RRB Nr. 1071/2018
Strassengesetz, Änderung, Beanspruchung von privatem Grundeigentum bei Uferwegen, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. November 2018
1071. Strassengesetz (Änderung vom 18. Juni 2018; Beanspruchung
Erwägungen
von privatem Grundeigentum bei Uferwegen; Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 18. Juni 2018 die Ergänzung des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) mit einem neuen § 28c (ABl 2018-06-29). Diese Bestimmung regelt die Beanspruchung von privatem Grundeigentum für die Erstellung von Uferwegen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2018-10-05). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Für die Umsetzung von § 28c StrG ist keine kantonale Ausführungsbestimmung notwendig, weshalb die Gesetzesänderung auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 18. Juni 2018 des Strassengesetzes (Beanspruchung von privatem Grundeigentum bei Uferwegen) wird auf den 1. Februar 2019 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli