RRB Nr. 1028/2018
Postulat Matthias Hauser, Hüntwangen, Barbara Ann Franzen, Niederweningen, und Hanspeter Hugentobler, Pfäffikon, betreffend Unterricht in verschiedenen Anforderungsstufen ohne Auflösung des Klassenverbands, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 210/2018
Sitzung vom 31. Oktober 2018
1028. Postulat (Unterricht in verschiedenen Anforderungsstufen
Erwägungen
ohne Auflösung des Klassenverbands) Kantonsrat Matthias Hauser, Hüntwangen, Kantonsrätin Barbara Ann Franzen, Niederweningen, und Kantonsrat Hanspeter Hugentobler, Pfäffikon, haben am 9. Juli 2018 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird gebeten, die Volksschulverordnung dergestalt anzupassen, dass auf der Sekundarstufe 1 der Unterricht in verschiedenen Anforderungsstufen auch im gleichen Klassenverband wie der Unterricht in Stammklassen möglich ist. Begründung: Für jene Sekundarschulen im Kanton Zürich, die in bis zu maximal drei Fächern Anforderungsstufen führen können, wird die geltenden Regelung «Die Anforderungsstufen müssen abteilungsübergreifend geführt werden.» (Volksschulverordnung § 6 Abs. 3) derart ausgelegt, dass nicht nur der Zugang zu den verschiedenen Anforderungsstufen für Schülerinnen und Schüler aller Abteilungen (Stammklassen A, B, evtl. C) möglich sein muss, sondern dass der Unterricht in den Anforderungsstufen selbst zwingend in abteilungsgemischten Lerngruppen stattzufinden hat. Zuweilen wäre es organisatorisch für die Schulen von Vorteil, wenn man Schülerinnen und Schüler in einem unveränderten Klassenverband belassen könnte und sie dennoch in verschiedenen Anforderungsstufen unterrichten dürfte. Dies bedeutet innerhalb der Lerngruppe einen Mehraufwand für die fachliche Binnendifferenzierung, bringt jedoch mehr Ruhe in den Schulbetrieb, da die sozialen Gruppen unverändert bleiben und weder Sitzordnungen noch Räume zwischen den Lektionen gewechselt werden müssen. Zudem ist so eine höhere Lektionenzahl im Klassenverband möglich (Klassenlehrerstunden, weniger Lehrpersonen in der Klasse, starke Lernbeziehungen). Den Schuleinheiten und Lehrpersonen sollte diesbezüglich organisatorische Freiheit ermöglicht werden. Absicht der heutigen Regelung ist es, gemäss Bildungsdirektion, das notwendige Mass an fachlicher Binnendifferenzierung einzuschränken. Bereits heute gibt es jedoch zahlreiche Lerngruppen, in denen zwei oder mehr Anforderungsstufen unterrichtet werden, nur müssen diese gemäss der Volksschulverordnung zwingend mit Jugendlichen aus verschiedenen
Abteilungen (Stammklassen) zusammengesetzt sein. Diesen Zwang aufzuheben wäre insofern eine Erleichterung, als dass, wenn schon differenziert wird, dies nicht noch in einer neuen sozialen Gruppe stattfinden muss. An der Regelung «Mehrklassige Klassen und Klassen, in denen die Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Abteilungen und Anforderungsstufen gemeinsam unterrichtet werden (kombinierte Klassen), sind zulässig. Die Kombination der beiden Formen ist nicht zulässig.» (Volksschulverordnung § 6, Abs. 5) halten die Postulanten explizit fest. Ausnahmen davon, im Sinne des altersdurchmischten, individualisierenden Lernens (AdiL, Mosaik-Schulen) sollen weiterhin einer speziellen Bewilligung durch den Bildungsrat bedürfen und nicht im Sinne der Verordnung sein.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Matthias Hauser, Hüntwangen, Barbara Ann Franzen, Niederweningen, und Hanspeter Hugentobler, Pfäffikon, wird wie folgt Stellung genommen: Die gesetzlichen Bestimmungen zur Organisation der Sekundarstufe sind in § 7 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und in § 6 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) festgelegt. Um der Vielfalt der Sekundarschulen (z. B. Grösse, sozioökonomische Zusammensetzung) im Kanton Rechnung zu tragen, können die Gemeinden zwischen verschiedenen schulorganisatorischen Modellen wählen. Die Schulpflege regelt, ob sie an der Sekundarschule zwei Abteilungen (A und B) oder drei Abteilungen (A, B und C) führt. Zudem legt sie fest, ob in höchstens drei Fächern (Mathematik, Deutsch, Französisch oder Englisch) in drei Anforderungsstufen (I, II, III) unterrichtet wird. Die Abteilung A und die Anforderungsstufe I ist die kognitiv anspruchsvollste. Damit stehen mindestens acht schulorganisatorische Möglichkeiten zur Verfügung. Mit dieser Regelung bezweckt der Gesetzgeber, die Vielzahl der möglichen Modelle einzugrenzen, um die Gleichbehandlung zwischen und innerhalb der Gemeinden sicherzustellen und für die Schülerinnen und Schüler bzw. die Eltern und die abnehmenden Institutionen der beruf- lichen Grundbildung (Lehrbetriebe) eine gewisse Überschaubarkeit gewährleisten zu können.
§ 6 Abs. 3 VSV sieht vor, dass die Anforderungsstufen abteilungsübergreifend geführt werden. Die ausdrückliche Formulierung «abteilungsübergreifend» geht auf eine Änderung vom 3. Dezember 2008 zurück (ABl 2008, 2292, in Kraft seit 1. Januar 2009). In der Begründung zur Verordnungsänderung wird ausgeführt, dass Anforderungsstufen nur abteilungsübergreifend Sinn ergeben. Die Jugendlichen sollen in den selektionsbedeutsamen Fächern ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert werden können. Eine mathematisch begabte Schülerin der Abteilung B kann z. B. in der Anforderungsstufe I gefördert werden, obwohl dort vermutlich mehrheitlich Schülerinnen und Schüler der Abteilung A sind. Umgekehrt kann ein sprachschwacher Schüler der Abteilung A den Unterricht seinem Lerntempo entsprechend in der Anforderungsstufe II in Französisch besuchen. Die im Postulat vorgeschlagene Änderung beabsichtigt, mit einem zusätzlichen Modell die Durchlässigkeit der verschiedenen Leistungsstufen der Sekundarschule zu stärken. Damit wird dem berechtigten Anliegen einer durchlässigen Sekundarschule Rechnung getragen. Der Jahresbericht 2016/2017 der Fachstelle für Schulbeurteilung zeigt beispielsweise auf, dass ein Grossteil der Schulen bei der Qualitätsausprägung «individuelle Lernbegleitung» nur das Prädikat «genügend» erhalten hat. Im Bereich der individuellen Förderung (Binnendifferenzierung) der Schülerinnen und Schüler in den Sekundarschulen besteht folglich noch Entwicklungsbedarf. Bei der vorgeschlagenen Möglichkeit, Anforderungsstufen in der (Stamm-)Klasse zu ermöglichen, handelt es sich jedoch um eine reine Binnendifferenzierung. Eine solche individuelle Förderung auf Stufe Klassenverband ist heute bereits möglich, indem keine Anforderungsstufen geführt werden. Diese Form ist weit verbreitet im Kanton Zürich. Gemäss der kantonalen Bildungsstatistik führen 51 Gemeinden keine Anforderungsstufen. Zudem ist das gleichzeitige Führen von drei Anforderungsstufen innerhalb des gleichen Klassenverbands und innerhalb der angestammten Abteilung für die einzelne Lehrperson organisatorisch sehr aufwendig. Der Unterricht der Schülerinnen und Schüler muss durchgehend in der jeweiligen Anforderungsstufe erteilt werden. Die Lehrpersonen müssen
in bis zu drei Fächern die Planung, Durchführung, Beurteilung und Leistungsrückmeldungen in allen Lektionen koordinieren. Dadurch verlieren sie ihre Flexibilität in der Unterrichtsgestaltung.
Mit der bestehenden Wahlmöglichkeiten für die Sekundarstufe hat der Gesetzgeber dem Umstand genügend Rechnung getragen, dass der Vielfalt der leistungsstarken wie auch der leistungsschwachen Schülerinnen und Schüler begegnet werden kann. Ein zusätzliches Modell in der vorgeschlagenen Form würde die bereits heute mangelnde Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Organisationsvarianten für Eltern und die abnehmenden Institutionen der beruflichen Grundbildung erschweren. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 210/2018 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli