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Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Nina Fehr Düsel, Küsnacht, und Erich Vontobel, Bubikon, betreffend Zusammenhänge zwischen Drogenkonsum und schwerer Körperverletzung mit Todesfolgen, Invalidität bei Unfällen und Gewaltverbrechen, Beantwortung

RRB Nr. 1074/2020 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 11. Nov. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1074-2020/de/anfrage-hans-egli-steinmaur-nina-fehr-dusel-kusnacht-und-erich-vontobel-bubikon-betreffend-zusammenhange-zwischen-drogenkonsum-und-schwerer-korperverletzung-mit-todesfolgen-invaliditat-bei-unfallen-und-gewaltverbrechen-beantwortung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1074/2020

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Nina Fehr Düsel, Küsnacht, und Erich Vontobel, Bubikon, betreffend Zusammenhänge zwischen Drogenkonsum und schwerer Körperverletzung mit Todesfolgen, Invalidität bei Unfällen und Gewaltverbrechen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 362/2020

Sitzung vom 11. November 2020

1074. Anfrage (Zusammenhänge zwischen Drogenkonsum und schwerer Körperverletzung mit Todesfolgen, Invalidität bei Unfällen und Gewaltverbrechen) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, Kantonsrätin Nina Fehr Düsel, Küsnacht, und Kantonsrat Erich Vontobel, Bubikon, haben am 21. September 2020 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Kriminalstatistik des Kantons Zürich im Jahr 2019 sind Gewalttaten im Kanton Zürich von 9571 im Jahr 2018 auf 10 173 im Jahr 2019 angestiegen (vgl. aus aktuellem Anlass den Todesfall der Jugendlichen am Zollikerberg). Verschiedene Studien haben sich in den letzten Jahren mit dem Zusammenhang von Substanzen (Drogen, Psychopharmaka und Alkohol etc.) bei Unfällen und Gewaltverbrechen mit Todesfolgen befasst. So weist beispielsweise der emeritierte Strafrechtsprofessor Dr. Martin Killias darauf hin, dass eine starke Korrelation zwischen Gewalt und dem Konsum von Cannabis besteht, die sogar stärker sei als jene zwischen Gewalt und exzessivem Trinken. Auch Lebensberichte von ehemals Drogenabhängigen und deren Angehörigen berichten von verstärkter Aggressivität aufgrund von Alkohol-, Cannabis-, Kokainkonsum und Konsum von weiteren illegalen Substanzen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Werden Gewaltverbrechen und selbst- oder fremdverschuldete Unfallursachen (Verkehrs-, Arbeits- oder andere Unfälle), bei Drogenkonsum mit Todesfolgen und Invalidität im Kanton Zürich systematisch erfasst? Wenn nein, wieso nicht?

2. Wie hoch ist die Anzahl der Gewaltverbrechen und wie hoch die Anzahl der Unfälle mit schwerer Körperverletzung/Todesfolgen/Invalidität bei Drogenkonsum? Bitte aufschlüsseln auf die Jahre 2015 bis 2019 auf die drei Sparten.

3. Ist es richtig, dass durch den Drogenkonsum gemäss Gesetz eine verminderte Schuldfähigkeit besteht und das Strafmass durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften (mit Strafbefehl) in der Regel erheblich reduziert wird?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Nina Fehr Düsel, Küsnacht, und Erich Vontobel, Bubikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei Gewaltverbrechen sowie bei Unfällen ausserhalb des Verkehrsbereichs erfolgt keine systematische Erfassung der Intoxikation der Täterschaft bzw. der Beteiligten. Eine systematische Erfassung entsprechender Merkmale bei der Täterschaft oder den Beteiligten wird nicht gemacht, weil sich eine Intoxikation zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit nur feststellen liesse, wenn die Täterschaft rechtzeitig gefasst wird, bevor die konsumierten Substanzen vom Körper abgebaut worden sind, was regelmässig nicht der Fall ist. Selbstverständlich wird aber im Rahmen der Bearbeitung eines Ereignisses in den jeweiligen Akten festgehalten, wenn sich Hinweise auf den Konsum von problematischen Substanzen ergeben. Bei schweren Gewaltdelikten ordnet die Untersuchungsbehörde jeweils eine Blut- und/ oder Urinprobe bei der Täterin oder dem Täter an. Demgegenüber werden Daten zu Verkehrsunfällen schweizweit gestützt auf ein standardisiertes Unfallaufnahmeprotokoll (UAP) des Bundesamtes für Strassen erfasst und an eine zentrale Verkehrsunfalldatenbank des Bundes übermittelt. Dabei werden u. a. Informationen zu den Ursachen eines Verkehrsunfalls erhoben. Dementsprechend sieht das UAP die Rubriken «Alkohol», «Arzneimittel» und «Betäubungsmittel» vor (vgl. www.unfalldaten.ch/Grundlagen/Unfallerfassung). Bei den Unfallfolgen stehen u. a. die Rubriken «Tod», «Lebensgefährliche Verletzungen», «erheblich verletzt», nicht aber «Invalidität» zur Verfügung. Zu Frage 2: Zur Anzahl der Gewaltverbrechen und der Unfälle ausserhalb des Verkehrsbereichs, bei denen die Täterschaft bzw. die Beteiligten unter Drogeneinfluss standen, kann nach dem Gesagten keine verlässliche Aussage gemacht werden. Was den Bereich der Verkehrsunfälle betrifft, ergibt sich folgendes Bild: Die Zahl der schweren Verkehrsunfälle, bei denen Betäubungsmittel (BetM.) eine Rolle spielten, betragen jeweils rund 15% der Zahl derjenigen Verkehrsunfälle, bei denen ein Alkoholeinfluss (Alk.) eine Rolle spielte (vgl. nachfolgende Übersicht).

2015 2016 2017 2018 2019 Alk. BetM. Alk. BetM. Alk. BetM. Alk. BetM. Alk. BetM. Unfälle mit Todesfolge1 0 0 0 1 4 1 2 0 1 0 Unfälle mit lebensbedrohlichen 1 0 1 2 2 1 4 1 6 0 Verletzungen2 Unfall mit erheblichen 52 7 48 9 55 9 49 14 57 12 Verletzungen3 1 bis innerhalb von 30 Tagen nach Verkehrsunfall 2 z. B. schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Koma; Verlust von grösseren Gliedmassen; Herz-­

Kreislauf-Stillstand mit Reanimation 3 z. B. Unfälle mit Verletzungen, die ärztliche Betreuung benötigen, wie schwere Verbrennungen,

offene Brüche usw.

Zu Frage 3: Die Aussage, wonach aufgrund eines Drogenkonsums von Gesetzes wegen eine verminderte Schuldfähigkeit besteht, ist zu pauschal. Es trifft zwar zu, dass durch den Konsum von Betäubungsmitteln oder Medikamenten die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, teilweise eingeschränkt wird oder ganz aufgehoben sein kann. Dies ist aber in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen. Besteht im Rahmen eines Strafverfahrens ernsthaft Anlass, an der Schuldfähigkeit der Täterin oder des Täters zu zweifeln, holt die Verfahrensleitung in der Regel ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich ein (vgl. Art. 20 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Schuldunfähigkeit). Milder bestraft wird, wem jene Fähigkeit zur Einsicht oder die Fähigkeit, danach zu handeln, teilweise fehlte (Art. 19 Abs. 2 StGB; verminderte Schuldfähigkeit). Wer seine Unzurechnungsfähigkeit allerdings selbstverschuldet durch Trunkenheit oder Betäubung herbeiführt und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, kann dennoch bestraft werden (Art. 263 Abs. 1 und 2 StGB). Die strafrechtliche Beurteilung im Einzelfall ist nach diesen Vorgaben und unabhängig von der Erledigungsart (Strafbefehl oder gerichtliches Urteil) vorzunehmen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 19 und Art. 263 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.