RRB Nr. 1031/2020
Strassen, Uster, 340 Flora-/Aathalstrasse, Instandsetzung, Radfahrerschutz, Aufwertung Ortsdurchfahrt, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe, Behandlung Einsprachen
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Oktober 2020
1031. Strassen (Uster, 340 Flora-/Aathalstrasse, Instandsetzung, Ausbau der Radweginfrastruktur, Aufwertung Ortsdurchfahrt, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Flora- und Aathalstrasse auf dem Gebiet der Stadt Uster zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 340 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Werterhaltung muss die Flora- und Aathalstrasse instand gesetzt werden. Das Projekt umfasst zudem einen Ausbau der Radweginfrastruktur und verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger. Zudem sollen die Bushaltestellen «Florastrasse» und «Oberuster» gesetzeskonform umgebaut werden. Das in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Uster und den kantonalen Fachstellen erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – durchgängige und beidseitige Radstreifen vom «Nüsslikreisel» bis zum Ende des Rad-/Gehwegs beim Areal der Trümpler AG (Trümplerareal); – neuer Linksabbieger für Radfahrende beim Schulhaus Oberuster; – Neubau von hindernisfreien Fussgängerübergängen mit Mittelschutzinseln; – durchgehendes Trottoir entlang der Aathalstrasse; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen «Florastrasse» und «Oberuster»; – Instandsetzung der Flora- und Aathalstrasse; – Instandsetzung des bestehenden Rad- und Gehwegs; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Stadtrat Uster hat das Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 229 vom 26. Juni 2018 zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 7. September bis 8. Oktober 2018 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Es sind keine Einwendungen eingegangen.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 27. September bis 28. Oktober 2019. Innerhalb der Auflagefrist wurden sechs Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit zwei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese Einsprachen sind als erledigt abgeschrieben worden. Auf die entschädigungsrechtlichen Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; diese werden im anschliessenden Enteignungsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt.
Die verbleibenden vier Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) Eingabe vom 1. Oktober 2019 Der Einsprecher beantragt, dass der nordseitige Radweg ab dem Ende des Trümplerareals bis zur Ottenhauserstrasse zu verlängern sei und dass die Fussgängerschutzinsel bei der Einfahrt zum Trümplerareal für die Beziehung nach Ottenhausen anzupassen sei. Die in den Anträgen thematisierten Örtlichkeiten befinden sich ausserhalb des Projektperimeters. Bei der Ottenhauserstrasse handelt es sich sodann nicht um eine Staatsstrasse. Sie ist überdies im kantonalen Velonetzplan nicht enthalten und liegt daher nicht im Zuständigkeitsbereich des Kantons, sondern in der Zuständigkeit der Stadt Uster. In Bezug auf die Anträge, welche die Gemeindestrasse betreffen, ist auf die Einsprache daher nicht einzutreten und sie ist im Übrigen abzuweisen. b) Eingabe vom 22. Oktober 2019 Der Einsprecher fordert auf der Aathalstrasse eine dritte Fahrspur, damit der Verkehr bei geschlossener Barriere auf der Wermatswilerstrasse nicht blockiert wird (Antrag 1). Bei der Wermatswilerstrasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse. Die vom Einsprecher angesprochene Problematik ist daher mit Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Uster zu bewältigen. Auf die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 1) mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Der Einsprecher verlangt weiter, dass der Fussgängerstreifen auf Höhe der Liegenschaft Aathalstrasse 1 in Richtung Post (Höhe Liegenschaften Aathalstrasse 5/11) versetzt wird (Antrag 2).
Das Projekt sieht den Bau einer Fussgängerschutzinsel am Standort des heute bestehenden Fussgängerstreifens am Knoten Aathal- und Wermatswilerstrasse vor. Dieser Standort ist optimal, damit Fussgängerinnen und Fussgänger keine Umwege machen müssen und die Fussgängerquerung auch effektiv nutzen. Die Einsprache ist somit in diesem Punkt (Antrag 2) abzuweisen. c) Eingabe vom 24. Oktober 2019 Die Einsprechenden verlangen Massnahmen zur Verbesserung der Fussgängersicherheit auf der Ottenhauserstrasse. Sie beantragen die Versetzung der Geschwindigkeitssignalisation an der Ottenhauserstrasse um 200 Meter in Richtung Ottenhausen (Antrag 1). Die Liegenschaft Aathalstrasse und die Ottenhauserstrasse liegen ausserhalb des Projektperimeters. Zudem liegt die Versetzung einer Geschwindigkeitssignalisation im Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei Zürich (Kapo). Aus diesen Gründen ist auf die Einsprache in diesem Punkt (Antrag 1) nicht einzutreten; gestützt auf § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes (VRG, LS 175.2) wurde das Begehren an die Kapo weitergeleitet. Weiter beantragen die Einsprechenden das Anbringen einer Signalisation «Achtung Fussgänger» oder «Schulweg» an der Ottenhauserstrasse auf Höhe der Hauseinfahrt (Antrag 2). Das Anbringen von Signalisationstafeln liegt ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Kapo. Mangels Zuständigkeit ist auf die Einsprache in diesem Punkt (Antrag 2) nicht einzutreten; gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG wurde das Begehren an die Kapo weitergeleitet. Die Einsprechenden beantragen weiter die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h vom Autobahnende bis Ortseingang an der Aathalstrasse und an der Ottenhauserstrasse bis Fronacher (Antrag 3). Temporeduktionen liegen im Zuständigkeitsbereich der Kapo. Mangels Zuständigkeit ist auf die Einsprache in diesem Punkt (Antrag 3) nicht einzutreten; gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG wurde das Begehren an die Kapo weitergeleitet. Die Einsprechenden verlangen, dass auf der Ottenhauserstrasse Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden (Antrag 4). Geschwindigkeitskontrollen liegen im Zuständigkeitsbereich der Kapo. Mangels Zuständigkeit ist auf die Einsprache in diesem Punkt (Antrag 4) nicht einzutreten; gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG wurde das Begehren an die Kapo weitergeleitet.
d) Eingabe vom 22. Oktober 2019 Die Einsprecherin ist mit der Landabtretung gemäss persönlicher Anzeige nicht einverstanden. An der Einigungsverhandlung präzisierte die Einsprecherin, dass sie mit dem für das Land angebotenen Preis nicht einverstanden sei. Auf die entschädigungsrechtlichen Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; diese werden im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt. Auf die Einsprache ist somit nicht einzutreten.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 31. August 2020 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 400 000 Bauarbeiten 3 826 000 Nebenarbeiten 927 000 Technische Arbeiten 856 000 Total 6 009 000 Die Stadt Uster hat mit Beschluss Nr. 397 vom 15. September 2020 eine Kostenbeteiligung von Fr. 160 000 zugesichert. Dieser Betrag wird der Stadt Uster nach Realisierung in Rechnung gestellt, weshalb ein Bruttokredit zu beschliessen ist. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Stadt Uster Total in Franken in Franken in Franken Verkehrseinrichtungen 317 000 317 000 Staatsstrassen Anteil öV 254 000 254 000 Fussgängeranlagen 482 000 50 000 532 000 Erneuerung Staatsstrassen 3 294 000 110 000 3 404 000 Fahrradanlagen 1 502 000 1 502 000 Total 5 849 000 160 000 6 009 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) von Fr. 3 404 000 und eine neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG von Fr. 2 605 000, insgesamt Fr. 6 009 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen.
In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 6 009 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50120 00000 5% 317 000 317 000 Verkehrseinrichtungen Konto 8400.50110 80020 4% 254 000 254 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50100 00000 9% 532 000 532 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 25% 1 502 000 1 502 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50111 00000 57% 3 404 000 3 404000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 3 404 000 2 605 000 6 009 000 Die Einnahme der Stadt Uster ist dem Konto 8400 63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrasse, für das Objekt Nr. 84S-81185 gutzuschreiben. In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 530/2020 bewilligte Ausgabe von Fr. 480 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 160 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 176 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Verkehrseinrichtungen 5% 317 000 1 000 5,0% 16 000 Staatsstrassen Anteil öV 5% 254 000 1 000 2,5% 6 000 Fussgängeranlagen 9% 482 000 2 000 2,5% 12 000 Fahrradanlagen 25% 1 502 000 5 500 2,5% 38 000 Erneuerung Staatsstrassen 56% 3 294 000 12 500 2,5% 82 000 Zwischentotal 22 000 154 000 Total 100% 5 849 000 176 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81185, Stadt Uster, 340 Flora-/Aathalstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2021 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist geschützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Instandsetzung, den Ausbau der Radweginfrastruktur und die Aufwertung der Ortsdurchfahrt sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 340 Flora-/Aathalstrasse in der Stadt Uster werden gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
III. Die Einsprache von wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
IV. Auf die Einsprache
wird nicht eingetreten.
V. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten.
VI. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 404 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 605 000, insgesamt Fr. 6 009 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
VII. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2020)
VIII. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 530/2020 wird aufgehoben.
IX. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
X. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
XI. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
XII. Mitteilung an – den Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, Postfach, 8610 Uster (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – – – –
– die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli