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Kantonspolizei, Stellenplan

RRB Nr. 1012/2011 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 24. Aug. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1012-2011/de/kantonspolizei-stellenplan

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1012/2011

Kantonspolizei, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2011

1012. Kantonspolizei, Stellenplan Zivilangestellte

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Kantonsrat hatte am 28. August 2006 die Motion KR-Nr. 226/2005 betreffend Aktualisierung von Daten im Polizeiorganisationssystem (POLIS) überwiesen. Diese verlangte die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen, um die Aktualisierung in POLIS zu gewährleisten. Die Justiz müsse zu diesem Zweck verpflichtet werden, den Ausgang von Strafverfahren der Polizei zu melden. Weiter verlangte die am 23. April 2007 überwiesene Motion KR-Nr. 352/2006 betreffend Kontrolle der Polis-Nachführung, dass mittels eines Gesetzes im formellen Sinn Aktualität, Nachführungspflicht und Datentransfer der Polis-Datenbank sichergestellt sowie dass Aktualität und Nachführung von Polis durch eine unabhängige Behörde in regelmässigen Abständen und aus gegebenem Anlass kontrolliert werden.

B. Gesetzliche Pflicht zur Nachführung des POLIS Die Anliegen der Motionen wurden im Rahmen des Gesetzes über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes (Vorlage 4611) mittels einer Ergänzung des Polizeiorganisationsgesetzes (§ 34a) erfüllt. Diese Bestimmung verpflichtet die Strafbehörden, also Gerichte, Staatsanwaltschaften und Übertretungsstrafbehörden, neu dazu, der Polizei zur Nachführung des POLIS Freisprüche, Einstellungen und Nichtanhandnahmen von Strafverfahren innert 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft zu melden (Abs. 1). § 34a Abs. 2 POG weist dem Datenschutzbeauftragten die Aufgabe zu, Aktualität und Nachführung des POLIS regelmässig und aus besonderem Anlass zu prüfen. Mit der genannten Bestimmung werden nicht nur die Strafbehörden zur Mitteilung bestimmter Entscheidkategorien an die Polizei verpflichtet, sondern diese implizite auch dazu, die mitgeteilten Entscheide im POLIS nachzuführen. Bereits anlässlich des Erlasses der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (RRB Nr. 1047/2005) hat der Regierungsrat eine solche Vorgehensweise ins Auge gefasst. Im Zusammenhang mit der Bestimmung über die Erwirkung ergänzender Einträge von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen hatte er schon seinerzeit erwogen, dass die entscheidenden Behörden verpflichtet werden sollten, ihre Entscheide der Polizei zu melden, auch wenn «damit ein erheblicher Personalaufwand für die Polizei einhergeht» (a. a. O. zu § 13, S. 4). Dieser Umstand wurde auch den zuständigen Kommissionen des Kantonsrates im Zusammenhang mit der Vorberatung der genannten Motionen bzw. der Gesetzesänderung einlässlich dargelegt.

C. Umsetzung: Personalbedarf und Anforderungen § 34a POG ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Zur Umsetzung der Mitteilungspflicht der Strafbehörden einerseits und der POLIS- Nachführungspflicht der Polizei anderseits haben sich die betroffenen Partnerorganisationen über Aufgabenverteilung und Vorgehen verständigt. Entsprechend sind sämtliche Mitteilungen an die Kantonspolizei zu richten. Zum andern hat die Kantonspolizei mit einzelnen Strafbehörden vereinbart, soweit möglich eine Formularmitteilung zu erstellen. Insbesondere bei Gerichtsurteilen, aber auch bei komplexen anderweitigen Entscheiden, kann auf die Zustellung des Entscheides jedoch nicht verzichtet werden. Da im POLIS die Geschäftsnummern ereignisbezogen vergeben werden, bei den übrigen Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten indessen personenbezogen, und weil keine direkte Verbindung zwischen den Geschäftskontrollsystemen besteht, sind Rückschlüsse auf die im POLIS zu löschenden Dossiers nur gestützt auf die entsprechende Analyse der Meldungen und Entscheide möglich. Hierdurch wird zusätzlicher, entsprechend qualifizierter Personalaufwand erforderlich. Von diesen Umsetzungsvoraussetzungen und den bisherigen Erfahrungen ausgehend, errechnet sich der Personalbedarf für die Erfüllung der neuen Nachführungspflicht wie folgt: Die Polizeien erstellen täglich rund 1000 Geschäftsvorfälle im POLIS. Rund 600 dieser Vorfälle werden an andere Behörden weitergeleitet, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Verfahrensvorgaben weiterverarbeiten. Hochgerechnet ergibt sich, dass die in diesen Verfahren ergehenden Nichtanhandnahmeverfügungen, Einstellungen oder Freisprüche täglich 200 Geschäftsvorfälle des POLIS betreffen und entsprechenden Nachführungsaufwand verursachen. Ausgehend von 254 Arbeitstagen im Jahr, führt dies insgesamt zu rund 50 800 nachführungspflichtigen Geschäftsvorfällen im POLIS. Messungen haben ergeben, dass für die korrekte Verarbeitung der Nachführung eines Geschäftsvorfalls im Durchschnitt – aufwendige Urteilsanalysen vorbehalten – rund zehn Minuten veranschlagt werden müssen. Damit ist von einem Gesamtaufwand von jährlich mindestens 8466 Arbeitsstunden für die POLIS-Nachführung auszugehen. Unter der Annahme, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einem 100%-Pensum jähr- lich höchstens 1932 Arbeitsstunden leisten kann (vier Wochen Ferien,

kein DAG, keine anderweitigen Absenzen wie Krankheit, Unfall usw.), sind demnach rechnerisch 4,3 Vollzeitmitarbeitende erforderlich, um der POLIS-Nachführungspflicht nachzukommen. Die Aufgabenerledigung erfordert EDV-Kenntnisse, die Fähigkeit zur sorgfältigen Analyse und Zuordnung der Entscheide zu den im POLIS verzeichneten Geschäftsvorfällen, eine genaue und selbstständige Arbeitsweise, jedoch keine besonderen polizeilichen Fähigkeiten. Sie ist deshalb zivilen Verwaltungsangestellten zu übertragen. Der Stellenplan ziviler Angestellter der Kantonspolizei ist indessen vollständig ausgeschöpft. Entsprechend ist dieser mit Wirkung ab dem 1. September 2011 um vier Stellen Verwaltungssekretär/in LK 11 VVO zu erhöhen. Die Einreihung der Stellen wurde mit der Vereinfachten Funktionsanalyse überprüft und stimmt im Quervergleich innerhalb der Kantonspolizei. Die Besetzung der neu geschaffenen Stellen erfolgt in den letzten Monaten des laufenden Jahres.

D. Kosten Die Kosten für die vier Stellen belaufen sich auf jährlich rund Fr. 380 000 und gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantonspolizei, und sind für das Budget 2012 sowie für den KEF 2012–2015 vorgemerkt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan der Kantonspolizei, Zivilangestellte, werden mit Wirkung ab 1. September 2011 folgende Stellen geschaffen: Stellen Klasse VVO 4,0 Verwaltungssekretär/in 11

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post, Art. 34a — gelesen in der Fassung vom 1. November 2007; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012 und 19. Dezember 2020 erneut konsolidiert.