RRB Nr. 101/2021
Empfehlungen der KOKES zur Organisation von Berufsbeistandschaften, Schreiben an die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021
101. Empfehlungen der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz zur Organisation von Berufsbeistandschaften
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. September 2020 lud die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) die Kantone zur Stellungnahme zu «Empfehlungen zur Organisation von Berufsbeistandschaften» ein. Diese Empfehlungen waren von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet worden, die aus Vertreterinnen und Vertretern der KOKES, der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), des Schweizerischen Gemeindeverbands (SGV), des Schweizerischen Verbands der Berufsbeistandspersonen (SVBB) sowie Vertreterinnen und Vertretern verschiedenster kantonaler und kommunaler Organisationen aus den Bereichen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zusammengesetzt war. Zu betonen ist, dass es sich – wie der Name dies auch ausdrückt – um Empfehlungen handelt. Die Umsetzung soll, entsprechend dem Vorschlag der KOKES, in den nächsten 10–15 Jahren durch die einzelnen Trägerschaften erfolgen. Die Berufsbeistandschaften unterscheiden sich bezüglich Organisationsform und insbesondere auch bezüglich Grösse teilweise erheblich. Daher ist es zu begrüssen, dass die Empfehlungen den Trägerschaften ausreichend Spielraum lassen, um diesen unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Ein kantonales Rechtsetzungsprojekt zum Vollzug der Empfehlungen mit Vorgaben an diese Trägerschaften ist nicht geplant. Allerdings können die Empfehlungen bei der Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (LS 232.3), die als Folge der Evaluation dieses Gesetzes in Angriff genommen werden wird, als Leitlinie dienen. An einer Vorkonsultation hatte der Kanton Zürich nicht teilgenommen. Aufgrund der Bedeutung der Empfehlungen und deren Auswirkungen auf die Trägerschaften der Berufsbeistandschaften war ein breiter Einbezug der zahlreichen Akteure zwingend, was in der zur Verfügung gestellten Frist nicht möglich gewesen wäre. Der Einbezug der verschiedenen Akteure (Bildungsdirektion, Finanzdirektion, Sicherheitsdirektion, Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich, KESB-Präsidienvereinigung, Sozialkonferenz, Stadt Zürich, KESB-Trägerschaften und Trägerschaften der Berufsbeistandschaften im Erwachsenenschutz) erfolgte nun im Vorfeld der vorliegenden Stellungnahme. Aufgrund der grossen Zahl Betroffener und von deren vielfältigen Organisationsformen konnten völlig übereinstimmende Rückmeldungen nicht erwartet werden.
Vielmehr war damit zu rechnen, dass zu den meisten der aufgeworfenen Fragen unterschiedliche Stellungnahmen eingehen würden. Die Rückmeldungen stimmen jedoch insoweit darin überein, dass sämtliche zur Stellungnahme eingeladenen Akteure eine professionelle Leistungserbringung begrüssen und sich für ausreichend grosse Dienste aussprechen. Die Empfehlungen können damit grundsätzlich unterstützt werden.
Auf Antrag der Bildungsdirektion und der Direktion der Justiz und des Innern
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES), Werftestrasse 1, Postfach 2945, 6002 Luzern (einschliesslich Fragebogen; Zustellung auch per E-Mail an info@kokes.ch): Mit Schreiben vom 15. September 2020 haben Sie uns die Empfehlungen der KOKES zur Organisation von Berufsbeistandschaften zur Stellungnahme zugestellt. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns innert der freundlicherweise erstreckten Frist wie folgt: Die Führung der Beistandschaften ist für die betroffenen Personen von zentraler Bedeutung. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) enthält auch nach der Revision von 2008 lediglich einige wenige Bestimmungen zur Führung der Beistandschaft (Art. 405–414 ZGB) und Bestimmungen zur Organisation von Berufsbeistandschaften fehlen gänzlich. Aus Sicht der Betroffenen besteht deshalb ein erhebliches Bedürfnis nach Klärung. Wir begrüssen deshalb den Erlass von Empfehlungen in diesem Bereich und unterstützen diese. Insbesondere begrüssen wir die damit angestrebte Professionalisierung der Leistungserbringung und die Forderung nach einer minimalen Betriebsgrösse der Organisationen. Wir stimmen den Empfehlungen auch darin zu, dass eine qualitative Verbesserung der Führung von Berufsbeistandschaften eine Reduktion der von den einzelnen Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen geführten Mandate bedingt. Ausserdem dürfte sich die Qualitätssteigerung positiv auf die Anzahl der Haftungsfälle auswirken. In Anbetracht der angespannten finanziellen Situation vieler Gemeinden schlagen wir entsprechend dem Vorschlag der Sozialkonferenz des Kantons einen Fallschlüssel mit 65 aktuellen Mandaten (Stichtag) bzw. 75 bearbeiteten Mandaten (Durchlauf) für Berufsbeistandspersonen mit einem 100%-Pensum im Erwachsenenbereich vor. Für den Bereich des Kindesschutzes erachten wir den vorgeschlagenen Fallschlüssel als vertretbar, weisen aber darauf hin, dass die Zahl der betreuten
Mandate als Folge der Art der Betriebsorganisation, der Grösse der Betriebsorganisation und des Umfangs der bereitgestellten Supportleistungen sowie der übrigen Angebote von den Empfehlungen abweichen können, was letztlich auch für den Erwachsenenbereich gilt. Zudem erachten wir es als zweckmässig, wenn die Empfehlungen um Ausführungen zu den ungefähren Kostenfolgen ergänzt würden, mit denen die Trägerschaften bei einer Umsetzung der Empfehlungen zu rechnen hätten. Wie das Begleitschreiben ausdrücklich festhält, werden nach einer Verabschiedung der Empfehlungen die Trägerschaften der Berufsbeistandschaften die nötigen politischen Schlüsse aus diesen ziehen und für die Umsetzung – entsprechend ihren finanziellen und strukturellen Möglichkeiten – diejenige Lösung wählen, die den regionalen Gegebenheiten am besten Rechnung trägt. Für unsere weiteren Bemerkungen verweisen wir auf den beigelegten Fragebogen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli