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Meliorationsgenossenschaft, Wetzikon-Süd, Unterhaltsorganisationen, Auflösung, Genehmigung

RRB Nr. 106/2010 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 27. Jan. 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-106-2010/de/meliorationsgenossenschaft-wetzikon-sud-unterhaltsorganisationen-auflosung-genehmigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 106/2010

Meliorationsgenossenschaft, Wetzikon-Süd, Unterhaltsorganisationen, Auflösung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Januar 2010

106. Meliorationen (Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Süd,

Erwägungen

Auflösung, Unterhaltsordnung) Von 1997–2006 ist in der Gemeinde Wetzikon durch die Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Süd eine Güterzusammenlegung durchgeführt worden (RRB Nrn. 858/1999 und 1323/2006). Vorgängig wurden im Perimetergebiet Bodenverbesserungsanlagen folgender Genossenschaften durch den Staat unterstützt: Kt. Ktr. Nr. 608, Drainagegenossenschaft Steinacker, 1919 1121, Entwässerungsgenossenschaft Linggenberg, 1942 1185, Entwässerungsgenossenschaft Neubruch-Robank, 1942 1405, Entwässerungsgenossenschaft Fochenmatt, 1945 Der Unterhalt dieser früher und der im Verlauf der Güterzusammenlegung Wetzikon-Süd erstellten Anlagen ist im Sinne der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) sicherzustellen. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben an der Schlussversammlung vom 28. November 2006 die Übergabe der erstellten Anlagen an die gleichentags gegründete Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd sowie die Auflösung der Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Süd beschlossen. Der Bestand der oben genannten Genossenschaften ist unsicher, da das Grundeigentum inzwischen gewechselt hat. Diese Unterhaltsträger sind deshalb, sofern sie sich nicht selbst aufgelöst haben, im Sinne von § 100 Abs. 2 LG für aufgelöst zu erklären. Ein Teil der Drainagehauptleitungen wurde in der Zwischenzeit von der Politischen Gemeinde Wetzikon übernommen. Der Unterhaltsplan ist entsprechend angepasst worden. Die von der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd vorgelegten Statuten und der Unterhaltsplan 1 : 5000 vom 18. November 2009 entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen und können genehmigt werden. Mit RRB Nr. 858/1999, Dispositiv VI, wurde an die Subventionsleistung der Güter- und Waldzusammenlegung Wetzikon-Süd die Auflage geknüpft, dass nach Abschluss des Unternehmens eine Unterhaltsgenossenschaft (§ 100 LG) zu bilden ist, um den Unterhalt der geschaffenen Anlagen sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurde von der Subvention des Kantons Fr. 20 000 als unverzinsliche Garantiesumme zurückbehalten. Die Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Süd hat diese Auflage erfüllt; der Betrag von Fr. 20 000 ist daher zulasten des Buchungskreises 8820, Abteilung Landwirtschaft, Konto 2006 0 00000, Depotgelder und Kautionen, auszurichten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Auflösungsbeschluss der Meliorationsgenossenschaft Wetzikon- Süd vom 28. November 2006 wird genehmigt.

II. Die früheren Unterhaltsorganisationen Drainagegenossenschaft Steinacker, Entwässerungsgenossenschaft Linggenberg, Entwässerungsgenossenschaft Neubruch-Robank und Entwässerungsgenossenschaft Fochenmatt im Beizugsgebiet der Landumlegung Wetzikon-Süd werden für aufgelöst erklärt.

III. Dem Übergang des Eigentums an den Anlagen gemäss Unterhaltsplan 1 : 5000 vom 18. November 2009 an die neu gegründete Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd wird zugestimmt. Die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich.

IV. Die Unterhaltsordnung der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon- Süd vom 28. November 2006 und der dazugehörige Unterhaltsplan 1 : 5000 vom 18. November 2009 werden genehmigt.

V. Die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd hat sich innert sechs Monaten nach der Mitteilung dieses Beschlusses durch ein Zeugnis des Grundbuchamtes Wetzikon beim Amt für Landschaft und Natur, über die Anmeldung der folgenden Grundbuchgeschäfte auszuweisen: a) Löschung der alten, sich auf die Rechtsvorgängerinnen der Unterhaltsgenossenschaft beziehenden Mitgliedschaftsanmerkungen und der Anmerkung Bewilligungspflicht bei Handänderungen. Die Anmerkungen Teilungsbeschränkung, Zweckentfremdungsverbot mit Rückzahlungspflicht und Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht bleiben bestehen. b) Anmerkung der Mitgliedschaft bei der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd bei allen gemäss Unterhaltsplan 1 : 5000 beigezogenen Grundstücken. c) Eintragung des Eigentums der Genossenschaft an den Wegen.

VI. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd wird eingeladen, ein Exemplar des Unterhaltsplans vom 18. November 2009 zusammen mit dem Original der Statuten im Gemeindearchiv aufzubewahren. Statuten und Pläne sind zudem wie folgt zuzustellen: an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilungen Landwirtschaft bzw. Wald, je ein Plan und fünf Statutenexemplare, an die Stadt Wetzikon ein Plan und ein Statutenexemplar sowie an das Grundbuchamt Wetzikon ein Plan und zehn Statutenexemplare.

VII. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft wird verpflichtet: 1. alljährlich eine Generalversammlung einzuberufen, an der die Rechnung des abgelaufenen Jahres und der Voranschlag für den Unterhalt der Anlagen im kommenden Jahr zu genehmigen und gegebenenfalls die Unterhaltsbeiträge festzulegen sind; 2. für Perimeteränderungen und für Entlassungen aus der Mitgliedschaft sowie für jede Aufhebung, Veräusserung oder Änderung von Bodenverbesserungsanlagen die Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur einzuholen; 3. Änderungen und Ergänzungen des Unterhaltsplans periodisch in den Plankopien nachtragen zu lassen; 4. dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, den Jahresbericht und den Auszug aus der Jahresrechnung einzureichen.

VIII. Dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilungen Landwirtschaft bzw. Wald, obliegt die technische Oberaufsicht über die Anlagen der Unterhaltsgenossenschaft.

IX. Der Bezirksrat Hinwil wird eingeladen, als Aufsichtsbehörde die Rechnungsführung der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd gemäss § 22 der kantonalen Bodenverbesserungs-Verordnung vom 28. November 1979 alle zwei Jahre zu überprüfen und dem Amt für Landschaft und Natur einen kurzen Bericht einzureichen.

X. Die Baudirektion wird beauftragt, den von der zugesicherten Subvention des Kantons als Garantiesumme zurückbehaltenen Restbetrag von Fr. 20 000 an die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd auszurichten.

XI. Mitteilung an die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd (Präsident: Felix Holenstein, Schönenwerdstrasse 46, 8620 Wetzikon [E]), die Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Süd (Präsident: Max Homberger, Bertschikerstrasse 26, 8620 Wetzikon [E]), den Gemeinderat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, den Bezirksrat Hinwil, Bezirksgebäude, 8340 Hinwil, das Notariat und Grundbuchamt Wetzikon, Turnhallenstrasse 2, 8620 Wetzikon, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Wald, Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2017, 1. Januar 2022, 1. Januar 2025 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.