RRB Nr. 1046/2015
Anfrage Hans-Jakob Boesch und Cäcilia Hänni-Etter, Zürich, betreffend Verhinderung von Besetzungen und Gleichbehandlung von Veranstaltern, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 205/2015
Sitzung vom 11. November 2015
1046. Anfrage (Verhinderung von Besetzungen und Gleichbehandlung von Veranstaltern) Kantonsrat Hans-Jakob Boesch und Kantonsrätin Cäcilia Hänni-Etter, Zürich, haben am 17. August 2015 folgende Anfrage eingereicht: Vom 17. bis 19. Juli 2015 wurde erneut das Binz-Areal des Kantons Zürich besetzt. Die Stadt Zürich hat die Besetzung unverständlicherweise nicht zu verhindern versucht. Und obwohl der Kanton Zürich die Stadt Zürich explizit dazu aufgefordert hatte, das Areal zu räumen, ist sie dem nicht nachgekommen. Auch die zahlreichen Lärmklagen aus der Nachbarschaft des Binz-Areals hat die Stadt Zürich einfach ignoriert. Während Veranstalter von Quartierfesten – von kommerziellen Anlässen ganz zu schweigen – sich strikt an die unzähligen städtischen Auflagen zu halten haben, Konzepte für Abfall, Lärm etc. erstellen müssen sowie Bewilligungen einholen und Gebühren entrichten müssen, hat die Stadt Zürich im Falle der Binz-Besetzer es tatenlos zugelassen, dass dort drei Tage lang eine unbewilligte Party stattfand. In diesem Zusammenhang möchten wir den Regierungsrat bitten, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Was gedenkt der Regierungsrat zu tun, damit sich solche Besetzungen nicht wiederholen und die Stadt Zürich ihren Pflichten gegenüber Eigentümern und Anwohnern nachkommt?
2. Gedenkt der Regierungsrat rechtliche Schritte gegen die Stadt Zürich einzuleiten, da diese die Störung seines Eigentums tatenlos zuliess?
3. Wie gross ist der Schaden, der daraus dem Kanton Zürich, der Stadt Zürich und den Privaten entstanden ist?
4. Was gedenkt der Regierungsrat dagegen zu unternehmen, dass die Stadt Zürich offensichtlich nicht alle Veranstalter von Festanlässen gleich behandelt und damit gegen die durch die Kantonsverfassung garantierte Rechtsgleichheit verstösst?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Jakob Boesch und Cäcilia Hänni-Etter, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Immobilien im Eigentum des Kantons werden in der Regel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt oder Dritten zur Nutzung überlassen. Sofern sich ein längerfristiger Leerstand (z. B. vor dem Beginn eines Bauprojekts) abzeichnet, ist der Kanton Zürich bestrebt, für die betreffende Immobilie eine geeignete Zwischennutzung zu finden und Leerstände möglichst zu vermeiden. Damit kann Besetzungen wirksam entgegengewirkt werden. Eine solche Zwischennutzung ist jedoch nicht in jedem Fall und zu jedem Zeitpunkt möglich. Ist eine Liegenschaft illegal besetzt, gilt es, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Angesichts der grossen Bedeutung der Eigentumsgarantie erwartet der Regierungsrat sowohl für die Liegenschaften des Kantons als auch für die Liegenschaften aller anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Kanton, dass die zuständigen Behörden eine rasche Beendigung solcher Besetzungen durchsetzen und damit den Schutz des Eigentums gewährleisten. Aus Sicht des Kantons als Grundeigentümer kommt der Mitwirkung und dem Einbezug der Behörden der jeweiligen Standortgemeinde grosse Bedeutung zu. Eine massgebende Rolle bei der Durchsetzung der Eigentumsrechte spielen aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols die zuständigen Polizeibehörden der jeweiligen Standortgemeinde. Auf dem Gebiet der Stadt Zürich ist die Stadtpolizei Zürich für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuständig (vgl. § 17 Polizeiorganisationsgesetz [POG, LS 551.1]). Nachdem der Kanton Zürich von der Besetzung Kenntnis erlangt hatte, leitete er umgehend die erforderlichen Schritte zur Durchsetzung seines Eigentumsrechts ein. Der Kanton Zürich wird auch in Zukunft seine Eigentumsrechte gegenüber illegalen Besetzungen geltend machen und zusammen mit den zuständigen Behörden der Standortgemeinden solche Besetzungen zu verhindern versuchen bzw. illegal besetzte Gebäude oder Liegenschaften räumen zu lassen.
Zu Frage 2: Durch die Besetzung des Binz-Areals wurde ohne Erlaubnis in das Eigentum des Kantons Zürich eingegriffen. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, macht sich wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (SR 311.0) strafbar. Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt. Am 18. Juli 2015 hat die Baudirektion Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs sowie weiterer Straftatbestände bei der Stadtpolizei Zürich eingereicht. Die entsprechende Strafanzeige richtet sich gegen die Besetzenden und der Regierungsrat erwartet, dass die zuständigen Behörden alles tun, um die Täterschaft zu ermitteln und in der Folge strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Gemäss §§ 10 und 13 des Polizeigesetzes (PolG, LS 550.1) hat die Polizei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Trotz Stellung eines Strafantrags durch den Kanton Zürich erachtete die Stadtpolizei Zürich es aus polizeitaktischen Gründen und unter Abwägung der betroffenen Interessen als nicht verhältnismässig, das besetzte Areal umgehend zwangsweise zu räumen. Die Polizei liess die Besetzerinnen und Besetzer während des gesamten Wochenendes gewähren und setzte ihnen lediglich Frist bis zum betreffenden Sonntagabend, um das Grundstück zu verlassen. Die zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Areal befindlichen Personen wurden von der Stadtpolizei Zürich kontrolliert und deren Personalien wurden aufgenommen. Der Kanton Zürich als Grundeigentümer der besetzten Liegenschaft hat diesen Entscheid der Stadtpolizei Zürich zur Kenntnis genommen. Die Überlegungen, die der angewandten Strategie zugrunde lagen, sind dem Regierungsrat nicht bekannt. Bei dieser Sachlage kann der Regierungsrat die von der Stadtpolizei bzw. der Stadt Zürich im Zusammenhang mit der Besetzung des Binz-Areals gewählte Vorgehensweise nicht beurteilen. Für den Regierungsrat ist jedoch unabdingbar, dass das Eigentum auch in Zukunft vollumfänglich geschützt wird. Die Stadt Zürich wird die dem Kanton durch die Besetzung entstandenen Kosten und Aufwendungen übernehmen. Zu Frage 3: Die Besetzerinnen und Besetzer haben auf dem Binz-Areal grosse Mengen Abfall zurückgelassen. Die Aufräumarbeiten wurden durch Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ) vorgenommen und die dem Kanton
im Zusammenhang mit der betreffenden Besetzung entstandenen Kosten und Aufwendungen werden von der Stadt Zürich übernommen. Gemäss Aussage der Stadt Zürich belaufen sich die Kosten für die Instandstellung des beschädigten Absperrzauns, die Entsorgung des Abfalls und das Entfernen von Graffiti auf insgesamt rund Fr. 32 500 (siehe Stellungnahme der Stadt Zürich vom 15. Oktober 2015). Ob und in welchem Umfang Private geschädigt wurden und ob und gegen wen diese ihre Ansprüche richten, ist dem Regierungsrat nicht bekannt. Zu Frage 4: Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist sowohl in Art. 8 der Bundesverfassung (BV, SR 101) als auch in Art. 11 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) festgeschrieben und muss von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen (Rechtsetzung und Rechtsanwendung) und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden) beachtet werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, N. 489). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a. a. O., N. 507). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gilt somit nicht absolut, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt und diese sachlich gerechtfertigt ist. Der Regierungsrat erwartet, dass das Gebot der Rechtsgleichheit von allen Behörden beachtet und eingehalten wird. Es sind jedoch keine konkreten Vorfälle bekannt, die darauf schliessen lassen, dass die Behörden der Stadt Zürich im Umgang mit öffentlichen Veranstaltungen gegen diesen Grundsatz verstossen haben.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi