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Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren und Ruth Frei, Wald, betreffend mehrere Anbieter für Rettung aus der Luft und deren Kostenbeteiligung, Beantwortung

RRB Nr. 1040/2018 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 7. Nov. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1040-2018/de/anfrage-pierre-dalcher-schlieren-und-ruth-frei-wald-betreffend-mehrere-anbieter-fur-rettung-aus-der-luft-und-deren-kostenbeteiligung-beantwortung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1040/2018

Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren und Ruth Frei, Wald, betreffend mehrere Anbieter für Rettung aus der Luft und deren Kostenbeteiligung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 234/2018

Sitzung vom 7. November 2018

1040. Anfrage (Mehr Anbieter für Rettung aus der Luft und deren Kostenbeteiligung) Kantonsrat Pierre Dalcher, Schlieren, und Kantonsrätin Ruth Frei-Baumann, Wald, haben am 20. August 2018 folgende Anfrage eingereicht: Seit Anfang Juli 2018 bietet die Vereinigung Blaulichtorganisationen «Schutz und Rettung Zürich» für Rettung aus der Luft neben der Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA) die Alpine Air Ambulance (AAA) und die deutsche Rettungsflugwacht (DRF) auf. Wie in den Medien gelesen werden konnte, ist der Hauptvorteil, eine grössere Auswahl an verfügbaren Helikoptern und somit schnellere Rettungszeit. Die Kehrseite der Medaille ist aber, dass die Verrechnung der Rettungskosten nicht einheitlich geregelt ist. Dies kann und wird zu nachträglichen Überraschungen führen, wenn die Rettung nicht wie gewohnt von der REGA realisiert wird. Wer die Rettung aus der Luft durchführen soll oder wird, bestimmt die Einsatzzentrale von Schutz und Rettung Zürich, der Rechnungszahler ist in diesem Prozess nicht eingebunden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:

Erwägungen

1. Konnte die REGA den Ansprüchen des Kantons Zürich nicht mehr gerecht werden, so dass das neue System und somit auch neue Angebote miteinbezogen werden?

2. Wenn ja, bitte detaillierte Darstellung. Wurden diese Fälle mit der REGA ausdiskutiert? Welche Massnahmen wurden miteinander vereinbart?

3. Wenn nein, welche Überlegungen wurden neben dem «Next-best-Prinzip» einbezogen?

4. Wurde die unterschiedliche Kostenfolge für die Rettenden gegenüber dem bisherigen Verfahren miteinbezogen?

5. Wird die Bevölkerung des Kantons Zürich offiziell noch informiert?

6. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Kosten für die Luftrettung nach einheitlichen Kostenregelungen berechnet werden sollen?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, und Ruth Frei-Baumann, Wald, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Die Marktsituation im Rettungswesen hat sich im Verlauf der letzten Jahre grundlegend verändert. Zahlreiche neue Dienstleister bieten sich an. Die Qualität der neuen Anbieter, wie auch der etablierten Rettungsdienste, ist unterschiedlich. Diese Entwicklung hat den Kanton Zürich veranlasst, das Projekt «Optimierung Rettungswesen» durchzuführen, in dessen Rahmen Richtlinien für die effizientere Disposition der Rettungsmittel erlassen und klare Qualitätsanforderungen an die Rettungsdienste festgelegt wurden. Diese Richtlinien und Anforderungen sind in eine neue Verordnung über das Rettungswesen (RWV, LS 813.31) eingeflossen, die seit dem 1. Juli 2018 in Kraft ist. Im Kanton Zürich erfolgt die Disposition der Rettungseinsätze durch die Einsatzleitzentrale (ELZ) von Schutz & Rettung Zürich im Auftrag der Gesundheitsdirektion. Die ELZ befolgt dabei strikt das Patientenwohl: Seit dem 1. Juli 2018 wird bei Rettungseinsätzen der Kategorien A und B (vitale Gefährdung bzw. mögliche vitale Gefährdung, vgl. § 7 in Verbindung mit Anhang 1 RWV) konsequent das für den Rettungseinsatz schnellste und geeignetste Rettungsmittel disponiert (Nächst-Best-Strategie). Die Disposition muss somit unabhängig vom Anbieter erfolgen. Sie hat in Befolgung dieser Strategie dasjenige Rettungsmittel zu berücksichtigen – sei es boden- oder luftgebunden –, das den gesamten Rettungseinsatz (Hinweg und Rettungstransport) am schnellsten und besten abwickeln kann. Dabei sind alle geeigneten Anbieter von der Disposition nach gleichen Kriterien zu berücksichtigen. Wesentlich ist, dass die Koordination der Rettung über eine einzige Dispositionsstelle erfolgt, die über die Gesamtübersicht, die Kompetenz und den direkten Zugriff auf alle für den Einsatz notwendigen Mittel verfügt. Diesen Anforderungen wird Schutz & Rettung Zürich gerecht. Die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega) hat die Luftrettung in der Schweiz wesentlich vorangetrieben und geprägt. Sie musste sich als faktische Monopolistin von Luftrettungsdienstleistungen bis vor einigen Jahren allerdings kaum dem Wettbewerb stellen. Mit dem Markteintritt von neuen Luftrettungsanbietern hat sich dies grundlegend geändert. Zudem ermöglichen neue Technologien inzwischen jederzeit den

Überblick über bzw. die Disposition von aktuell am Boden und in der

Luft im Einsatz stehenden Rettungsmitteln. Der dadurch entstandene Wettbewerb hat die Entwicklung in der Luftrettung beschleunigt. Die ELZ analysierte die neue Situation in zahlreichen Nachbesprechungen von Rettungseinsätzen mit der Rega. Aus diesen Besprechungen resultierten unter anderem die neuen Dispositionsrichtlinien, die gemeinsam mit den Anbietern und der ELZ erarbeitet wurden und in die neue Verordnung über das Rettungswesen eingeflossen sind. Die Rega stellt sich der Herausforderung des Wettbewerbs unter mehreren Anbietern. Bereits haben sich ihre Ausrückzeiten den kürzeren Ausrückzeiten der Konkurrenz angenähert, wodurch die Ausrückzeiten der Luftrettung insgesamt betrachtet wesentlich verbessert werden konnten. Weitere Massnahmen wie die vollständige Integration ins Dispositiv der ELZ, was die Möglichkeit der direkten Kommunikation mit den Helikoptern über Funk bedingt, setzt die Rega laufend um. Aufgrund der stetigen Zunahme von Luftrettungseinsätzen kann die Rega allein die Nachfrage gar nicht mehr decken. So ist der in Dübendorf stationierte Rega-Helikopter (Rega 1) in der Wintersaison wegen zahlreicher Schneesportunfälle in den Bergen für Rettungseinsätze auf dem Kantonsgebiet häufig nicht verfügbar. Es gibt aber auch technische Gründe für Ausfälle: Rega 1 musste vom 27. August bis 1. September 2018 aufgrund technischer Probleme ausser Betrieb gesetzt werden. Diese Versorgungslücke im Kanton Zürich konnte von der Alpine Air Ambulance (AAA) mit einem zusätzlichen Helikopter überbrückt werden. Diese Beispiele zeigen, dass es nicht zweckmässig wäre, auf nur einen Anbieter von Luftrettungseinsätzen abzustellen. Die Rega hat auch nie eine entsprechende Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Zürich angestrebt; im Gegenteil, sie wollte für ihre Einsätze frei bleiben von Abmachungen mit dem Kanton Zürich. Die Neukonzeption des Rettungswesens hatte ein einziges Ziel: die optimale Versorgung der Zürcher Bevölkerung mit Rettungsdienstleistungen. Zu Frage 4: Bei der Disposition der Rettungskräfte in lebensbedrohlichen Situationen sind die Kosten und die Kostentragung nicht vorrangig. Es muss in erster Linie das nächstbeste Rettungsmittel eingesetzt werden. Wenn es um Leben und Tod von Menschen geht und die Zeit drängt, stehen andere Fragen im Fokus als die Abklärung der Versicherungsverhältnisse oder Mitgliedschaften bei Rettungsorganisationen.

Mit der neuen Strategie wird der Rettungshelikopter aber ohnehin nur dann aufgeboten, wenn er gegenüber den bodengebundenen Rettungsmitteln einen Mehrwert bringt, d. h., wenn er deutlich schneller mit Notärztin oder Notarzt vor Ort und im Zielspital ist als ein Bodenfahrzeug. Bei der Luftrettung wird der Patientin oder dem Patienten die Umlaufzeit des Helikopters verrechnet, also die gesamte Einsatzzeit für den Flug ab Standort im Zeitpunkt der Alarmierung über den Einsatzort und das Zielspital bis wieder zurück zur Basis. Die Kostentragung von Rettungseinsätzen ist im Bundesrecht geregelt. Art. 27 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SR 832.112.31) schreibt vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Rettungen in der Schweiz 50% der Rettungskosten übernimmt, höchstens aber pro Patientin bzw. Patient und Kalenderjahr Fr. 5000. Diesen Betrag übersteigende Rettungskosten sind von der Patientin oder vom Patienten bzw. einer allfälligen privaten Zusatzversicherung zu tragen, unabhängig davon, welcher Rettungsdienst aufgeboten wurde. Schliesslich gilt: Der Gönnerbeitrag an die Rega ist keine Versicherung. Auf Hilfeleistungen und Kostenerlass besteht kein Rechtsanspruch; die Rega erbringt ihre Leistungen nach Ermessen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten, d. h. ohne Rechtspflicht (vgl. Gönnerbestimmungen der Rega, www.rega.ch). Der Regierungsrat ist bei dieser Sach- und Rechtslage überzeugt, dass eine raschmögliche medizinische Erstversorgung, die durch die «Nächst-­ Best-Strategie» sichergestellt wird, und der schnelle Transport ins richtige Spital neben dem Versorgungsgewinn auch die medizinischen Folgekosten für Versicherungen, öffentliche Hand sowie Patientinnen und Patienten verringert. Zu Frage 5: Die Zürcher Bevölkerung wurde seit Mitte 2015 über die Medien (Mediengespräch der Gesundheitsdirektion vom 10. Juli 2015 zur Optimierung der Versorgungsstrukturen sowie Medienmitteilungen vom 6. April 2017 und vom 20. April 2018 zur Optimierung des Rettungswesens) und auch im Internet über die neue Strategie informiert (www.gd.zh.ch → Themen → Gesundheitsinstitutionen → Rettungsunternehmen). Eine weitere Information gemeinsam mit der ELZ ist geplant, sobald erste Zahlen seit Inkrafttreten der «Nächst-Best-Strategie» vorliegen.

Zu Frage 6: Die Tarife im Rettungswesen werden – wie alle anderen Tarife für Dienstleistungen im Gesundheitswesen auch – in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart (Art. 35 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 4 Krankenversicherungsgesetz, KVG, SR 832.10). Das gilt auch für die Luftrettung. Das KVG will individuelle Tarife pro Leistungserbringer, diese sind nach den Kosten einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung zu bemessen (Art. 32 KVG).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.