RRB Nr. 1025/2013
Dringliche Anfrage Hans-Peter Portmann, Thalwil, Arnold Suter, Kilchberg, und Silvia Steiner, Zürich, betreffend Kantonsreferendum gegen das Steuerabkommen Schweiz - Frankreich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 247/2013
Sitzung vom 18. September 2013
1025. Dringliche Anfrage (Kantonsreferendum gegen das Steuerabkommen Schweiz – Frankreich) Die Kantonsräte Hans-Peter Portmann, Thalwil, und Arnold Suter, Kilchberg, sowie Kantonsrätin Silvia Steiner, Zürich, haben am 19. August 2013 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Am 11. Juli 2013 haben die Finanzministerin der Schweiz und der Finanzminister von Frankreich ein neues Erbschaftssteuerabkommen unterzeichnet. Dieses muss nun noch von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden. Dies dürfte in unserem Lande kein einfaches Unterfangen sein, liegt doch die Steuerhoheit im Bereich der Erbschaftssteuer ausschliesslich bei den Kantonen. Die Bundesverfassung räumt denn auch bei der Steuerpolitik des Bundes den Kantonen ein explizites Mitwirkungsrecht ein. Das vorliegende Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich kann für die Kantone schwerwiegende Konsequenzen für ihre Steuersubstrate haben. Im weiteren birgt die Besteuerung von inländischen Immobilien durch fremde Staaten im Konfliktfall die Gefahr der Verletzung unserer Gebietshoheit. Konkret werden in diesem Abkommen mit Frankreich Schweizer Staatsangehörige im Vergleich zu anderen Doppelbesteuerungsabkommen benachteiligt. Dazu kommt, dass unsere grosszügige Anbietung zum Durchgriff von ausländischen Steuergesetzen auf schweizerischem Territorium die Begehrlichkeiten anderen Staaten schüren wird, was insbesondere mit Blick nach Deutschland für den Kanton Zürich verheerend sein könnte. Ganz allgemein muss der weltweit zunehmenden materiellen Steuerharmonisierung entgegengewirkt werden, weil damit jene Staaten, welche ihre Haushalte in Ordnung halten und somit eine vertretbare Steuerbelastung für die Bevölkerung aufrechterhalten können, bestraft werden. Da bereits in der Herbstsession National- und Ständerat über dieses Erbschaftssteuerabkommen befinden werden und die Frist zur Einreichung eines Kantonsreferendums auf Bundesebene mit 100 Tagen angesetzt ist, drängt sich die Dringlichkeit für diese Anfrage auf.
Wir stellen deshalb folgende Fragen an den Regierungsrat:
Erwägungen
1. Welche Haltung nimmt der Zürcher Regierungsrat gegenüber dem Bund zum vorgelegten Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ein?
2. Ist der Regierungsrat bereit, im Falle einer Annahme dieses Steuerabkommens durch das eidgenössische Parlament dem Kantonsrat ein Begehren auf Ergreifen des Fakultativen Referendums gegen diesen Bundeserlass zu stellen?
3. Falls eine Mehrheit des Kantonsrates im Falle einer Annahme dieses Steuerabkommens durch das eidgenössische Parlament das Kantonsreferendum ergreifen wollte, würde der Regierungsrat im Verfahrensablauf Hand bieten, damit die 100-tägige Frist zur Einreichung auf Bundesebene eingehalten werden könnte?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die dringliche Anfrage Hans-Peter Portmann, Thalwil, Arnold Suter, Kilchberg, und Silvia Steiner, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Im Jahr 2011 teilte Frankreich der Schweiz mit, dass das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern vom 31. Dezember 1953 (SR 0.672.934.92) nicht mehr den internen Bestimmungen Frankreichs entspreche. Dieses Abkommen sei mit beträchtlichen Steuereinbussen verbunden, weshalb Frankreich es zu kündigen erwäge. Um eine Kündigung des Abkommens zu verhindern, nahmen die Schweiz und Frankreich Revisionsverhandlungen auf. Am 5. Juli 2012 wurde das neue Abkommen paraphiert. Anschliessend fand ein Anhörungsverfahren statt. Im Anschluss an die negativen Reaktionen einiger Kantone und anderer Anhörungsteilnehmenden hat die Schweiz Frankreich um eine Verbesserung des Abkommens gebeten. Die Diskussionen haben eine bessere Regelung gewisser technischer Gesichtspunkte erlaubt. Am 11. Juli 2013 unterzeichneten Bundesrätin Eveline Widmer- Schlumpf und der französische Wirtschafts- und Finanzminister das neue Erbschaftssteuerabkommen. Bei diesem Abkommen stehen gemäss dem Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) folgende drei Änderungen im Vordergrund:
Immobiliengesellschaften: Immobilien, die indirekt über eine Gesellschaft gehalten werden, werden am Ort der gelegenen Sache besteuert. Diese Besteuerung ist allerdings nur zulässig, wenn die Erblasserin oder der Erblasser bzw. deren oder dessen Familie die Gesellschaft mindestens zur Hälfte besitzen und der Wert der Immobilien mehr als einen Drittel der gesamten Aktiven dieser Gesellschaft ausmacht. Wohnsitz der Erbinnen und Erben: Leben die Erbinnen und Erben einer Erblasserin oder eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt des Todes in Frankreich, werden sie in Frankreich besteuert, sofern sie in den zehn Jahren vor dem Empfang während mindestens acht Jahren in Frankreich Wohnsitz hatten. Frankreich muss jedoch die schweizerischen Steuern anrechnen. Die Steuerhoheit der Schweiz bzw. der Kantone bleibt erhalten. Körperliche bewegliche Sachen: Mit dem revidierten Abkommen können die französischen Steuerbehörden in Frankreich gelegene, körperliche Sachen einer Erblasserin oder eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz besteuern. Nach dem Abkommen von 1953 ist diese Besteuerung auf den «Hausrat» (Tisch, Bett, Bilder usw.) beschränkt. Mit dem neuen Abkommen wird diese Besteuerung erweitert, beispielweise auf Goldbarren, Schmuck oder Edelsteine. Nicht dazu gehören jedoch unkörperliche bewegliche Sachen wie Wertschriften oder Bankkonten. Zu Frage 1: Das neue Erbschaftssteuerankommen mit Frankreich stösst namentlich in den Westschweizer Kantonen auf Kritik. Gemäss dem bisherigen Abkommen von 1953 ist der Nachlass grundsätzlich in demjenigen Staat zu besteuern, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Eine Ausnahme zu dieser Regelung bilden die direkt gehaltenen Immobilien. Diese werden im Lagestaat erfasst. Gleichzeitig befreit jeder Staat die Immobilien, für die in dem anderen Staat die Kompetenz zur Besteuerung zuerkannt wurde, von der Steuer. Demgegenüber hätte das neue Abkommen für die Besteuerung des Erbes von Personen, die zum Zeitpunkt des Todes in der Schweiz wohnhaft waren, im Wesentlichen folgende Konsequenzen: Frankreich würde nicht nur direkt gehaltene Immobilien, sondern auch, vorbehältlich von unkörperlichen beweglichen Sachen wie Wertschriften und Bankkonten, sämtliche Fahrnisgegenstände besteuern, die sich auf französischem Staatsgebiet befinden. Zudem würde Frankreich, wie eingangs erwähnt,
den Anteil, der an in Frankreich wohnhafte Erbinnen und Erben und Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer geht, die während mindestens acht der letzten zehn Jahre in Frankreich gewohnt haben, zum französischen Steuersatz besteuern. Dieser Satz kann sich, selbst bei direkten Nachkommen, auf bis zu 45% belaufen. Zwar würde bei dieser Besteuerung die in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer angerechnet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei direkten Nachkommen nur gerade noch drei Kantone überhaupt eine Erbschaftssteuer erheben, wobei ein tiefer Satz angewendet wird. Bei der Beurteilung, ob dem geänderten Abkommen zugestimmt werden kann, ist abzuschätzen, wie wahrscheinlich eine einseitige Kündigung des bisherigen Abkommens von 1953 durch Frankreich wäre, wenn das neue Abkommen abgelehnt würde. Eine solche Wahrscheinlichkeit muss als sehr hoch eingeschätzt werden. Das ist insbesondere auch die Meinung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK). Nach mehrheitlicher Auffassung in der FDK hätte zudem ein vertragsloser Zustand weit gravierendere Auswirkungen als die vorliegende Änderung. Soweit eine Besteuerung in Frankreich erfolgt, würden, im Gegensatz zum neuen Abkommen, die schweizerischen Steuern nicht mehr angerechnet; auch die anderen Vorteile des neuen Abkommens fielen weg. Auch der Regierungsrat sieht, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt, keinen Anlass, seinerseits gegen die Änderung des Abkommens Stellung zu beziehen. Zu Fragen 2 und 3: Aus den in der Beantwortung der Frage 1 erwähnten Gründen sieht der Regierungsrat, wenigstens zum heutigen Zeitpunkt, auch keinen Anlass, sich weiter mit einem Kantonsreferendum zu befassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi