RRB Nr. 1038/2018
Stadt Zürich, Butzenstrasse, RVS 30080, Abschnitt Allmend- bis Bruchstrasse, Projektgenehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. November 2018
1038. Strassen (Zürich, Butzenstrasse RVS 30080)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 5. September 2018 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Erneuerung der Butzenstrasse, im Abschnitt Allmend- bis Bruchstrasse, Zürich (Bau Nr. 15 051), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Unterhaltspauschale. Die Butzenstrasse ist eine regionale Verbindungsstrasse (RVS 30080). Die im Projektperimeter befindliche Allmendstrasse ist eine Hauptverkehrsstrasse (HVS 4). Über beide überkommunale Strassen verlaufen geplante regionale Radrouten. Das Projekt sieht vor, die regionale Radroute auf der Butzenstrasse im Abschnitt Allmend- bis Bruchstrasse mittels Radstreifen umzusetzen. Weiter soll die Bushaltestelle «Manegg» (Fahrrichtung talwärts) behindertengerecht ausgebaut und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit der bestehende Fussgängerübergang leicht verschoben werden. Im Übrigen wird im gesamten Abschnitt der Belag erneuert. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 hat das AFV im Rahmen der Begehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 StrG zum Projekt Stellung genommen. Die in der Begehrensäusserung gemachte Bemerkung wurde im vorliegenden Projekt berücksichtigt. Da die Oberfläche nicht wesentlich verändert wird, bleibt auch die Leistungsfähigkeit der überkommunalen Butzen- und Allmendstrasse unverändert. Die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) sind somit eingehalten. Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens der Bevölkerung gemäss § 13 StrG wurde das Projekt vom 2. Juni bis 3. Juli 2017 gemäss §§ 16 ff. StrG öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen drei Einsprachen gegen das Projekt ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 291 vom 11. April 2018 wurde über die Einsprachen entschieden und das Projekt festgesetzt. Dieser Festsetzungsbeschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Butzenstrasse, im Abschnitt Allmend- bis Bruchstrasse, betragen voraussichtlich rund Fr. 2 331 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Unterhaltspauschale betragen rund Fr. 2 301 000, wovon Fr. 91 000 auf den öV-Anteil entfallen.
Nach Vorlage der Bauabrechnung des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Unterhaltspauschale gemäss § 47 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung der Butzenstrasse, im Abschnitt Allmend- bis Bruchstrasse, wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli