RRB Nr. 1045/2023
Anfrage Silvia Rigoni und Lisa Letnansky, Zürich, betreffend Polizeieinsatz am 1. Mai beim Kanzleiareal in Zürich: Ist eine unabhängige Untersuchung gewährleistet?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 182/2023
Sitzung vom 6. September 2023
1045. Anfrage (Polizeieinsatz am 1. Mai beim Kanzleiareal in Zürich: Ist eine unabhängige Untersuchung gewährleistet?) Die Kantonsrätinnen Silvia Rigoni und Lisa Letnansky, Zürich, haben am 8. Mai 2023 folgende Anfrage eingereicht: Nach dem 1. Mai-Umzug ist es auf dem Kanzleiareal zu einem Polizeieinsatz mit Wasserwerfern, Reizgas und Gummischrot gekommen. Gemäss Medienberichten (Wochenzeitung und Tages-Anzeiger) ist dabei ein auf dem Areal eingeschlossener Mann von einem Gummigeschoss am Auge getroffen und schwer verletzt worden. In den Medienmitteilung vom 1. und 2. Mai 2023 berichtet die Stadtpolizei von einer schweren Verletzung im Gesicht und hält fest, dass die Umstände dieses Vorfalls Gegenstand von Ermittlungen der Kantonspolizei seien. Diese habe die Stadtpolizei bei ihrem Einsatz unterstützt. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wer hat die Kantonspolizei mit den Ermittlungen zu den Umständen dieses Vorfalls beauftragt?
2. War vor der Beauftragung der Kantonspolizei bereits bekannt, dass keine Einsatzkräfte der Kantonspolizei in den Vorfall auf dem Kanzleiareal involviert waren? Wenn nein, wie kann die Unabhängigkeit der Ermittlungen gewährleistet werden?
3. Wie sind im allgemeinen die Handlungsleitlinien, wenn es bei Polizeieinsätzen zu Körperverletzungen kommt? Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützen sie ab? Wie wird die Öffentlichkeit über die Resultate der Ermittlungen informiert?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Silvia Rigoni und Lisa Letnansky, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sie durch die Polizei über schwere Straftaten oder andere schwere Ereignisse informiert wird (Art. 309 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 307 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Verfahren, die sich gegen Mitglieder der Polizeikorps richten, werden in der Regel von der auf besondere Untersuchungen spezialisierten Staatsanwaltschaft IIA bearbeitet. Die Staatsanwaltschaft führt die Untersuchungen unabhängig (vgl. Art. 4 Abs. 1 StPO) und sie ist – vorbehältlich der von allen Angehörigen der Staatsanwaltschaft zu beachtenden, allgemeinen Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für die Führung des Vorverfahrens (vgl. Art. 4 Abs. 2 StPO) – nicht weisungsgebunden. Die Staatsanwaltschaft IIA behält sich vor, die Ermittlungen einem anderen Polizeikorps zu übertragen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übernahm die Verfahrensführung noch am Abend des 1. Mai 2023. Diese wurde anschliessend an die auf besondere Untersuchungen spezialisierte Staatsanwaltschaft IIA übertragen, welche die weiteren nötigen Untersuchungshandlungen veranlasste. Damit war die Unabhängigkeit der Untersuchung von Anfang an gewährleistet. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt regelmässig und erfolgte auch vorliegend durch eine Sofortinformation der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall. Danach geht die Informationshoheit an die Staatsanwaltschaft über und obliegt dann der zuständigen Verfahrensleitung, hier derjenigen der Staatsanwaltschaft IIA, bzw. dem hierfür zuständigen Informationsbeauftragten der Staatsanwaltschaft, der für die Oberstaatsanwaltschaft tätig ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli