RRB Nr. 1056/2021
Anfrage Gabriel Mäder, Adliswil, Barbara Ann Franzen, Niederwenigen, und Farid Zeroual, Adliswil, betreffend Familienergänzende Betreuung von Kindern mit Behinderungen - Konsequenzen für den Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 234/2021
Sitzung vom 22. September 2021
1056. Anfrage (Familienergänzende Betreuung von Kindern mit Behinderungen – Konsequenzen für den Kanton Zürich) Kantonsrat Gabriel Mäder, Adliswil, Kantonsrätin Barbara Ann Franzen, Niederweningen, und Kantonsrat Farid Zeroual, Adliswil, haben am 14. Juni 2021 folgende Anfrage eingereicht: Die Behindertenorganisation Procap hat in einem ausführlichen Bericht die Situation der familienergänzenden Betreuung in der Schweiz analysiert. Der Kanton Zürich wird darin – bis auf sehr wenige Gemeinden – sehr schlecht bewertet. Gleichzeitig schreibt das Kinder- und Jugendhilfegesetz des Kantons Zürich in § 18 vor, dass die Gemeinden «für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzenden Betreuung sorgen». Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass der Sicherstellungsauftrag in §18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes auch für Kinder mit Behinderungen gilt? Falls nein, warum gilt der Sicherstellungsauftrag trotz Diskriminierungsverbot in der Bundes- und Kantonsverfassung nicht für Kinder mit Behinderungen?
2. Inklusion von Kindern mit Behinderungen ist mit Herausforderungen verbunden, welche über die normale Betreuung von Kindern hinausgeht. Welche Möglichkeiten haben, aus Sicht der Regierung, die Gemeinden, um den tatsächlich benötigen Bedarf an Plätzen für Kinder mit Behinderungen sicherzustellen? Wie unterscheiden sich die Möglichkeiten zwischen gemeindeeigenen Kitas und solchen mit privaten Trägerschaften?
3. In einer Analyse im Bericht von Procap wird Literatur zitiert, wonach, gestützt auf die Bundesverfassung und das Behindertengleichstellungsgesetz, ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch auf familienergänzende Betreuung besteht, selbst bei lückenhafter kantonaler Gesetzgebung, wenn die zuständige Stelle den Sonderschulbedarf «für den Besuch der Kindertagesstätte und die Beratung durch das Fachpersonal in dem dafür vorgesehenen Zuweisungsverfahren festgestellt» hat. Teilt der Regierungsrat diese Rechtsauffassung?
4. Wie beurteilt der Regierungsrat das Potential von familienergänzender Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen im Hinblick auf eine Einschulung und die spätere Lebensgestaltung? Könnten dank einer gezielten Förderung der Kinder in Betreuungsangeboten mit hoher Qualität positive Effekte in Bezug auf die Kosten in den Bereichen Sonderschulung und schulische Massnahmen erzielt werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Gabriel Mäder, Adliswil, Barbara Ann Franzen, Niederweningen, und Farid Zeroual, Adliswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss § 18 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) gewährleisten die Gemeinden ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Ein entsprechender Bedarf kann auch für Kinder mit Beeinträchtigungen bestehen. § 18 Abs. 1 KJHG gilt auch für diese. Zu Frage 2: Zur Beantwortung dieser Frage verweisen wir auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 141/2021 betreffend Betreuungsmöglichkeiten für Kinder mit Beeinträchtigungen im Vorschulalter (Beantwortung der Fragen 1–3 und 5). Mit Bezug auf die erwähnten Möglichkeiten macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob eine Kindertagesstätte (Kita) von einer privaten oder einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft geführt wird. Zu Frage 3: Im Bericht «Familienergänzende Betreuung für Kinder mit Behinderungen» der Procap Schweiz vom 29. Juni 2021 wird unter Ziff. 4.3.3 ausgeführt: «In einem Rechtsgutachten im Auftrag der Stiftung Kifa Schweiz anlässlich der Lancierung von KITAplus kommt Anderer (2015) zum Schluss, dass selbst bei lückenhafter kantonaler Rechtslage diese im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 (Diskriminierungsverbot), Artikel 62 Absatz 2 und 3 (Sonderschulung) der Bundesverfassung und Artikel 20 Behindertengleichstellungsgesetz (Integration in Regelschulen und Erlernen von Kommunikationstechniken) auszulegen sei. Das heisst, dass Kinder mit besonderen Bedürfnissen dann ein einklagbares Recht darauf haben, eine Kindertagesstätte (integrativ) zu besuchen, wenn der Sonderschulbedarf für den Besuch der Kindertagesstätte und die Beratung durch das Fachpersonal in dem dafür vorgesehenen Zuweisungsverfahren festgestellt wurde.» Ob ein Individualanspruch auf Sonderbeschulung besteht, ist unklar (vgl. Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, 2017, Art. 62 N. 10 mit weiteren Hinweisen, wonach sich die Frage stellt, ob aus der an die Kantone gerichteten Bestimmung ein einklagbares verfassungsmässiges Individualrecht auf ausreichende Sonderschulung abgeleitet werden kann). Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, wäre fraglich, ob er die Betreuung in einer Kita umfasst (vgl. Bernhard Eh-
renzeller, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 62 N. 37 und 40, wo ein Anspruch behinderter Kinder und Jugendlicher bejaht wird, jedoch beschränkt auf den Schulunterricht). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich die sonderpädagogische Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung, gemäss § 5 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich vom 7. Dezember 2011 (LS 852.12), der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Bedarf in eine Kita oder Tagesfamilie dient (vgl. wiederum Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 141/2021, Beantwortung der Fragen 1–3 und 5). Zu Frage 4: Auch zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 141/2021 zu verweisen (Beantwortung der Frage 4).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli