RRB Nr. 1002/2023
Änderung Volksschulgesetz und Änderung Lehrpersonalverordnung, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. August 2023
1002. Volksschulgesetz und Lehrpersonalverordnung (Änderungen); Ermächtigung zur Vernehmlassung
Erwägungen
A. Ausgangslage Aufgabe der Volksschule ist es, eine gute Bildung und eine angemessene Förderung für alle Kinder und Jugendlichen gewährleisten zu können. Die Schulen sind so zu gestalten, dass alle Kinder und Jugendlichen in ihrem Lern- und Entwicklungsprozess unterstützt und gefördert werden. Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten sowie Schülerinnen und Schüler, die im Unterricht über- oder unterfordert sind, stellen für die Schulen, die einzelnen Klassen und die Lehrpersonen eine besondere Herausforderung dar. Einerseits sollen diese Schülerinnen und Schüler angemessen beschult und gefördert werden und anderseits muss ein geregelter Unterricht gewährleistet werden. Der «erweiterte Lernraum» soll die Schulen bei der Erreichung dieses anspruchsvollen Ziels unterstützen und ihnen die Einrichtung eines geeigneten, niederschwelligen Angebots für Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten oder Über- und Unterforderung ermöglichen. Das Angebot soll im Sinne einer Akutmassnahme eine kurzfristige Entlastung der betroffenen Schülerinnen und Schüler, der Klassen sowie der Lehrpersonen bewirken. Das oberste Ziel dabei ist die möglichst baldige Rückkehr der Schülerinnen und Schüler in die Klassen.
B. Vernehmlassungsvorlage 1. Volksschulgesetz Mit der Änderung des Volksschulgesetzes (LS 412.100) soll der erweiterte Lernraum als mögliches Angebot an den Regelschulen des Kantons Zürich im Gesetz verankert werden. Die Verantwortung für den erweiterten Lernraum liegt bei den Gemeinden. Diese sind für die Konzipierung und Bereitstellung eines erweiterten Lernraums sowie für die Personalrekrutierung und -führung verantwortlich. 2. Lehrpersonalverordnung Zur Umsetzung des erweiterten Lernraums werden die Vollzeiteinheiten (VZE) für die Gemeinden erhöht. Die zusätzlichen personellen Mittel können für den erweiterten Lernraum oder für andere Massnahmen im Rahmen des Gestaltungspools gemäss § 2c Abs. 4 der Lehrpersonalverordnung (LPVO, LS 412.311) eingesetzt werden.
C. Auswirkungen Für den erweiterten Lernraum wird der Gestaltungspool gemäss LPVO aufgestockt. Über die Inanspruchnahme und den Einsatz der Ressourcen aus dem Gestaltungspool entscheiden die Gemeinden. Inwieweit die Aufstockung des Gestaltungspools zu einer Kostenerhöhung auf Gemeinde- und Kantonsebene führt, ist abhängig vom heutigen Stand der Angebote in den einzelnen Gemeinden. Viele Gemeinden führen heute schon ähnliche Angebote wie z. B. Schulinseln oder Förderzentren. Solche Angebote können heute schon teilweise aus der Umlagerung von bereits vorhandenen kommunalen und kantonalen Mitteln finanziert werden. Weiter ist die Einführung eines erweiterten Lernraums für die Gemeinden freiwillig. Durch die Stärkung der Tragfähigkeit der Regelstrukturen können kostenintensive Sonderschulungen vermieden werden. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Sonderschulquote sinkt und die durch die Aufstockung des Gestaltungspools entstehenden Mehrkosten mittelfristig kompensiert werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zu den Änderungen des Volksschulgesetzes und der Lehrpersonalverordnung eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli