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Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Thomas Forrer, Erlenbach, betreffend «Wahrscheinlich krebserregend»: Was unternimmt der Kanton betreffend Chlorothalonil-Metaboliten in Grund- und Trinkwasser?, Beantwortung

RRB Nr. 1024/2024 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 2. Okt. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1024-2024/de/anfrage-wilma-willi-stadel-und-thomas-forrer-erlenbach-betreffend-wahrscheinlich-krebserregend-was-unternimmt-der-kanton-betreffend-chlorothalonil-metaboliten-in-grund-und-trinkwasser-beantwortung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1024/2024

Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Thomas Forrer, Erlenbach, betreffend «Wahrscheinlich krebserregend»: Was unternimmt der Kanton betreffend Chlorothalonil-Metaboliten in Grund- und Trinkwasser?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 214/2024

Sitzung vom 2. Oktober 2024

1024. Anfrage («Wahrscheinlich krebserregend»: Was unternimmt der Kanton betreffend Chlorothalonil-Metaboliten in Grund- und Trinkwasser?) Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, und Kantonsrat Thomas Forrer, Erlenbach, haben am 24. Juni 2024 folgende Anfrage eingereicht: Am 20. März dieses Jahres wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Agrokonzerns Syngenta gegen das Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen (BLV) ab: Die Beschwerde sollte verhindern, dass das BLV festhält, dass die Metaboliten (Abbauprodukte) des Fungizids Chlorothalonil «wahrscheinlich krebserregend» seien. Nach diesem Entscheid des Gerichts konnte das BLV am 22. Mai 2024 die Weisung: «Anordnung von Massnahmen bei Höchstwertüberschreitungen von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser» in Kraft setzen. Damit haben die Trinkwasserversorger nun die klare Vorgabe, dass das Fungizid Chlorothalonil und seine als relevant eingestuften Metaboliten im Trinkwasser 0,1 Mikrogramm pro Liter nicht überschreiten dürfen. Das BLV hat erst in den letzten Jahren auf Druck der Kantonschemiker einzelne Metaboliten von Pestiziden bekanntgegeben und für relevant erklärt. Dies hat damit zu tun, dass eine vollständige Veröffentlichung der Pestizidberichte mit sämtlichen Abbauprodukten nicht stattfindet. Es könnte somit auch sein, dass noch weitere Herausforderungen auf die Wasserversorger warten. Immerhin müssen mit der Weisung 2024/1 des BLV in den Kantonen endlich Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers erfolgen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Antworten auf folgende Fragen:

Erwägungen

1. Gemäss Antwort des Regierungsrates auf die Anfrage 7/2023 setzten die Ämter (KLZH, AWEL und ALN) bis zur Klärung der Rechtslage betreffend Einstufung der Abbauprodukte von Chlorothalonil auf Informations- und Aufklärungskampagnen. Wie wird der Kanton nun weiter vorgehen? Welche Schritte folgen konkret?

2. Wenn der Grenzwert trotz Massnahmen überschritten bleibt, müssen die Kantone Vorkehrungen treffen. In der Weisung steht: «Überschreitet ein Metabolit von Chlorothalonil den Höchstwert trotz ergriffener Sofortmassnahmen weiterhin, fordert der Kanton den Trinkwasserversorger auf, zusätzliche Massnahmen zu einer langfristig wirkenden

Einhaltung der Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung auszuarbeiten und ihm diese zu unterbreiten». Welche Massnahmen sind das? Und wie werden sie finanziert? Welche Unterstützung für die Wasserversorger ist durch den Kanton vorgesehen?

3. Die Weisung sieht auch vor, dass die Kantone gegenüber den Trinkwasserversorgern, deren Trinkwasser den Höchstwert überschreitet, verfügt, dass ihre Abnehmer:innen regelmässig über die Ergebnisse und Massnahmen informiert werden. Wie sorgt der Kanton für die Umsetzung dieser Massnahme?

4. Trinkwasser ist eines der wichtigsten Lebensmittel. Informationen allein machen das Trinkwasser noch nicht besser. Mit welchen Massnahmen wird sichergestellt, dass es nicht nur bei Informationen bleibt, sondern die Qualität der Wasservorkommen tatsächlich auch wieder verbessert wird?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Thomas Forrer, Erlenbach, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Das Trinkwasser im Kanton Zürich ist sicher und kann trotz der gemessenen Rückstandskonzentration bedenkenlos getrunken werden. Am 22. Mai 2024 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die aktualisierte Weisung 2024/1 «Anordnung von Massnahmen bei Höchstwertüberschreitungen von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser» erlassen. Diese setzt den kantonalen Vollzugsbehörden klare Handlungsvorgaben. Werden Abbauprodukte von Chlorothalonil in Konzentrationen über 0,1 µg/l in an Konsumentinnen und Konsumenten abgegebenem Trinkwasser gemessen, spricht das Kantonale Labor Zürich (KLZH) bei der zuständigen Wasserversorgung eine Beanstandung aus. Wie bereits mit der Weisung 2020/1 vom 14. September 2020 «Anordnung von Massnahmen bei Höchstwertüberschreitungen von Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser» festgelegt, werden dabei Sofortmassnahmen, wie z. B. das Verdünnen mit Trinkwasser aus unbelasteten Quellen und das Einrichten eines Monitorings zur Überwachung des abgegebenen Trinkwassers, verlangt. Sollte das Verdünnen mit unbelastetem Trinkwasser nicht möglich sein, müssen andere Massnahmen in Betracht gezogen werden (z. B. Bau von Rohrleitungen oder Einrichtungen zum Mischen von Wasser aus verschiedenen Quellen).

Daneben werden die Wasserversorgungen aufgefordert, bereits geplante Massnahmen, die ebenfalls zu einer nachhaltigen Verringerung der Belastung im Trinkwasser beitragen, rasch voranzutreiben (z. B. Erschliessung einer weiteren Wasserquelle) und bei Bedarf ihre Grundlagen für die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser zu aktualisieren und weitere Massnahmen umzusetzen. Diese Pflichterfüllung wird vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) überwacht. Dabei sollen auch weitere Entwicklungen berücksichtigt werden, die einen Einfluss auf die Trinkwasserqualität haben können (z. B. die Veränderung der Ergiebigkeit und Grundwasserneubildung, die qualitative Situation des Grundwassers aufgrund möglicher anderer Belastungen, die Definition von Zuströmbereichen zum zukünftigen Schutz des Grundwassers). Gewisse Massnahmen machen auch eine regionale oder überregionale Planung notwendig. In vielen Fällen erfolgt daher eine enge Koordination zwischen betroffenen und allenfalls benachbarten Wasserversorgungen und Gemeinden sowie dem KLZH und dem AWEL. Da die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen, handelt es sich dabei stets um Einzelfallbeurteilungen. Allgemein gilt laut Anhang 2, Ziff. 22, Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201), dass die Wasserqualität von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird, so beschaffen sein muss, dass «das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält». In Bezug auf Chlorothalonil-Metaboliten bedeutet dies, dass das Mischen von Wasser aus Quellen, die nicht mit Chlorothalonil belastet sind, prioritär umzusetzen ist. Eine aufwendige Aufbereitung im Falle von nicht gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ist in der Regel nicht verhältnismässig. Die diesbezügliche Situation wird neu beurteilt, falls sich hinsichtlich der toxikologischen Bewertung von Chlorothalonil-Abbauprodukten neue Erkenntnisse ergeben. Für die Finanzierung von Wasserversorgungen müssen gemäss § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes (LS 724.11) kostendeckende Anschluss- und Benutzungsgebühren erhoben werden. Dies umfasst auch Kosten für Massnahmen zur Reduktion von Chlorothalonil-Metaboliten. Für mögliche Subventionen bei notwendigen baulichen Anpassungen kann das AWEL eine Einzelfallbeurteilung vornehmen. Zu Frage 3:

Art. 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11) schreibt vor, dass Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer von Trinkwasser mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers informiert werden müssen. Auf der Webseite des KLZH ist ein Merkblatt aufgeschaltet, das die Anforderungen an die Wasser- versorger diesbezüglich präzisiert (zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/gesundheitsdirektion/kantonales-labor/trinkwasser/MD-00175.pdf). Diese Informationspflicht umfasst auch Informationen zu getroffenen Massnahmen für den Fall, dass gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten wurden. Im Rahmen von risikobasierten Inspektionen überprüft das Trinkwasserinspektorat stichprobenartig das Einhalten dieser Informationspflicht. Zur Unterstützung der Wasserversorger bei der Information ihrer Abnehmerinnen und Abnehmer hat das KLZH zusätzlich in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt die «Züri Trinkwasser Map» entwickelt. Zu Frage 4: Der Rückzug der Bewilligung von Chlorothalonil vor vier Jahren war ein wichtiger Entscheid zur Reduktion von Chlorothalonil-Metaboliten in Wasservorkommen, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden. Die Belastungen werden langfristig sinken. Zusätzlich werden in Zukunft vermehrt Zuströmbereiche bestimmt mit der Absicht, die Qualität der Wasservorkommen besser zu schützen (vgl. GSchV, Anhang 4, Ziff. 113 und 114). Ein Zuströmbereich umfasst ein unterirdisches oder oberirdisches Einzugsgebiet einer Grundwassererfassung oder eines Gewässers und ist erforderlich, wenn im öffentlichen Interesse liegende Fassungen oder Gewässer verunreinigt sind oder vor Verunreinigungen geschützt werden sollen. In einem Zuströmbereich können dann Massnahmen zur Behebung von Schadstoffbelastungen getroffen oder Anwendungseinschränkungen erlassen werden (vgl. GSchV, Anhang 4, Ziff. 212). Dieses Ziel wird sich jedoch oft nur mit grundeigentümerverbindlichen Nutzungseinschränkungen (insbesondere im Bereich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Dünger) auf den betroffenen Parzellen erreichen lassen. Dafür müssen zuerst auf Bundesebene entsprechende Vorgaben

definiert werden. Zurzeit wird dazu unter Federführung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Änderung der Gewässerschutzverordnung erarbeitet. Zuständig für die Zulassung und Anwendungseinschränkungen von Pflanzenschutzmittel ist das BLV. Das KLZH und das AWEL gehen koordiniert vor, um die Wasserversorger bei den anstehenden Herausforderungen bestmöglich zu unterstützen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli