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Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, Nicola Siegrist, Zürich, und Qëndresa Sadriu, Opfikon, betreffend Unverhältnismässige Überwachung von Studierenden bei Online-Prüfungen, Beantwortung

RRB Nr. 1057/2021 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 22. Sept. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1057-2021/de/anfrage-leandra-columberg-dubendorf-nicola-siegrist-zurich-und-qendresa-sadriu-opfikon-betreffend-unverhaltnismassige-uberwachung-von-studierenden-bei-online-prufungen-beantwortung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1057/2021

Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, Nicola Siegrist, Zürich, und Qëndresa Sadriu, Opfikon, betreffend Unverhältnismässige Überwachung von Studierenden bei Online-Prüfungen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 228/2021

Sitzung vom 22. September 2021

1057. Anfrage (Unverhältnismässige Überwachung von Studierenden bei Online-Prüfungen) Die Kantonsrätinnen Leandra Columberg, Dübendorf, und Qëndresa Hoxha-Sadriu, Opfikon, sowie Kantonsrat Nicola Siegrist, Zürich, haben am 7. Juni 2021 folgende Anfrage eingereicht: Medienberichten zufolge überwachte die ZHAW während Online-Prüfungen. Gemäss Berichterstattung des Tagesanzeigers soll die spezialisierten Überwachungssoftware «Proctorio» angewendet werden. Während der Prüfungen können somit Bild und Ton aufgenommen und sogar mittels Eye-Tracking die Bewegungen des Kopfes und der Augen analysiert und im Nachhinein mit Hilfe von Algorithmen auf mögliche Unregelmässigkeiten geprüft werden. Dabei werden von der Überwachungssoftware unter anderem auch ein «überdurchschnittlicher Geräuschpegel» oder Blicke, die sich überdurchschnittlich oft vom Bildschirm wegrichten, als auffällig registriert und potentiell als verdächtig eingestuft. Solche Eingriffe in die Privatsphäre der Studierenden sind unverhältnismässig und können zu erhöhtem Stress und Verunsicherung während der Prüfungen führen. Während der Fernprüfungen im vergangenen Semester kam es, ebenfalls an den Zürcher Hochschulen, insbesondere auch der ZHAW, zu überdurchschnittlich vielen Disziplinarverfahren. Studierende berichten davon, dazu gedrängt worden zu sein, den Vorwurf zu bestätigen, um den Weg des kleinsten Widerstandes zu gehen. Die Zahlen der Betrugsversuche erscheinen deshalb fraglich. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. An welchen Hochschulen und in welchem Umfang wurden Studierende während Online-Prüfungen mittels Überwachungssoftwares bisher überwacht? Welche Hochschulen planen zum jetzigen Zeitpunkt die weitere Anwendung solcher Überwachungssoftwares?

2. Wie wird sichergestellt, dass die Datensicherheit und Wahrung der Privatsphäre der Studierenden gewährleistet ist?

3. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Anwendung der Überwachungssoftware? Wurde dies von den entsprechenden Hochschulen vorab sorgfältig abgeklärt?

4. Hat die kantonale Datenschutzbeauftragte auch explizit die Nutzung des Programms «Proctorio» gestattet? Wenn ja, mit welcher Begründung und nach welchen Kriterien ist dies geschehen; wie sind die Bedenken und Kritik am Programm in die Beurteilung eingeflossen?

5. Welche Alternativen zur Überwachungssoftware wurden von den Hochschulen geprüft? Weshalb haben sich die entsprechenden Hochschulen gegen diese Alternativen entschieden?

6. Gemäss Abklärungen der ETH sei die Software «Proctorio» fehleranfällig. Wie wird sichergestellt, dass gegen die Studierenden keine falschen Vorwürfe erhoben werden?

7. Wie wird während den Disziplinarverfahren sichergestellt, dass die Studierenden ein faires Verfahren bekommen und nicht anhand von Indizien bzw. Auffälligkeiten während einer Onlineprüfung zu einem Geständnis gedrängt werden?

8. Von Seiten der Studierenden gab es hörbare Kritik gegen den Einsatz der genannten Software. Wurde diese Kritik in der Anwendung berücksichtigt und falls ja, wie?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, Qëndresa Hoxha- Sadriu, Opfikon, und Nicola Siegrist, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Die Anfrage betrifft nicht den Kompetenzbereich des Regierungsrates, weshalb deren Beantwortung gemäss den Angaben der Zürcher Hochschulen, namentlich der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), erfolgt. Zu Frage 1: An den Zürcher Hochschulen kommen bei Fernprüfungen für die Live-­ Aufsicht von Studierenden mehrheitlich Videokonferenzsysteme (z. B. Zoom) zur Anwendung. Eine Überwachungssoftware, die das Prüfungsgeschehen aufzeichnet und zum Teil automatisiert auswertet, findet lediglich bei der ZHAW Anwendung. Bei ihr werden beide Formen der Fernprüfungsaufsicht eingesetzt (vgl. Beantwortung der Frage 5). Zu Frage 2: Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen und datensicherheitstechnischen Vorgaben ist für die Zürcher Hochschulen zentral und wird mit geeigneten Massnahmen gewährleistet. Entsprechend schützt die ZHAW die Persönlichkeitsrechte ihrer Studierenden auch beim Einsatz der Fernprüfungsaufsicht mit der Software Proctorio. Das Unternehmen Proctorio betreibt das System im Auftrag der ZHAW, in Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einzig zum Zweck der Fernprüfungsaufsicht. Die von Proctorio aufgezeichneten personenbezogenen Daten werden verschlüsselt, bevor sie nach Frankfurt übermittelt und dort gespeichert werden. Die Daten werden pseudonymisiert, d. h., die Zuordnung zu den Aufzeichnungen erfolgt über die Identifikation für die E-Learning-Plattform Moodle. Proctorio hat demnach keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Studierenden. Innerhalb der ZHAW ist der Zugang zu den Aufzeichnungen auf autorisierte Mitarbeitende beschränkt, welche die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben bearbeiten müssen. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die Löschung der Aufzeichnungen durch Proctorio erfolgt standardmässig 180 Tage nach Ablegen der Prüfung. Eine Aufbewahrung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einem Rekurs möglich. Die ZHAW verwendet sodann nicht alle Funktionalitäten, welche die Software Proctorio bietet. Es dürfen beispielsweise keine Raum-Scans durchgeführt werden. Zu Frage 3:

Die Bearbeitung von Personendaten ist gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) zulässig, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist. Da bei einer Fernprüfungsaufsicht mittels der Software Proctorio die gleichen Aufgaben wie bei einer Prüfungsaufsicht vor Ort wahrgenommen werden, sind folglich dieselben Rechtsgrundlagen anwendbar. Darüber hinaus hat die Hochschulleitung der ZHAW per 1. Mai 2021 für die Modulendprüfungen im Frühlingssemester 2021 ein Reglement «Fernprüfungen in der Lehre» erlassen, das den verhältnismässigen Einsatz der Fernprüfungsaufsicht regelt. Die kantonale Datenschutzbeauftragte wurde vorgängig einbezogen. Zu Frage 4: Die kantonale Datenschutzbeauftragte hat sich im Rahmen der Abklärungen der ZHAW dahingehend geäussert, dass eine Fernprüfungsaufsicht verhältnismässig sein müsse und die ZHAW verantwortlich sei, dies sicherzustellen. Der konkrete Einsatz der spezifischen Software Proctorio wurde von der kantonalen Datenschutzbeauftragten deshalb nicht geprüft. Sie wurde jedoch vor dem Erlass des Reglements «Fernprüfungen in der Lehre» zu diesem konsultiert (vgl. Beantwortung der Frage 3).

Zu Frage 5: Die Software Proctorio wird an der ZHAW bei rund einem Drittel aller schriftlichen Fernprüfungen eingesetzt. Alternativ finden die Fernprüfungen mit Live-Aufsicht ohne Aufzeichnung oder ganz ohne Aufsicht statt (vgl. Beantwortung der Frage 1). Vordringliches Anliegen ist die Durchführung von fairen, gültigen und verlässlichen Prüfungen. Die Fernprüfungsaufsicht kann ein geeignetes und erforderliches Mittel sein, um den Rückgriff auf unerlaubte Hilfe bestmöglich auszuschliessen. Die ZHAW hat die Vor- und Nachteile von der Software Proctorio sorgfältig abgewogen. Ob und in welchem Umfang eine Fernprüfungsaufsicht eingesetzt wird, hängt von den fachspezifischen Bedürfnissen und den prüfungsdidaktischen Anforderungen der Studiengänge ab. Auch Kriterien wie das Level der zu überprüfenden Lernziele und Lerninhalte sowie die Klassengrösse beeinflussen die gewählte Form der Fernprüfungsaufsicht. Bei der Auswahl der Software haben neben den strengen Datenschutzanforderungen die im Vergleich mit anderen Tools bessere Erprobtheit und Anbindung an Moodle von Proctorio überzeugt. Die ZHAW testete das Tool nicht nur selbst, sondern tauschte sich auch mit anderen Hochschulen in Europa aus, um deren Erfahrungen mit der Software Proctorio einzuholen. 2020 wurden im europäischen Raum rund 4 Mio. Einzelprüfungen unter Einsatz von der Software Proctorio durchgeführt. Weltweit liegt diese Zahl bei mehr als 20 Mio. Zu Frage 6: Die Software Proctorio entscheidet nicht, ob es sich bei einer Auffälligkeit um eine Unredlichkeit handelt oder nicht. Was während der Prüfung erlaubt ist und was nicht, ist einzig nach Massgabe der relevanten Rechtsgrundlagen zu beurteilen. Von Proctorio als auffällig erkannte Verhaltensweisen sind lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Unredlichkeit, die in der Folge näher abzuklären ist. Die Erfahrung der ersten beiden Prüfungswochen im Juni 2021 mit mehr als 10 000 Einzelprüfungen bestätigte, dass die Studierenden die Software vornehmlich ohne Probleme bedienen können. An einem Prüfungstag kam es zu vermehrten technischen Störungen, vor allem zu Verbindungsschwierigkeiten und Unterbrüchen. Die Vorkommnisse werden im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf zukünftiger Prüfungen sorgfältig analysiert und evaluiert. Zu Frage 7: Disziplinarverfahren sind etablierte Verfahren, die nach einem klaren

Regelwerk geführt werden. Dieses gewährt ein faires Verfahren und kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um einen Unredlichkeitsverdacht anlässlich einer Onlineprüfung oder einer Präsenzprüfung han- delt. Studierende haben Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kann Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen eingelegt werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Die ZHAW betont, dass Studierende nicht zu einem Geständnis gedrängt werden oder wurden. Ein Geständnis ist sodann lediglich einer von mehreren Faktoren, die sich positiv auf das Sanktionsmass auswirken können. Zu Frage 8: Der Präsident des Vereins Studierende der ZHAW (ALIAS) war als Mitglied des Vorstands der Hochschulversammlung dazu eingeladen, zum Reglement «Fernprüfungen in der Lehre» Stellung zu nehmen. Im Weiteren beantworteten Vertreter der ZHAW in einer Sitzung mit dem ALIAS-­Studierendenrat Fragen zum Einsatz der Software Proctorio. In einigen Fachbereichen wurden zusätzlich Fragestunden angeboten. Es ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass eine Vielzahl von Studierenden die Fernprüfungsaufsicht befürwortet, da diese faire Prüfungsvoraussetzungen gewährleistet.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli