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Krankenversicherung, Prämienverbilligung 2013, Kantonsbeitrag, Verbilligungsbeiträge, Festlegung

RRB Nr. 1001/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 26. Sept. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1001-2012/de/krankenversicherung-pramienverbilligung-2013-kantonsbeitrag-verbilligungsbeitrage-festlegung

Abgerufen am 6. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1001/2012

Krankenversicherung, Prämienverbilligung 2013, Kantonsbeitrag, Verbilligungsbeiträge, Festlegung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2012

1001. Krankenversicherung (Prämienverbilligung 2013, Festlegung des Kantonsbeitrages und der Verbilligungsbeiträge)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während jungen Erwachsenen in Ausbildung und Kindern aus Familien mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Der Bund überweist den Kantonen für die Prämienverbilligung jährlich einen pauschalen Beitrag. Dieser entspricht gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG in seiner Gesamtheit 7,5% der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; er wird vom Bundesrat anteilmässig nach Grösse der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt. Der Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung ist vom Regierungsrat gemäss dem geänderten, am 15. Mai 2011 von den Stimmberechtigten angenommenen und am 1. September 2011 in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 EG KVG so festzulegen, dass er mindestens 80% des Bundesbeitrages entspricht. Die Prämienverbilligung wird im Kanton Zürich auf zwei verschiedene Arten ausgerichtet: einerseits durch individuelle Beiträge an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (IPV, §§ 8 ff. EG KVG) und anderseits durch Prämienübernahmen bei Sozialhilfe- und Zusatzleistungsbeziehenden (Ergänzungsleistungen und Beihilfe zur AHV/IV) sowie durch Übernahme von Verlustscheinen für unbezahlte Versicherungsprämien (§§ 14 und 18 EG KVG).

Bei der IPV wird die Prämienverbilligung abgestuft nach verschiedenen Einkommensklassen bemessen (sogenanntes Stufenmodell), wobei diese Klassen unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, ob jemand verheiratet ist und/oder Kinder hat oder aber alleinstehend ist und keine Kinder hat. Massgebend sind jeweils das steuerbare Einkommen und Vermögen. Die bezugsberechtigten Personen werden jährlich von den Gemeinden aufgrund der definitiven Steuerdaten am Stichtag 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres ermittelt und der Sozialversicherungsanstalt (SVA) mitgeteilt (§§ 9 Abs. 2 und 19 Abs. 1 EG KVG). Die Mitteilung und die Auszahlung der Prämienverbilligung an die Versicherten (über die Krankenkassen) erfolgen gemäss § 19 Abs. 2–5 EG KVG durch die SVA, die dafür vom Kanton nach § 24 EG KVG eine kostendeckende Entschädigung erhält. Die Entschädigung an die SVA wird aufgrund des Entscheids des Kantonsrates zum Budget 2010 an den Kantonsbeitrag angerechnet. Nach Massgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Der Regierungsrat fällt zu diesem Zweck zwei verschiedene Beschlüsse, einen am Ende des Vorvorjahres des Auszahlungsjahres (in dem er die Einkommens- und Vermögensgrenzen festlegt) und einen im September des Vorjahres (in dem er den Kantonsbeitrag und die individuellen Verbilligungsbeiträge festsetzt). Die zur Prämienverbilligung 2013 berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen hat der Regierungsrat am 13. Dezember 2011 festgelegt (RRB Nr. 1534/2011). Es ist nun zu entscheiden, wie hoch der Kantonsbeitrag sein soll und wie viel Prämienverbilligung die verschiedenen Personenkategorien in den drei Prämienregionen 2013 erhalten sollen.

2. Kantonsbeitrag 2013 Am 25. Januar 2010 überwies der Kantonsrat eine Erklärung zum KEF mit dem Begehren, den Aufwand für die IPV in den Jahren 2012 und 2013 auf dem Niveau von 394,9 Mio. Franken festzusetzen. Der Regierungsrat hat sich bereit erklärt, diese KEF-Erklärung umzusetzen (vgl. RRB Nr. 562/2010). Der Aufwand für die Prämienübernahmen wird 2013 gemäss den derzeitigen Schätzungen 306,4 Mio. Franken betragen (vgl. Ziffer 3.1). Unter Berücksichtigung der Entschädigung für die SVA von 5,9 Mio. Franken ergibt sich somit ein Gesamtaufwand von 707,2 Mio. Franken. Nach Abzug des Bundesbeitrages für die Prämienverbilligung 2013, der sich nach derzeitigen Schätzungen auf 383,1 Mio. Franken beläuft, und eines Übertrages aus der Sicherheitsdirektion (vgl.

Ziffer 3.1) verbleibt ein Kantonsbeitrag von 320 Mio. Franken, was rund 83,5% des Bundesbeitrages entspricht. Der Kantonsbeitrag ist daher auf 320 Mio. Franken festzusetzen.

3. Prämienverbilligung 2013

3.1. Prämienübernahmen und Verlustscheine Die Prämienverbilligung wird wie erwähnt nicht nur durch individuelle Beiträge, sondern auch durch die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Zusatzleistungs- und Sozialhilfebeziehenden ausgerichtet (sogenannte Prämienübernahmen). Prämienübernahme bedeutet die Vergütung der tatsächlichen OKP-Prämie (Sozialhilfe) bzw. der vom Bund festgesetzten Durchschnittsprämie (EL- Bezügerinnen und -Bezüger). Die Mittel dafür werden vorerst von den Gemeinden aufgewendet und diesen im Folgejahr zulasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung zurückerstattet (§§ 14 und 18 EG KVG). Beim Aufwand 2013 für Prämienübernahmen sind die erwartete Prämienteuerung sowie die Entwicklung der Fallzahlen in der Sozialhilfe und im Bereich Zusatzleistungen zur AHV/IV zu berücksichtigen. Neu wird sodann die Übernahme der Krankenkassenprämien von vorläufig aufgenommenen Personen mit einer Aufenthaltsdauer unter sieben Jahren nicht mehr durch die Sicherheitsdirektion, sondern ebenfalls durch die Gemeinden abgewickelt. Zur administrativen Vereinfachung integrieren die Gemeinden diese Fälle in ihre Abrechnung der Prämienübernahmen an die Gesundheitsdirektion. In den Prämienübernahmen werden damit im Unterschied zu früheren Jahren auch Kosten im Umfang von 4,1 Mio. Franken für die Krankenversicherung von vorläufig aufgenommenen Personen mit einer Aufenthaltsdauer unter sieben Jahren enthalten sein. Gestützt auf Art. 87 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), überweist der Bund den Kantonen die hierfür notwendigen Mittel. Die Sicherheitsdirektion überträgt die ihr überwiesenen Bundesbeiträge im Umfang von 4,1 Mio. Franken an die Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien. Die anfallenden Mehrkosten werden somit durch den Übertrag der Sicherheitsdirektion gedeckt. Bei den Verlustscheinübernahmen änderte auf Anfang 2012 das Verfahren. Der neue Art. 64a KVG, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Kantone, pauschal 85% der Forderungen der Krankenversicherer zu übernehmen, deren Betreibung mit einem Verlustschein geendet hat. Die neue Regelung ergibt auf der einen Seite eine leichte Entlastung des Staatshaushaltes, denn bis anhin hat der Kanton 100% der durch Verlustschein belegten Prämienausstände übernommen. Auf der anderen Seite muss der Kanton neu nicht nur ausstehende

Prämien, sondern auch Kostenbeteiligungen (Franchisen, Selbstbehalte) übernehmen. Es ist davon auszugehen, dass die dadurch anfallende Mehrbelastung und die Verminderung der Vergütung von 100% auf 85% sich in etwa die Waage halten werden. Die Aufwendungen für Verlustscheine dürften 2013 rund 26,8 Mio. Franken betragen. Auch diese Ausgaben gehen zulasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung. Vor diesem Hintergrund rechnet die Gesundheitsdirektion für das Jahr 2013 mit Ausgaben für Prämienübernahmen und Verlustscheine von insgesamt rund 306,4 Mio. Franken.

3.2. Individuelle Prämienverbilligung (IPV) Der Aufwand für individuelle Prämienverbilligungsbeiträge 2013 wird entsprechend der Erklärung zum KEF auf 394,9 Mio. Franken festgelegt. Da die Einkommensgrenzen 2013 unverändert belassen werden (vgl. RRB Nr. 1534/2011), geht aufgrund der allgemein steigenden Einkommen die Anzahl der IPV-Anträge tendenziell leicht zurück. Zudem steigen die Nachmeldungen langsamer als erwartet an. Aufgrund dieser Entwicklungen stehen 13,4 Mio. Franken für die Anpassung der Verbilligungsbeiträge 2013 zur Verfügung. Bei Kindern aus bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen sind mindestens 85% der regionalen Durchschnittsprämie zu verbilligen. Um diese gesetzliche Mindestvorgabe weiterhin einzuhalten, sind die Verbilligungsbeiträge der Region 3 in den Einkommensgruppen 1–5 zu erhöhen. Weiter müssen die Verbilligungsbeiträge bei jungen Erwachsenen in Ausbildung in den drei Regionen erhöht werden, um der Mindestvorgabe von 50% Prämienverbilligung auch 2013 zu entsprechen. Die durch den Prämienanstieg 2013 bedingte Mehrbelastung bei den Erwachsenen kann mit den verbleibenden Mitteln lediglich teilweise ausgeglichen werden. Mit Beschluss Nr. 1311/2010 hat der Regierungsrat den durch die Econcept AG erstellten Bericht zu den Fehlanreizen im Steuer- und Sozialleistungssystem zur Kenntnis genommen und den betroffenen Direktionen den Auftrag erteilt, die vorgeschlagenen Verbesserungsmassnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. Gestützt auf die im Bericht entwickelte Methodik, werden die Prämienverbilligungsbeiträge jährlich auf mögliche Fehlanreize geprüft. Die Prämienverbilligungsbeiträge 2013 weisen keine bedeutsamen Schwelleneffekte auf. Die nachfolgende Aufstellung zeigt, welche Prämienverbilligungsbeiträge 2013 Erwachsenen, jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren, jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren in Erstausbildung und für Kinder gewährt werden sollen (in Klammern jeweils Veränderung gegenüber 2012):

1. Verheiratete und Alleinerziehende Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken und Kinder in Franken 4) Gruppe 1 Verheiratete 1) Region 1 2208 (24) 1044 (–) 0–22,8 Region 2 1920 (48) 936 (–) Region 3 1776 (72) 876 (12) Alleinerziehende 2) Region 1 1716 (24) 1044 (–) Region 2 1512 (48) 936 (–) Region 3 1392 (72) 876 (12) Gruppe 2 Verheiratete Region 1 1572 (24) 1044 (–) 22,9–30,4 Region 2 1296 (48) 936 (–) Region 3 1188 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 1068 (24) 1044 (–) Region 2 936 (48) 936 (–) Region 3 852 (72) 876 (12) Gruppe 3 Verheiratete Region 1 1128 (24) 1044 (–) 30,5–38,5 Region 2 900 (48) 936 (–) Region 3 828 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 804 (24) 1044 (–) Region 2 672 (48) 936 (–) Region 3 612 (72) 876 (12) Gruppe 4 Verheiratete Region 1 780 (24) 1044 (–) 38,6–43,0 Region 2 636 (48) 936 (–) Region 3 588 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 576 (24) 1044 (–) Region 2 468 (48) 936 (–) Region 3 420 (72) 876 (12) Gruppe 5 Verheiratete Region 1 432 (24) 1044 (–) 43,1–47,5 Region 2 384 (24) 936 (–) Region 3 348 (24) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 324 (24) 1044 (–) Region 2 300 (24) 936 (–) Region 3 276 (24) 876 (12) Gruppe 6 Verheiratete Region 1 0 (–) 924 (24) 5) 47,6–52,0 Region 2 0 (–) 828 (24) 5) Region 3 0 (–) 780 (36) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 924 (24) 5) Region 2 0 (–) 828 (24) 5) Region 3 0 (–) 780 (36) 5) Gruppe 7 Verheiratete Region 1 0 (–) 624 (–) 5) 52,1–61,0 Region 2 0 (–) 552 (–) 5) Region 3 0 (–) 516 (–) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 624 (–) 5) Region 2 0 (–) 552 (–) 5) Region 3 0 (–) 516 (–) 5)

2. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Gesamteinkommen in Fr. 1000 0–61,0 Region 1 2388 (72) Region 2 2112 (72) Region 3 1956 (60)

3. Übrige Personen Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken in Franken Gruppe 1 Region 1 1716 (24) 1044 (–) 0–17,2 Region 2 1512 (48) 936 (–) Region 3 1392 (72) 876 (12) Gruppe 2 Region 1 1068 (24) 1044 (–) 17,3–24 Region 2 936 (48) 936 (–) Region 3 852 (72) 876 (12) Gruppe 3 Region 1 804 (24) 1044 (–) 24,1–31,4 Region 2 672 (48) 936 (–) Region 3 612 (72) 876 (12) Gruppe 4 Region 1 576 (24) 1044 (–) 31,5–37,2 Region 2 468 (48) 936 (–) Region 3 420 (72) 876 (12) 1) Verheiratete = verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2) Alleinerziehende = getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3) Region 1: Stadt Zürich

Region 2: Dietlikon, Kloten, Opfikon, Wallisellen, Regensdorf, Rümlang, Dietikon, Schlieren, Urdorf, Adliswil, Horgen, Kilchberg, Richterswil, Thalwil, Wädenswil, Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil am See, Stäfa, Uetikon am See, Zumikon, Zollikon, Dübendorf, Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwerzenbach, Uster, Volketswil, Wangen-Brüttisellen und Winterthur Region 3: Übrige Gemeinden 4) Höchstens jedoch die tatsächliche Jahresprämie; junge Erwachsene, die eine reduzierte Prämie bezahlen und nicht

in Erstausbildung stehen, Beiträge nur bis Einkommensgruppe 5 5) Nur Kinder

Der Aufwand für die individuelle Prämienverbilligung 2013 beläuft sich auf 394,9 Mio. Franken. Diese Mittel sind im vom Regierungsrat verabschiedeten Budgetentwurf 2013 in der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, eingestellt. Gemäss § 17 Abs. 2 EG KVG handelt es sich dabei um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG). Für die individuelle Prämienverbilligung 2013 ist eine gebundene Ausgabe von 394,9 Mio. Franken zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, zu bewilligen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Kantonsbeitrag für das Jahr 2013 wird auf 320 Mio. Franken festgesetzt.

II. 2013 werden an Personen, deren steuerbares Gesamtvermögen Fr. 300 000 (Verheiratete und Alleinerziehende) bzw. Fr. 150 000 (Übrige Personen) nicht überschreitet, individuelle Prämienverbilligungsbeiträge ausgerichtet, die wie folgt abgestuft sind (in Klammern Veränderungen gegenüber 2012): 1. Verheiratete und Alleinerziehende Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken und Kinder in Franken 4) Gruppe 1 Verheiratete 1) Region 1 2208 (24) 1044 (–) 0–22,8 Region 2 1920 (48) 936 (–) Region 3 1776 (72) 876 (12) Alleinerziehende 2) Region 1 1716 (24) 1044 (–) Region 2 1512 (48) 936 (–) Region 3 1392 (72) 876 (12) Gruppe 2 Verheiratete Region 1 1572 (24) 1044 (–) 22,9–30,4 Region 2 1296 (48) 936 (–) Region 3 1188 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 1068 (24) 1044 (–) Region 2 936 (48) 936 (–) Region 3 852 (72) 876 (12) Gruppe 3 Verheiratete Region 1 1128 (24) 1044 (–) 30,5–38,5 Region 2 900 (48) 936 (–) Region 3 828 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 804 (24) 1044 (–) Region 2 672 (48) 936 (–) Region 3 612 (72) 876 (12) Gruppe 4 Verheiratete Region 1 780 (24) 1044 (–) 38,6–43,0 Region 2 636 (48) 936 (–) Region 3 588 (72) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 576 (24) 1044 (–) Region 2 468 (48) 936 (–) Region 3 420 (72) 876 (12) Gruppe 5 Verheiratete Region 1 432 (24) 1044 (–) 43,1–47,5 Region 2 384 (24) 936 (–) Region 3 348 (24) 876 (12) Alleinerziehende Region 1 324 (24) 1044 (–) Region 2 300 (24) 936 (–) Region 3 276 (24) 876 (12)

Gruppe 6 Verheiratete Region 1 0 (–) 924 (24) 5) 47,6–52,0 Region 2 0 (–) 828 (24) 5) Region 3 0 (–) 780 (36) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 924 (24) 5) Region 2 0 (–) 828 (24) 5) Region 3 0 (–) 780 (36) 5) Gruppe 7 Verheiratete Region 1 0 (–) 624 (–) 5) 52,1–61,0 Region 2 0 (–) 552 (–) 5) Region 3 0 (–) 516 (–) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 624 (–) 5) Region 2 0 (–) 552 (–) 5) Region 3 0 (–) 516 (–) 5)

2. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Ausbildung Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Gesamteinkommen in Fr. 1000 0–61,0 Region 1 2388 (72) Region 2 2112 (72) Region 3 1956 (60)

3. Übrige Personen Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken in Franken Gruppe 1 Region 1 1716 (24) 1044 (–) 0–17,2 Region 2 1512 (48) 936 (–) Region 3 1392 (72) 876 (12) Gruppe 2 Region 1 1068 (24) 1044 (–) 17,3–24 Region 2 936 (48) 936 (–) Region 3 852 (72) 876 (12) Gruppe 3 Region 1 804 (24) 1044 (–) 24,1–31,4 Region 2 672 (48) 936 (–) Region 3 612 (72) 876 (12) Gruppe 4 Region 1 576 (24) 1044 (–) 31,5–37,2 Region 2 468 (48) 936 (–) Region 3 420 (72) 876 (12) 1) Verheiratete = verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2) Alleinerziehende = getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3) Region 1: Stadt Zürich

Region 2: Dietlikon, Kloten, Opfikon, Wallisellen, Regensdorf, Rümlang, Dietikon, Schlieren, Urdorf, Adliswil, Horgen, Kilchberg, Richterswil, Thalwil, Wädenswil, Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil am See, Stäfa, Uetikon am See, Zumikon, Zollikon, Dübendorf, Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwerzenbach, Uster, Volketswil, Wangen-Brüttisellen und Winterthur Region 3: Übrige Gemeinden 4) Höchstens jedoch die tatsächliche Jahresprämie; junge Erwachsene, die eine reduzierte Prämie bezahlen und nicht

in Erstausbildung stehen, Beiträge nur bis Einkommensgruppe 5 5) Nur Kinder

III. Für die individuelle Prämienverbilligung 2013 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 394 900 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an die Krankenkassenprämien, bewilligt.

IV. Veröffentlichung von Dispositiv II im Amtsblatt.

V. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 64a, Art. 65 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 16. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. März 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht, Art. 87 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2011; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Februar 2018, 1. Januar 2019, 21. Februar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, Art. 8, Art. 9, Art. 14, Art. 17, Art. 18, Art. 19 und Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. April 2020, 15. November 2020 und 1. Oktober 2023 erneut konsolidiert.

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