RRB Nr. 1004/2017
Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2017, Ermächtigung zur Durchführung der öffentlichen Auflage
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. November 2017
1004. Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2017 (Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (Art. 6 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Unter der Federführung des Amtes für Raumentwicklung wurde im Rahmen der jährlich stattfindenden Umfrage bei den raumwirksam tätigen Ämtern und Fachstellen der kantonalen Verwaltung der Anpassungsbedarf ermittelt. Ob ein Vorhaben im kantonalen Richtplan festgelegt wird, hängt von dessen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie vom vorhandenen Abstimmungsbedarf ab. Für die Durchführung der Teilrevision 2017 des kantonalen Richtplans gibt es mehrere Gründe. Zum einen hat der Bundesrat die Anpassung des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt, Objektblatt Flughafen Zürich, am 23. August 2017 verabschiedet und setzt damit die raumplanerischen Leitplanken für weitere wichtige Entwicklungsschritte des Flughafens fest. Zum anderen wurde eine weitere Gebietsplanung abgeschlossen, deren Grundsätze und Eckwerte nun Eingang in den kantonalen Richtplan finden. Im Weiteren hat sich bei der Überprüfung gezeigt, dass der Entwicklungsstand von einzelnen Vorhaben im Kapitel «Ver- und Entsorgung» fortzuschreiben ist. Eine abschliessende Aufzählung der inhaltlichen Änderungen im Rahmen der Teilrevision 2017 enthält der nachfolgende Abschnitt B. Bei einer Revision des kantonalen Richtplans wird vorausgesetzt, dass vorgängig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie die öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG und § 7 Planungs- und Baugesetz, PBG; LS 700.1) durchgeführt werden. Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung und öffentliche Auflage gleichzeitig und in einem Schritt durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Ermächtigung des Regierungsrates voraus.
B. Inhalte der Richtplanteilrevision 2017 Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versorgung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Die Vorlage der Teilrevision 2017 umfasst nur jene Teilkapitel des kantonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen wurden. Neue oder geänderte Textpassagen werden in der Vorlage rot dargestellt. Die mit den Teilrevisionen 2015 und 2016 vorgenommenen Änderungen, die zurzeit noch nicht festgesetzt sind, sind in der Richtplanvorlage der Teilrevision 2017 enthalten und werden grau hervorgehoben. Folgende wesentliche Anpassungen werden mit der Teilrevision 2017 im Richtplantext und der Richtplankarte vorgenommen: Verkehr Am 23. August 2017 hat der Bundesrat die Anpassung des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Objektblatt Flughafen Zürich, verabschiedet. Mit dieser Anpassung wurden die raumplanerischen Leitplanken für wichtige Entwicklungsschritte des Flughafens und die Umsetzung von Massnahmen aus der Sicherheitsüberprüfung – insbesondere der Betrieb auf verlängerten Pisten 28 und 32 sowie Südabflüge geradeaus bei Bise und bei Nebel – festgelegt. Gleichzeitig wurde der Flughafenperimeter am östlichen Ende der Piste 28 und im Bereich des Tanklagers Rümlang geringfügig erweitert. Zudem wurde das «Gebiet mit Lärmauswirkungen» angepasst sowie die sogenannte Abgrenzungslinie (AGL) in Text und Karte festgesetzt, nachdem sie bzw. das «Gebiet mit Lärmauswirkungen» im SIL-Objektblatt bis anhin lediglich als Zwischenergebnis festgesetzt waren. Der vom Kantonsrat am 24. März 2014 festgesetzte und vom Bundesrat am 18. September 2015 genehmigte kantonale Richtplan stützte sich auf dieses Zwischenergebnis. Die nun im SIL-Objektblatt festgelegte AGL führt zu erheblichen Differenzen mit der entsprechenden Festlegung im kantonalen Richtplan. Die Ursache dieser Abweichungen liegt hauptsächlich in einer im Zuge der SIL-Anpassung vorgenommenen Aktualisierung der Nachfrageprognose. Diese hat gezeigt, dass in Zukunft mit einem starken Wachstum bei den Langstreckenflügen (Interkontinentalverkehr) in den Tagesrand- bzw.
in der ersten Nachtstunde (22.00–23.00 Uhr) zu rechnen sei. Mit der Anpassung der AGL im SIL-Objektblatt wurde dieser mehrheitlich bereits heute schon bestehenden Nachfrage Rechnung getragen.
Zur Anhörungsvorlage vom 26. September 2016 äusserte sich der Regierungsrat am 1. Februar 2017 (RRB Nr. 88/2017). Darin anerkannte er, dass ein Grossteil der im SIL-Objektblatt vorgesehenen Massnahmen einen positiven Beitrag zur Vergrösserung der Sicherheitsmarge des Flughafenbetriebs leisten könne. Er stellte daher dem Bund bereits im Rahmen dieser Stellungnahme in Aussicht, dass er sich den sicherheitsbedingten Anpassungen des Betriebs und den damit einhergehenden Anpassungen des Flughafenperimeters und der AGL nicht entgegenstellen würde, sofern die entsprechenden Massnahmen nachvollziehbar begründet würden und sichergestellt werde, dass mit den vorgeschlagenen Massnahmen keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen würden. Auch der nicht sicherheitsbedingten Anpassung der AGL, die sich aufgrund der Aktualisierung der Nachfrageprognose ergeben hat, stimmte der Regierungsrat im Grundsatz zu, weil er – wie er bereits in seinem Grundsatzbeschluss zur Flughafenpolitik im Jahr 2004 (RRB Nr. 1407/ 2004) betonte – dem Drehkreuzbetrieb am Flughafen Zürich eine wichtige Rolle beimisst. Zudem dürfen gemäss der seit Februar 2015 geltenden Fassung von Art. 31a der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) in Gebieten mit Nachtlärmbelastung neue Wohnbauten erstellt werden, wenn strenge Anforderungen an den passiven Schallschutz erfüllt werden. Dadurch bestünden ausreichende Handlungsspielräume für eine zweckmässige Raumentwicklungspolitik und gute Voraussetzungen für den Schutz der Bevölkerung vor Nachtruhestörungen. Diese Zustimmung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates bei Erreichen von 320 000 Flugbewegungen Beschluss darüber fassen kann, ob der Kanton auf eine Bewegungsbeschränkung hinwirken soll (vgl. § 3 Abs. 3 Flughafengesetz [LS 748.1]). Im Rahmen der Anhörung nach Art. 20 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) hat der Regierungsrat nochmals Gelegenheit erhalten, sich zum überarbeiteten Objektblattentwurf zu äussern und auf die noch vorhandenen Widersprüche zur kantonalen Richtplanung hinzuweisen (RRB Nr. 648/2017). In diesem Zusammenhang hat der Regierungsrat zur Kenntnis genommen, dass einige zentrale Forderungen des Kantons Zürich vom Bundesrat berücksichtigt worden sind. Deshalb
hat er dem Bund in Aussicht gestellt, die gesetzlich geforderten Mitwirkungsverfahren zur Anpassung des kantonalen Richtplans durchzuführen und dem Kantonsrat anschliessend eine Anpassung des kantonalen Richtplans zu beantragen. Diese umfasst eine Anpassung der im kantonalen Richtplan festgelegten AGL und des Flughafenperimeters gemäss SIL-Objektblatt. Im Weiteren sollen im Rahmen der vorliegenden Richtplanrevision der Richtplantext und die Grundlagen aktualisiert werden. So wird beispielsweise das Objekt Nr. 4, «The Circle at Zürich Airport, Nebenanlage für kommerzielle Nutzungen», das bereits verwirklicht wird, als Vorhaben aus dem Richtplantext entfernt. Zudem wird eine Textpassage entfernt, wonach sich der Kanton beim Bund dafür einsetzen soll, dass das Umweltrecht überprüft und nötigenfalls angepasst wird. Diese Forderung wurde mit der revidierten LSV vom Februar 2015 bereits erfüllt. Ver- und Entsorgung In den Tabellen unter Pt. 5.3.2 und unter Pt. 5.7.2 werden die Spalten «Fläche (in ha; Stand 2014)» sowie «Abbauvolumen (in Mio. m3; Stand 2014)» bzw. Spalte «Restvolumen Stand 2014 (m3)» entfernt. Sie enthalten nicht richtplanrelevante Informationen und führen zu einem erheblichen Nachführungsbedarf. Die offenen Betriebsflächen der Materialgewinnungsgebiete werden vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) regelmässig in der Kiesstatistik veröffentlicht, die Restvolumina der Deponien in der Deponiestatistik. Für Materialgewinnungsgebiete, die noch über keinen Gestaltungsplan verfügen, der Abbaufläche und -volumen festlegt, werden Eckwerte für eben diesen festgelegt, sofern sie nicht altrechtlich ohne Gestaltungsplan betrieben, aufgefüllt und rekultiviert werden. Unter Pt. 5.3.2 wird das Materialgewinnungsgebiet Wil/Rafz, Wil II.2 (Objekt Nr. 41a), aufgenommen. Mit diesem neuen Kiesabbaugebiet soll ein stetiger Weiterbetrieb des Kiesabbaus im Rafzerfeld für die nächsten 15–20 Jahre sichergestellt werden. Die Kiesreserven im Gebiet Wil (Objekt Nr. 40, Wil, Langfuri) reichen noch für etwa fünf Jahre. Um eine gesamtheitliche Planung des weiteren Abbaus zu ermöglichen, soll mit dem Richtplaneintrag Wil/Rafz II.2 die gesamte verbleibende Fläche des Perimeters gemäss Gesamtkonzept Rafzerfeld 2009 festgesetzt werden. Die Etappierung des Abbaus wird über die Gestaltungspläne geregelt. Zudem wird das Materialgewinnungsgebiet Oberembrach, Bächli
(Objekt Nr. 35), umbenannt in Oberembrach, Rank/Witfeld, und erweitert. Die Erweiterung ermöglicht die Erhaltung des bestehenden Gruben- und Ruderalbiotops «Bächli» (bereits ausgekieste Grube) und eine darauf aufbauende Verbesserung des ökologischen Ausgleichs im gesamten bisherigen und künftigen Abbaugebiet. Das Materialgewinnungsgebiet Kloten, Gwärfi (Objekt Nr. 5), wird entfernt, da es ausgekiest ist. Unter Pt. 5.7.2 werden bei den folgenden Deponien Flächen und Volumina angepasst: – Objekt Nr. 15, Gossau/Egg, Lehrüti: 12 ha (statt 5 ha); 1,3 Mio. m3 (statt – Objekt Nr. 23, Eglisau, Schwanental: 16,3 ha (statt 4 ha); 1,9 Mio. m3 (statt – Objekt Nr. 26, Rümlang, Chalberhau: 16,3 ha (statt 5 ha); 3 Mio. m3 (statt
Im Kanton Zürich sind jährlich rund 0,3 Mio. m3 Inertstoffe abzulagern. Die derzeit in Betrieb stehenden Deponien haben ein Restvolumen von 1,1 Mio. m3, das bereits innert vier Jahren verfüllt sein wird. Mit dem derzeitigen Bau der Deponie Chalberhau in Rümlang und den geplanten Deponien Ruchegg in Wiesendangen und Lehrüti in Gossau/Egg kann ein zusätzliches Volumen von 1,8 Mio. m3 zur Verfügung gestellt werden, das den Bedarf für weitere sechs Jahre deckt. Die nun beantragten Erweiterungen von bereits festgesetzten Deponien decken zusätzliche zehn Jahre an Ablagerungsvolumen ab. Die beantragten Anpassungen dienen der Entsorgungssicherheit und schaffen die Voraussetzungen, dass diese Projekte verwirklicht werden können. Weitere im kantonalen Richtplan bereits festgesetzte Deponien entsprechen nicht den derzeitigen geografischen Bedürfnissen (Standorte im Süden des Kantons), haben hohe Hürden zu überwinden (Erschliessung), oder es zeichnet sich nicht ab, dass die Grundeigentümerinnen und -eigentümer gewillt sind, auf ihren Grundstücken eine Deponie errichten zu lassen. Mit der Vergrösserung des Volumens der Deponie Lehrüti kann der Deponiestandort wesentlich besser ausgenutzt werden. Auch lässt die Vergrösserung des Deponiekörpers eine insgesamt flachere Formgebung zu und kann so besser der Umgebung angepasst werden. Bei den Deponien Chalberhau und Schwanental soll durch die Vergrösserung die ganze Nutzungsmöglichkeit der Standorte ausgeschöpft werden können. Das Kreismodell in der Region Rümlang-Niederhasli wird dahingehend angepasst, dass neu «maximal ein Standort pro Deponietyp» möglich sein soll, da Bedarf für zwei unterschiedliche Deponietypen besteht. Die Deponie Chalberhau trägt dem gegenwärtigen Bedarf zur Ablagerung von Abfällen Rechnung und wird – anstelle wie ursprünglich vorgesehen Schlacke, Reaktor- und Reststoffmaterialien – einzig Inertmaterial (Deponietyp B) entgegennehmen. Dies gilt für die im Richtplan verankerte Deponie Chalberhau (Objekt Nr. 26) mit einem vorgesehenen Auffüllvolumen von 500 000 m3 wie auch für die vorgesehene Erweiterung auf 3 Mio. m3. Bei Inbetriebnahme der Deponie Chalberhau dürften am zweiten im Kreis befindlichen Standort Feldmoos (Objekt Nr. 27) dennoch Schlacke, Reaktor- oder Reststoffe abgelagert (Deponietypen C, D, E), nicht aber Inertmaterial aufgenommen werden. Das Kreismodell
soll weiterhin bezeichnet bleiben, damit bei einer Nachfrageänderung nicht zwei Deponien gleicher Art betrieben werden können. In der Tabelle über die Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) unter Pt. 5.7.2 werden mehrere Anpassungen bezüglich Verbrennungskapazität und Zeithorizont vorgenommen. Die Änderungen und Ergänzungen widerspiegeln die derzeit gültige kantonale KVA-Planung auf der Grundlage der neusten KVA-Mengenprognosen.
Öffentliche Bauten und Anlagen Der Kantonsrat hat mit der am 18. März 2014 festgesetzten Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans den Regierungsrat mit der Durchführung einer Gebietsplanung im Gebiet Lengg beauftragt. Das Gebiet Lengg liegt am östlichen Rand der Stadt Zürich in den Quartieren Hirslanden und Riesbach und grenzt unmittelbar an die Gemeinde Zollikon. Zahlreiche Institutionen aus den Bereichen Gesundheit und Forschung sind dort angesiedelt (Psychiatrische Universitätsklinik Zürich [PUK], Universitätsklinik Balgrist, Schulthess Klinik, Klinik Hirslanden, Schweizerische Epilepsie-Stiftung [EPI], Klinik Lengg, Balgrist Campus, Mathilde Escher-Heim, Pflegezentrum Riesbach, Pflegeheim Rehalp [Diakoniewerk Neumünster], Wohn- und Pflegezentrum Blumenrain, Zollikon). Auch die Universität Zürich (UZH) und die ETH Zürich forschen und lehren am Standort. In naher Zukunft wird das neue Universitäts-Kinderspital Zürich in der Lengg seinen Betrieb aufnehmen. Bereits heute ist die Lengg das grösste Arbeitsplatzgebiet im Gesundheitsbereich der Schweiz. Der Richtplanauftrag «Gebietsplanung Lengg» wurde im Oktober 2017 mit einem von allen Beteiligten getragenen Masterplan abgeschlossen (RRB Nr. 1003/2017). Aus dem Masterplan werden die Grundsätze unter Pt. 6.2.10 aufgenommen. Soweit Grundsätze und Eckwerte der abgeschlossenen Gebietsplanung im Richtplantext festgelegt werden, erübrigt sich die Festlegung der einzelnen Vorhaben innerhalb des Perimeters der Gebietsplanung. Der jeweilige Perimeter der Gebietsplanung ändert von geplant auf bestehend. Einige gemeldete Vorhaben erfüllen die Anforderungen zur Aufnahme in den kantonalen Richtplan noch nicht. Mehrheitlich ist dabei der Projektfortschritt nicht ausreichend oder es sind erforderliche Beschlüsse noch ausstehend. Diese Vorhaben werden für kommende Richtplanteilrevisionen vorgemerkt und dann erneut geprüft.
C. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Richtplanteilrevision 2017 wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich im Rahmen der öffentlichen Auflage Interessierte schriftlich zu den Inhalten der Richtplananpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). In Analogie zum Gesetzgebungsverfahren wird die öffentliche Auflage des Richtplanentwurfs bereits vor der Überweisung der Vorlage an den Kantonsrat durchgeführt. Dieses Vorgehen hat sich bewährt. Es ermöglicht dem Regierungsrat, in seiner Vorlage zuhanden des Kantonsrates Einwendungen aus der Bevölkerung zu berücksichtigen. Den Kommissionen des Kantonsrates wird zudem in den Beratungen neben dem Richtplantext und der Richtplankarte auch ein Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Verfügung stehen. Die öffentliche Auflage und die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger werden voraussichtlich von Mitte November 2017 bis Ende Februar 2018 während mindestens 90 Tagen durchgeführt. Im Anschluss soll dem Regierungsrat eine überarbeitete Richtplanvorlage unterbreitet werden, sodass die Überweisung an den Kantonsrat im dritten Quartal 2018 erfolgen kann. Dieser Beschluss ist bei Beginn der öffentlichen Auflage zu veröffentlichen. Er hat eine wichtige Erläuterungsfunktion und wird zusammen mit ergänzenden Materialien während des Auflageverfahrens im Internet bereitgestellt (www.richtplan.zh.ch).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, die öffentliche Auflage der Teilrevision 2017 des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Würdigung der Ergebnisse der öffentlichen Auflage und der Anhörung eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplanvorlage nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Geschäftsleitung des Kantonsrates und an die Kommissionen für Planung und Bau sowie für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi