denn die Bestimmung beziehe sich ganz allgemein auf die Begründung eines Entscheids "in Zivilsachen". Gemäss dem Randtitel von § 159 GVG gebe es auch prozessleitende Entscheide ohne Begründung, für welche § 158 GVG sinngemäss gelte. § 5 Abs. 1 GerGebV beziehe sich auf die Frage, ob eine materielle Anspruchsprüfung erforderlich war, Abs. 3 darauf, ob der Endentscheid nach § 158 GVG (mit oder ohne Anspruchsprüfung) oder der prozessleitende Entscheid nach § 159 GVG schriftlich begründet werden musste. (...) III.
Nach § 5 Abs. 3 GerGebV ermässigt sich die Gerichtsgebühr (zwingend) auf die Hälfte, wenn die Parteien auf die Begründung des Entscheids verzichten. Diese Bestimmung hat ihre Rechtsgrundlage in § 201 Ziff. 1 i.V.m. § 202 GVG (Verordnungskompetenz des Obergerichts). Das Obergericht hat diese obligatorische Gebührenermässigung bereits vor Inkrafttreten der heute gültigen Fassung des § 158 GVG für Endentscheide geschaffen, um den Parteien zu ermöglichen, die Kostenfolgen des Rechtsstreits durch Verzicht auf die Urteilsbegründung zu reduzieren (Inkrafttreten 1. März 1994). Liegen gültige Verzichtserklärungen vor, so ist dem Gesuch der Parteien stattzugeben und das Kostenprivileg des § 5 Abs. 3 GerGebV anzuwenden. Die Regelung in § 158 GVG, wonach die Gerichte auf die Begründung des Endentscheids in Zivilsachen sowie in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen verzichten können, sofern die Parteien innert der richterlich anzusetzenden Frist von zehn Tagen nicht schriftlich eine Urteilsbegründung verlangen, ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Prozessleitende Entscheide bedürfen der Begründung nur, wenn sie durch Rekurs anfechtbar sind (§ 159 GVG; § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Da § 158 GVG auf prozessleitende Entscheide sinngemäss anwendbar ist (§ 159 Satz 2 GVG), müssen rekursfähige prozessleitende Entscheide, die nicht begründet werden, ebenfalls die Anzeige an die Parteien bezüglich der zehntägigen Frist gemäss § 158 Abs. 1 GVG enthalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid vom 22. August 2006 allerdings kein prozessleitender, sondern ein Sachendentscheid über einen Teil der Klage, der nicht auf "eigener Rechtsfindung des Gerichts", sondern auf "Parteierklärung" beruht, in casu auf Klagerückzug (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A. Bern 2006, § 37 N 95 m. Hinw. auf BGE 121 III 477 f., N 97). Es erfolgte mithin, wie bei Prozesserledigung zufolge Klageanerkennung oder Vergleich, keine materielle Anspruchsprüfung i.S. von § 5 Abs. 1 GerGebV. Ein derartiger Entscheid unterliegt genauso der Begründungspflicht gemäss § 157 lit. b GVG wie jeder Endentscheid, handle es sich nun um einen solchen mit Anspruchsprüfung (eigene Rechtsfindung des Gerichts) oder ohne eine solche Anspruchsprüfung (Parteierklärung; Prozessentscheid zum Fehlen von Prozessvoraussetzungen, wie z.B.
Zuständigkeit, Rechtsschutzinteresse; Vogel/Spühler, a.a.O., § 36 N 87; § 37 N 98 ff.). Dabei steht die Begründungspflicht stets unter dem Vorbehalt von § 158 GVG, welcher es in das Ermessen der Gerichte stellt, erstinstanzliche Endentscheide ohne Begründung zu eröffnen. An der in Erwägung 6b des Beschlusses vom 3. Juli 2002 (VB010040) ist daher insofern nicht festzuhalten, als im Falle von § 5 Abs. 3 GerGebV "stets" eine Anspruchsprüfung i.S. eigener Rechtsfindung durch das Gericht stattfinde. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Novelle die Möglichkeit schaffen, in erstinstanzlichen Verfahren Endentscheide ohne Begründung zu erlassen, wenn die Parteien das Urteil nicht weiterziehen wollen. Dabei liess er sich von der Überlegung leiten, dass das Interesse an der Begründung des Urteils bzw. an der Rechtssicherheit, der es dient, gegenüber dem Interesse der Parteien an einer raschen Prozesserledigung zurücktreten kann (Hauser/Schweri, a.a.O., N 1 zu § 158 GVG).
Hat das Gericht eine Urteilseröffnung ohne Begründung gewählt und haben die Parteien auch keine Begründung nachverlangt, so ist § 5 Abs. 3 GerGebV daher stets anzuwenden, unabhängig davon, ob sein Entscheid auf einer eigenen Anspruchsprüfung, einer Parteierklärung (Anerkennung, Rückzug, Vergleich) oder einem sog. Prozessentscheid beruht. In der Praxis werden die Gerichte indessen § 158 GVG nach dem Sinn dieser Bestimmung in aller Regel bei Sachendentscheiden aufgrund eigener Rechtsfindung zur Anwendung bringen, da meist in solchen Fällen ein wesentlicher Zeitaufwand für die Urteilsbegründung gespart und die Prozesserledigung beschleunigt werden kann. Dies schliesst aber nicht aus, dass auch Sachendentscheide aufgrund von Parteierklärungen oder Prozessentscheide einer ausführlichen Urteilsbegründung bedürfen, so dass sich die Anwendung von § 158 GVG für das Gericht rechtfertigt. Entscheidet sich das Gericht gegen eine Urteilseröffnung gemäss § 158 GVG, so steht der kostenpflichtigen Partei das Kostenprivileg gemäss § 5 Abs. 3 GerGebV nach dem klaren Wortlaut des § 158 Abs. 1 GVG ("können die Gerichte [...] auf die Begründung des Endentscheids verzichten [...]") nicht mehr offen. Ob der Entscheid begründet oder unbegründet eröffnet wird, ist grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt, was auch der feststehenden Praxis entspricht. Es besteht gemäss § 158 GVG kein prozessualer Anspruch der Parteien auf Urteilseröffnung ohne Begründung, sondern (im Gegenteil) gemäss § 157 lit. b i.V.m. § 158 Abs. 1 Satz 2 GVG ein Anspruch auf Entscheidbegründung, auf den, wie gezeigt, verzichtet werden kann.