RRB Nr. 1018/2023
Postulat Mario Senn, Adliswil, Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Christian Müller, Steinmaur, betreffend Anreize für die Wirtschaft bei der ausserfamiliären Kinderbetreuung, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 178/2023
Sitzung vom 30. August 2023
1018. Postulat (Anreize für die Wirtschaft bei der ausserfamiliären
Erwägungen
Kinderbetreuung) Kantonsrat Mario Senn, Adliswil, Kantonsrätin Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Kantonsrat Christian Müller, Steinmaur, haben am 8. Mai 2023 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt aufzuzeigen, wie Unternehmen, welche ihre Arbeitnehmenden bei der ausserfamiliären Kinderbetreuung in irgendeiner Form finanziell oder anderweitig unterstützen, steuerlich entlastet werden könnten und welche finanziellen Konsequenzen eine solche Entlastung haben würde. Begründung: Das innovative, eigenverantwortliche Handeln der Unternehmen soll gestärkt werden. Damit reduziert sich der Bedarf für staatliche Mittel für die Kinderbetreuung, und es wird verhindert, dass die Wirtschaft eine ihrer ureigensten Aufgaben – das Halten und Gewinnen von Arbeitskräften während der Familienphase – vollständig auf den Staat überwälzen kann. Mit einer Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes plant der Regierungsrat, die staatliche Unterstützung für die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter erheblich auszubauen. Letztlich bedeutet diese Lösung jedoch, dass Unternehmen ihre ureigenste Aufgabe – nämlich zu ermöglichen, dass ihre Angestellten Beruf und Familie vereinbaren können – komplett auf den Staat bzw. den Steuerzahler abwälzen können. Vielleicht fordert auch deshalb der Schweizerische Arbeitgeberverband, dass die Allgemeinheit die ausserfamiliäre Kinderbetreuung viel stärker subventioniert. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Staat solche erheblichen finanziellen Lasten aufgebürdet werden sollen für eine Aufgabe, die im Interesse der Unternehmen liegt. Gleiches gilt bei der Bekämpfung des Arbeitskräftemangels. Auch da sind an erster Stelle die Unternehmen gefordert. Es ist in ihrem Interesse, sich mit geeigneten Massnahmen am Arbeitsmarkt zu positionieren. Dazu gehören auch attraktive Arbeitsbedingungen, worunter vermehrt auch Angebote oder die Unterstützung bei der ausserfamiliären Kinderbetreuung zählen. Dabei können sie schneller, innovativer und auch kostengünstiger auf die Herausforderungen, die sie aus eigener Erfahrung kennen, reagieren als, dies mit staatlichen Lösungen der Fall ist.
Damit Unternehmen verstärkt die Kinderbetreuung ihrer Angestellten in Eigenverantwortung unterstützen und auch, weil dieses Engagement volkswirtschaftlich sehr sinnvoll ist, sind die Anreize richtig zu setzen. Dies ist heute nicht immer der Fall, weil entsprechende Aufwendungen je nach Unterstützungsmodell steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Der Regierungsrat soll deshalb aufzeigen, wie privatwirtschaftliche Unternehmen, welche ihre Arbeitnehmenden bei der ausserfamiliären Kinderbetreuung unterstützen, diese Aufwendungen bei der Bemessung des steuerlichen Gewinns geltend machen können und ob Möglichkeiten bestehen, diese Tätigkeiten möglichst unbürokratisch zusätzlich steuerlich zu begünstigen – z. B. mit einem Überabzug. Dies unabhängig davon, ob es sich beim unterstützenden Unternehmen um ein KMU oder um ein Grossunternehmen handelt, und unabhängig davon, ob die Unterstützung durch einen Kostenzuschuss, direkte Beiträge an eine betriebseigene Kinderkrippe, die symbolische Übernahme der Kosten eines zusätzlichen Betreuungstages zur Erhöhung des Pensums oder anderweitig erfolgt. Dabei sind auch Schätzungen über die finanziellen Nettokosten, also der Rückgang bei der Gewinnsteuer bei gleichzeitigem Anstieg der Einkommenssteuereinnahmen, vorzunehmen. Diese Lösung hätte mehrere Vorteile, allen voran würden für Unternehmen die Anreize gestärkt, sich selber für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu engagieren. Gleichzeitig wäre die finanzielle Unterstützung an eine Arbeitstätigkeit der Eltern gebunden. Zudem wird mit Vorlage 5851 das Steuergesetz so angepasst, dass natürliche Personen ihre Auslagen für die Kinderbetreuung von den Steuern abziehen können. Dass Unternehmen, die ebenso einen Beitrag leisten, steuerlich auch entlastet würden, wäre insofern nur konsequent. Letztlich kann sich so auch der Bedarf für eine direkte finanzielle Unterstützung des Staates, wie dies der Regierungsrat mit der Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorsieht, reduzieren.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Mario Senn, Adliswil, Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Christian Müller, Steinmaur, wird wie folgt Stellung genommen: Gestützt auf Art. 27 und 58 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und §§ 27 und 64 des Steuergesetzes (LS 631.1) können Selbstständigerwerbende und juristische Personen ihre geschäftsmässig begründeten Kosten abziehen. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört insbesondere der Personalaufwand. Dieser umfasst nicht nur die an die Mitarbeitenden ausgerichteten Löhne, sondern auch Natural- und Zusatzleistungen. Unterstützt ein Unternehmen seine Arbeitnehmenden bei der ausserfamiliären Kinderbetreuung durch Beiträge an die Kosten der Kinderbetreuung, handelt es sich um steuerlich abzugsfähigen Personalaufwand. Auch wenn ein Unternehmen selbst eine Kinderkrippe für seine Angestellten betreibt, sind die dabei anfallenden Kosten, da geschäftsmässig begründet, steuerlich abzugsfähig. Da somit die Kosten bei den Unternehmen steuerlich abzugsfähig sind, ergibt sich bereits nach geltendem Recht die im Postulat geforderte steuerliche Entlastung. Eine zusätzliche steuerliche Begünstigung durch einen über die tatsächlichen Kosten hinausgehenden Abzug (Überabzug) wäre hingegen mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben nicht zulässig. Aufgrund des Bundesrechts (Art. 27 und 58 DBG; Art. 9 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz; SR 642.14]) können lediglich die tatsächlich angefallenen, geschäftsmässig begründeten Kosten zum Abzug zugelassen werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 178/2023 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli