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Anfrage Jörg Kündig, Gossau, und Andreas Geistlich, Schlieren, betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen, Beantwortung

RRB Nr. 1062/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 25. Sept. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1062-2013/de/anfrage-jorg-kundig-gossau-und-andreas-geistlich-schlieren-betreffend-massnahmen-zur-kostendampfung-im-bereich-erganzungsleistungen-und-beihilfen-beantwortung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1062/2013

Anfrage Jörg Kündig, Gossau, und Andreas Geistlich, Schlieren, betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 262/2013

Sitzung vom 25. September 2013

1062. Anfrage (Massnahmen zur Kostendämpfung im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen) Die Kantonsräte Jörg Kündig, Gossau, und Andreas Geistlich, Schlieren, haben am 26. August 2013 folgende Anfrage eingereicht: Die bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen zu den Leistungen der AHV und der IV sind segensreiche und sinnvolle Sozialversicherungen. Sie verhindern, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der AHV und der IV in materielle Not geraten. Ohne das System und dessen Errungenschaften in Frage zu stellen, beunruhigt das überaus starke Kostenwachstum der Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüsse. Gemäss statistischem Jahrbuch wurden dafür im Kanton Zürich im Jahr 2011 769 Mio. Franken aufgewendet. Das jährliche Wachstum beträgt rund 10%. Die Ergänzungsleistungen und Beihilfen werden im Kanton Zürich zu 56% von den Gemeinden finanziert, zu 44% vom Kanton. Das Kostenwachstum hat ein geradezu beängstigendes Ausmass angenommen und die Finanzhaushalte der Gemeinden werden zunehmend von diesem Ausgabenposten dominiert. Das wiederum führt dazu, dass andere kommunale Aufgaben vernachlässigt werden. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist sich der Zürcher Regierungsrat dieser Entwicklung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für Kanton, Städte und Gemeinden bewusst?

2. Der Kanton Thurgau hat diesen Themenbereich vertieft analysiert. Im Bericht einer Arbeitsgruppe werden Entwicklungen, Hintergründe und mögliche Massnahmen dargelegt. Liegt im Kanton Zürich auch eine vergleichbare Analyse vor? Wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, plant der Regierungsrat eine solche vorzunehmen?

3. Sieht der Regierungsrat Massnahmen vor, wie eine Kostendämpfung in diesem Ausgabenbereich erreicht werden könnte?

4. Sieht der Regierungsrat vor, den Kostenteiler (44% Staat und 56% Gemeinden) einer erneuten Prüfung zu unterziehen und gemäss dem Grundsatz «Wer zahlt befiehlt» zu revidieren?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Jörg Kündig, Gossau, und Andreas Geistlich, Schlieren, wird wie folgt beantwortet: Mit den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) werden Betagte, Hinterlassene und Invalide unterstützt, die ihren minimalen Lebensunterhalt nicht mit ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Weiter übernehmen die EL die Differenz zu den Kosten bei Heimaufenthalten, die nicht durch Einkommen und Vermögen abgedeckt werden können. Gemäss der geltenden bundesrechtlichen Regelung werden die Kosten der EL zur Deckung des allgemeinen Existenzbedarfs zu 5⁄8 vom Bund und zu 3⁄8 vom Kanton getragen. Der Kanton Zürich gewährt zusätzlich zu den EL kantonale Beihilfen sowie bei Heimaufenthalten kantonale Zuschüsse. Alle diese Leistungen werden im kantonalen Recht unter dem Begriff der Zusatzleistungen zusammengefasst. Im Jahr 2008 trat die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in Kraft. Diese führte zu einer starken Mehrbelastung der kantonalen Haushalte (Kanton Zürich: im Jahr 2008 18,4% Kostensteigerung gegenüber Vorjahr). Dabei geht es vor allem um Kosten im Heimbereich, für den gemäss NFA im Wesentlichen die Kantone zuständig sind. Der bis anhin geltende EL- Höchstbetrag für Personen im Heim wurde mit der NFA aufgehoben. Auch das Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung im Jahr 2011 führte zu einer weiteren Kostensteigerung bei den EL. Seitdem dürfen der versicherten Person nicht gedeckte Pflegekosten bis zu einem Betrag von 20% des höchsten Pflegebeitrags der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Rechnung gestellt werden. Zudem wurden die Vermögensfreibeträge für die EL-Berechnung angehoben. Ein weiterer bedeutender Grund für die Kostensteigerungen der letzten Jahre ist die natürliche demografische Entwicklung. In den letzten vier Jahren hat die Fallzahl bei den Zusatzleistungen um rund 4000 Fälle zugenommen. Zu Fragen 1 und 2: Der Regierungsrat ist sich der Kostenentwicklung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für Kanton, Städte und Gemeinden bewusst. Der Kanton Zürich ist in der Konferenz der Sozialdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone (SODK Ost+) vertreten. Die SODK Ost+ hat am 6. Juni 2013 nach Vorarbeiten des Kantons Thurgau

das «Positionspapier zur Dämpfung der Kosten bei den Ergänzungsleistungen» verabschiedet. Die SODK Ost+ und die Konferenz der Finanzdirektorinnen und -direktoren der Ostschweiz (FDK Ost) haben beschlossen, dass beide Konferenzen beim Bund zur Kostendämpfung auf rasche Änderungen bei den EL hinwirken. Zu Frage 3: Das erwähnte Positionspapier der SODK Ost+ empfiehlt verschiedene Anpassungen des Bundesrechts bei den EL und bei anderen Versicherungszweigen vor. Als direkte Massnahmen im Bereich der EL werden namentlich die vollständige Anrechnung des Erwerbseinkommens von Ehepartnern, die Zurücksetzung des Vermögensfreibetrags auf das Niveau vor der Neuordnung der Pflegefinanzierung und die Anpassung der Höhe der anrechenbaren Mieten vorgeschlagen. Für die Kostendämpfung bei den EL hat das Positionspapier allgemein folgende Grundsätze definiert: – Die Kostenentwicklung der EL muss gebremst werden, ohne die Kernleistungen zu schmälern. – Die EL müssen wieder eine echte Bedarfsleistung darstellen. – Die Anpassungen dürfen nicht zu einer Verlagerung in die Sozialhilfe führen. Zu Frage 4: Der Regierungsrat sieht keine Veranlassung, den bestehenden Kostenteiler zwischen Kanton und Gemeinden (44% Kanton, 56% Gemeinden) zu verändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er erst mit der NFA auf den 1. Januar 2008 eingeführt worden ist.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi