RRB Nr. 1029/2019
Krankenversicherung, VZK, CSS, HSK, tarifsuisse, Tarif für stationär erbrachte akutsomatische Leistungen ab 1. Januar 2020, vorsorgliche Massnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2019
1029. Krankenversicherung (VZK, CSS, HSK, tarifsuisse, Tarif für stationär erbrachte akutsomatische Leistungen ab 1. Januar 2020; vorsorgliche Massnahme)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 677/2019 die Verträge zwischen den vom Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) vertretenen Spitälern und der tarifsuisse ag (tarifsuisse), der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (HSK) und der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) – samt der darin vereinbarten Basisfallwerte von Fr. 9650 für Spitäler mit einer anerkannten Notfallstation und von Fr. 9450 für Spitäler ohne eine solche – um ein Jahr bis 31. Dezember 2019 verlängert. Gleichzeitig hat der Regierungsrat die provisorische Weitergeltung dieser Verträge samt der darin vereinbarten Basisfallwerte mit Wirkung ab 1. Januar 2020 für die Dauer eines Tarifgenehmigungs- oder -festsetzungsverfahrens festgelegt, sofern bis zum 13. September 2019 keine anderslautenden Anträge auf Festsetzung von provisorischen Tarifen eingehen würden. Die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen blieb dabei vorbehalten. Nicht betroffen von diesem Beschluss ist der Tarif für das Stadtspital Waid im Verhältnis gegenüber der HSK, da sich diese Parteien vertraglich auf einen Basisfallwert einigen konnten; der Regierungsrat genehmigte den entsprechenden Vertrag mit Beschluss Nr. 646/2019.
B. Anträge und Parteivorbringen Mit Eingabe vom 29. August 2019 hat der VZK höhere provisorische Basisfallwerte beantragt. Der Regierungsrat hat deshalb erneut über die Höhe der provisorischen Basisfallwerte ab 1. Januar 2020 zu befinden. Der VZK vertritt im vorliegenden Verfahren elf Spitäler mit Notfallstation (See-Spital Standort Horgen, Kantonsspital Winterthur, GZO AG Spital Wetzikon, Spital Uster, Spital Limmattal, Spital Bülach AG, Spital Zollikerberg, Spital Männedorf AG, Spital Affoltern, Stadtspital Waid und Paracelsus-Spital Richterswil AG) und fünf Spitäler ohne Notfallstation (See-Spital Standort Kilchberg, Schulthess Klinik, Adus Medica AG, Limmatklinik AG und Klinik Susenberg). Er beantragte für diese Spitäler, es seien ab 1. Januar 2020 provisorische Basisfallwerte von Fr. 9718 für Spitäler mit einer anerkannten Notfallstation und von Fr. 9516 für Spitäler ohne Notfallstation festzusetzen. Zur Begründung machte der VZK geltend, es sei nicht sachgerecht, vorsorglich jene Tarife beizubehalten, welche seit Anfang 2016 gelten würden. Dem Benchmark des Vereins Spitalbenchmark zufolge würde ein Basisfallwert von Fr. 9650 ungefähr dem 12. Perzentil entsprechen. Das bedeute, dass 88% der behandelten Fälle defizitär wären, was die Versorgungssicherheit im Kanton Zürich gefährden würde. Um die laufenden Kosten wenigstens teilweise zu decken und die Liquidität sicherzustellen, seien die provisorischen Tarife ab 1. Januar 2020 zumindest um eine Teuerung von 0,7% zu erhöhen. Entsprechend seien provisorische Basisfallwerte in der Höhe von Fr. 9718 für Spitäler mit und von Fr. 9516 für Spitäler ohne Notfallstation festzusetzen. Die CSS, die HSK und die tarifsuisse beantragten je mit separaten Schreiben vom 20. September 2019 bzw. 4. und 7. Oktober 2019 die Festsetzung von provisorischen Basisfallwerten in der mit RRB Nr. 677/2019 festgesetzten Höhe. Zur Begründung führten sie an, es sei nicht ersichtlich, weshalb ab Januar 2020 höhere provisorische Tarife als die bisherigen Tarife notwendig seien. Zudem entspreche es der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, für die Dauer eines Verfahrens den niedrigsten unter den beantragten Tarifen provisorisch festzusetzen.
C. Provisorische Tarife ab 1. Januar 2020 Im Rahmen der vorliegend sofort zu treffenden vorsorglichen Massnahme erfolgt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Eine vertiefte Abklärung der vom VZK und den Versicherern vorgebrachten Argumente wird im Rahmen der Beurteilung der Genehmigungs- oder Festsetzungsanträge vorzunehmen sein. Dabei wird auch der Preisüberwachung (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz, SR 942.20) Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sein. Vorsorgliche Massnamen dienen in der Regel dazu, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen beizubehalten. Vorliegend ist zu prüfen, ob Gründe vorhanden sind, die eine Abweichung von dieser Praxis und somit höhere provisorische Basisfallwerte rechtfertigen. Ob der vom Verein Spitalbenchmark ermittelte Benchmark sachgerecht ist, kann aufgrund des hier ohne Verzug zu treffenden Entscheids nicht vertieft geprüft werden, weshalb vorliegend nicht darauf einzugehen ist. Entgegen dem VZK liegen sodann keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die bisherigen, auch für das laufende Jahr 2019 geltenden Basisfallwerte von Fr. 9650 für Spitäler mit Notfallstation und von Fr. 9450 für Spitäler ohne Notfallstation erhebliche negative Auswirkungen hätten oder gar die Versorgungssicherheit gefährden könnten. Für den Fall, dass der definitive Tarif vom provisorischen abweicht, ist die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vorzubehalten. Mit dieser Festlegung entsteht den Parteien kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender
Nachteil. Deshalb ist im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch festzusetzen, dass die bis 31. Dezember 2019 geltenden Tarifverträge samt der darin vereinbarten Basisfallwerte für die vom VZK vertretenen Spitäler – ausser für das Stadtspital Waid im Verhältnis gegenüber der HSK – mit Wirkung ab 1. Januar 2020 für die Dauer der Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren provisorisch weiter gelten.
D. Finanzielle Auswirkungen Der provisorisch festzusetzende Tarif führt zu keiner direkten Mehrbelastung der Kantonsfinanzen (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation). Die Leistungsverpflichtungen sind sowohl vom Budgetentwurf 2020 als auch vom Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 abgedeckt.
E. Rechtsmittel Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann in der Hauptsache beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den unter den Voraussetzungen von Art. 45 f. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Beschwerde erhoben werden kann (Art. 45 ff. VwVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 KVG).
F. Entzug der aufschiebenden Wirkung Die Spitäler müssen im Interesse einer geordneten Versorgung ab 1. Januar 2020 mit dem provisorischen Tarif möglichst ohne Verzug abrechnen können. Deshalb ist dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen die Anordnung der vorsorglichen Massnahme gemäss Erwägung C die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Dauer eines Tarifgenehmigungs- oder Tariffestsetzungsverfahrens gelten folgende Tarifverträge (samt der geltenden Basisfallwerte von Fr. 9650 für Spitäler mit einer anerkannten Notfallstation bzw. von Fr. 9450 für Spitäler ohne eine solche) mit Wirkung ab 1. Januar 2020 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch weiter: 1. Vertrag zwischen den vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretenen Spitälern und der tarifsuisse ag betreffend die Abgeltung von stationär erbrachten Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2016.
2. Vertrag zwischen den vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretenen Spitälern (ohne Stadtspital Waid) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend die Abgeltung von stationär erbrachten Leistungen nach SwissDRG vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018. 3. Vertrag zwischen den vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretenen Spitälern und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend die Abgeltung von stationär erbrachten Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2016.
II. Vorbehalten bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Basisfallwerten durch die Berechtigten.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht.
VI. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder [E]): – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach 2568, 6002 Luzern, – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich, – tarifsuisse ag, Postfach 2367, 8021 Zürich, – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich, – Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli