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Strafverfahren gegen Beamte, Zuständigkeit

RRB Nr. 106/2011 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 2. Feb. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-106-2011/de/strafverfahren-gegen-beamte-zustandigkeit

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 106/2011

Strafverfahren gegen Beamte, Zuständigkeit

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Februar 2011

106. Strafverfahren gegen Beamte; Zuständigkeit

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss Art. 309 und 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Staatsanwaltschaft für die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zuständig. Die Kantone können aber vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO). Im Kanton Zürich entscheidet gemäss § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen das Obergericht. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates zur Erteilung einer Ermächtigung zur Verfolgung von im Amt begangenen Verbrechen und Vergehen von Mitgliedern des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts (vgl. § 38 Abs. 1 Kantonsratsgesetz, KRG; LS 171.1). Obwohl Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nur von der «Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde» spricht, betrachtete es der Gesetzgeber als zulässig, hier auch eine richterliche Ermächtigungsbehörde vorzusehen. Es gehe hier nur um das Feststellen des Anfangsverdachts nach rechtlichen Gesichtspunkten, nicht um einen Entscheid nach Opportunitätsgründen. Somit werde die Möglichkeit von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO nicht vollständig ausgeschöpft (ABl 2009, 1632).

B. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 betreffend Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte (§ 148 GOG) (TB110010-O-U) Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21. Januar 2011 auf das Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft um Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte nicht ein. Das Obergericht erwog, dass mit § 148 GOG kein Ermächtigungsverfahren im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO geregelt werden sollte, in dem die Ermächtigung aus zureichenden politischen Gründen verweigert werden könne, auch wenn sie unter rein strafrechtlichen Ge- sichtspunkten angezeigt wäre, sondern bloss eine abweichende sachliche Zuständigkeit des Obergerichts zur Eröffnung von Strafuntersuchungen gegen Beamte und Behördenmitglieder. Eine solche Regelung verstosse gegen die bundesrechtlichen Vorschriften von Art. 309 und 310 StPO und sei daher nichtig. Gemäss Art. 309 und 310 StPO sei alleine die Staatsanwaltschaft zuständig, um über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Dies gelte bis auf Weiteres für sämtliche Verfahren gegen Beamte und Behördenmitglieder im Kanton Zürich, jedenfalls solange der kantonale Gesetzgeber keine Bestimmungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO erlasse. Dieser Entscheid des Obergerichts ist nicht rechtskräftig; die Oberstaatsanwaltschaft wird ihn beim Bundesgericht anfechten.

C. Übergangsregelung Nachdem das Obergericht auf Gesuche um Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB nicht eintritt, ist im Sinne einer Übergangsregelung zu bestimmen, wie bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft zu verfahren ist, um sicherzustellen, dass die betreffenden Verfahren weitergeführt werden können. Wie dargelegt ist die Staatsanwaltschaft für die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zuständig (Art. 309 und 310 StPO). Es erscheint sinnvoll, bei Strafverfahren gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB aufseiten der Staatsanwaltschaft (einstweilen) die Oberstaatsanwaltschaft mit dem Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu betrauen. Vorbehalten bleibt die Ermächtigung gemäss § 38 Abs. 1 KRG. Einerseits wird damit eine einheitliche Praxis sichergestellt. Anderseits betreffen Strafanzeigen gegen Beamte und Behördenmitglieder häufig Polizistinnen und Polizisten, gelegentlich auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Mit der Übertragung des Entscheides über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme der Untersuchung an die Oberstaatsanwaltschaft wird in solchen Fällen Distanz zwischen Entscheidungsorgan und beschuldigter Person geschaffen. Während die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht anfechtbar ist (Art. 309 Abs. 3 StPO), kann gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und § 49 GOG). Diese Regelung gilt – im Falle einer Gutheissung – bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichts vom 21. Januar 2011. Sollte sich § 148 GOG endgültig als bundesrechtswidrig erweisen, wird zu prüfen sein, ob der Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme endgültig der Oberstaatsanwaltschaft zu übertragen ist. Bis zu einer endgültigen Regelung soll die Oberstaatsanwaltschaft für die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zuständig bleiben.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates.

II. Diese Regelung gilt a. im Falle einer Gutheissung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 betreffend Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte (§ 148 GOG) (TB110010-O/U) bis zum Entscheid des Bundesgerichts; b. in den anderen Fällen, bis feststeht, dass § 148 GOG bundesrechtswidrig ist und eine daraufhin zu erlassende definitive Regelung in Kraft tritt. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Obergericht des Kantons Zürich.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 110 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 7, Art. 309, Art. 310 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen, Art. 38 — der Erlass wurde am 1. Juni 2018, 1. Januar 2020 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.