RRB Nr. 1037/2015
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Schreiben an das EDI
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2015
1037. Verordnung über die Verhütung von Unfällen
Erwägungen
und Berufskrankheiten, Änderung (Anhörung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) unterbreitete dem Kanton den Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) samt Erläuterungen zur Stellungnahme. Gegenwärtig werden das Lagern und die Verwendung von Flüssiggasanlagen und Flüssiggaseinrichtungen in vier Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) geregelt. Diese Richtlinien gehören einem alten Regelungsmodell an, d. h., sie nehmen keinen direkten Bezug auf das übergeordnete Verordnungsrecht. Zudem sind sie zum Teil revisionsbedürftig, da sie geändertem EU-Recht und der technischen Entwicklung angepasst werden müssen. Im Rahmen der vorgesehenen Revision sollen neue Richtlinien nach dem «Zwei-Stufen-Modell» erlassen werden: Verbindliche Vorschriften sind auf Verordnungsstufe und die Ausführungsbestimmungen dazu in den EKAS-Richtlinien zu verankern. Nun sollen die erforderlichen Grundlagen auf Verordnungsstufe geschaffen werden. Die vier EKAS-Richtlinien verfügen zudem über verschiedene Anwendungsbereiche und Schutzziele; sie betreffen nicht nur den Arbeitnehmer-, sondern auch den Bevölkerungsschutz. Da sie damit über den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der VUV hinausgehen, müssen jene Bestimmungen der Richtlinien, die sich nicht auf den Arbeitnehmerschutz beschränken, auf andere Rechtsgrundlagen abgestützt werden. Mit Art. 32c VUV soll eine spezifische Regelung für Flüssiggasanlagen geschaffen werden, die auch die Erstellung, die Instandhaltung und die Kontrolle der Anlagen erfasst. Die EKAS ist gemäss Art. 85 Abs. 3 UVG damit beauftragt, für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben zu sorgen. Zu diesem Zweck kann sie Richtlinien erlassen (Art. 52a Abs. 1 VUV). Gemäss entsprechenden Verweisungen in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV; SR 747.201) erhält die EKAS die Befugnis, auch für diese über den betrieblichen Arbeitnehmerschutz hinausge- henden Verordnungsbestimmungen Richtlinien zu erlassen, damit eine einheitliche Regelung für alle Bereiche gewährleistet werden kann. Die
Stossrichtung der Vorlage ist grundsätzlich zu begrüssen. Es ist jedoch bei der Umsetzung grosser Wert darauf zu legen, dass die Unternehmen nicht mit zusätzlichen administrativen Aufgaben belastet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustelladresse: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, Sektion Unfallversicherung, Hessstrasse 27E, 3003 Bern; auch per E-Mail an susanne.pillergugler@bag.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 2. September 2015, mit dem Sie uns den Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) zur Anhörung unterbreiten. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die Stossrichtung der unterbreiteten Vorlage grundsätzlich unterstützen. Wir erwarten jedoch, dass die Umsetzung nicht zu zusätzlichen administrativen Belastungen der Unternehmen führt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi