RRB Nr. 1062/2015
Anfrage Daniel Wäfler, Gossau, und Jacqueline Hofer, Dübendorf, betreffend sofortige Rückführung der Wirtschaftsflüchtlinge aus Eritrea, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 232/2015
Sitzung vom 18. November 2015
1062. Anfrage (Sofortige Rückführung der Wirtschaftsflüchtlinge aus Eritrea) Kantonsrat Daniel Wäfler, Gossau, und Kantonsrätin Jacqueline Hofer, Dübendorf, haben am 15. September 2015 folgende Anfrage eingereicht: In der Schweiz wird nach wie vor die humanitäre Tradition gelebt. Diese gilt für Personen, die an Leib und Leben bedroht und gefährdet sind, so dass sie aus ihrem Heimatland flüchten müssen. Dies ist eine gute Tradition, die es zu erhalten gilt. Leider wird der Asylstatus in der Schweiz massiv von Wirtschaftsflüchtlingen missbraucht und unser Land, insbesondere der Kanton Zürich, wird von Scheinflüchtlingen überhäuft. Um Kapazitäten für wirkliche Flüchtlinge offenzuhalten und den sozialen Frieden nicht zu gefährden, müssen nun griffige Massnahmen für ein glaubwürdiges Asylsystem getroffen werden.
Erwägungen
1. Wäre der Regierungsrat bereit, in Anbetracht der wachsenden Flüchtlingsströme ein ordnungspolitisches Zeichen gegen Wirtschaftsflüchtlinge über die Kantons- und Landesgrenze hinaus zu setzen und die faktischen Wirtschaftsflüchtlinge mit sofortiger Wirkung wieder in ihre Heimatländer zurückzuführen oder Druck auf die Bundesbehörden auszuüben?
2. Zu Beginn der 90er Jahre hat der Zürcher Regierungsrat bereits Rückführungen von nicht anerkannten Flüchtlingen aus dem damaligen Jugoslawien per Flugzeug von Zürich nach Skopje vorgenommen. Wie wird die damalige Praxis heute beurteilt und könnte sie heute auch auf Flüchtlinge aus relativ sicheren Staaten angewandt werden?
3. Wie viele vorläufig aufgenommene Menschen aus Eritrea könnten im Falle einer direkten, mit dem Bund abgesprochenen Rückführung durch den Kanton Zürich zurückgeführt werden?
4. Sind die Asylgründe der eritreischen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller heute überhaupt noch Fälle für das Asylrecht oder werden nicht Gesuche von wirklichen Kriegsopfern durch Wirtschaftsflüchtlinge unnötig aufgeschoben?
5. Wie steht der Regierungsrat zu der Tatsache, dass mehrere vermeintliche Flüchtlinge aus Eritrea Ferienaufenthalte in ihrem Heimatland machen und dort unter anderem Hochzeiten feiern?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Daniel Wäfler, Gossau, und Jacqueline Hofer, Dübendorf, wird wie folgt beantwortet: Der Regierungsrat hat immer wieder festgehalten, dass die humanitäre Tradition der Schweiz zu bewahren ist; echt Verfolgte und Schutzbedürftige sollen weiterhin Aufnahme in der Schweiz erhalten. Gleichzeitig steht der Regierungsrat aber auch dafür ein, dass Missbräuche im Asyl- und Ausländerbereich konsequent bekämpft werden. So hat er den Bundesrat aufgefordert, weitere Massnahmen hinsichtlich Rückführungsmöglichkeiten und der Abwehr illegaler Einreisen zu treffen. Dringend notwendig sind die rasche Ausarbeitung eines Migrationsabkommens mit Eritrea sowie der strikte Vollzug des bestehenden Abkommens mit Afghanistan, von wo sehr viele der Personen im Asylbereich stammen, die derzeit in die Schweiz kommen. Nach Art. 6a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz. Lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 46 Abs. 1 AsylG sind die Kantone verpflichtet, Wegweisungsverfügungen zu vollziehen. Zu Frage 1: Wie einleitend erläutert, ist allein das SEM für das Asylverfahren und die Anordnung der Wegweisung von Asylsuchenden zuständig. Ordnet es den Vollzug der Wegweisung einer oder eines Asylsuchenden an, ergreift das Migrationsamt bereits heute konsequent die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung der Ausreise. Dabei schöpft es sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel aus und nimmt das SEM im Rahmen der Vollzugsunterstützung in die Pflicht. Zu Frage 2: Asylsuchende, deren Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, werden aufgefordert, die Schweiz innerhalb der vom SEM angesetzten Ausreisefrist selbstständig zu verlassen. Nehmen sie diese Möglichkeit nicht wahr, ergreift das Migrationsamt Massnahmen für eine zwangsweise Rückführung, die in aller Regel über den Luftweg erfolgt. Die heutige Praxis unterscheidet sich insofern nicht von dem in den 90er-Jahren angewandten Vorgehen.
Zu Frage 3: Ende Oktober 2015 lebten 755 vorläufig aufgenommene eritreische Staatsangehörige (einschliesslich vorläufig aufgenommener Flüchtlinge) im Kanton Zürich. Eine Rückführung dieser Personen wäre erst nach rechtskräftiger Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM möglich. Zu Frage 4: Für die Beurteilung der Asylgesuche ist das SEM zuständig. Dieses hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Asylgewährung oder eine vorläufige Aufnahme erfüllt sind. Zu Frage 5: Bestehen Hinweise, dass eritreische Staatsangehörige mit Flüchtlingseigenschaft oder vorläufiger Aufnahme in den Heimatstaat gereist sind, erstattet das Migrationsamt dem SEM in jedem Fall eine entsprechende Meldung, damit dieses die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme prüft.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi