RRB Nr. 1075/2019
Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amtsdauer 2019–2023, Publikation der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs vom 17. November 2019
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2019
1075. Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates
Erwägungen
für die Amtsdauer 2019–2023, Publikation der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs vom 17. November 2019 Am 17. November 2019 fand der zweite Wahlgang für den im ersten Wahlgang nicht besetzten Sitz eines Mitgliedes des Ständerates für die Amtsdauer 2019–2023 statt. Der Zusammenzug der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf § 81 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) werden das kantonale Ergebnis und die Auswertungsergebnisse der Wahlbüros im Amtsblatt veröffentlicht. Innert einer Frist von drei Tagen, den Herausgabetag des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Wahl schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [LS 175.2]). Die Direktion der Justiz und des Innern hat dem gewählten Mitglied die Wahl unter Hinweis auf das Rechtsmittel und die Bestimmungen über die Wahlablehnung und die Unvereinbarkeit mitzuteilen (§ 81 Abs. 1 GPR und § 13 Abs. 2 lit. f Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 [VPR, LS 161.1]). Damit der Amtsantritt der wiedergewählten Ständeräte rechtzeitig zum Beginn der Wintersession des Ständerates vom 2. Dezember 2019 erfolgen kann, soll der Beschluss zur Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs möglichst bald gefasst werden. Gegen den Entscheid des Regierungsrates zu einer Einsprache im Zusammenhang mit dem zweiten Wahlgang vom 17. November 2019 läuft jedoch zurzeit die Beschwerdefrist für eine Beschwerde ans Bundesgericht. Der Regierungsrat kann deshalb nicht wie ursprünglich geplant die Rechtskraft der Wahlergebnisse am Mittwoch, 27. November 2019, feststellen. Die bisherigen Mitglieder des Ständerates bleiben bis zur Rechtskraft der Wahlergebnisse im Amt. Die Bundeskanzlei, das Generalsekretariat der Bundesversammlung und das Büro des Ständerates zuhanden des Präsidiums sowie die wiedergewählten Ständeratsmitglieder werden nach Ablauf der Beschwerdefrist der Veröffentlichung der Ergebnisse vom 2. Wahlgang über den Stand informiert.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Ergebnisse des zweiten Wahlgangs für die Erneuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates für die Amtsdauer 2019–2023 vom 17. November 2019 werden im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2019- 11-22).
II. Einsprachen im Zusammenhang mit dem zweiten Wahlgang und dessen Ergebnissen sowie gegen diesen Beschluss sind innert dreier Tage nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Wird die Einsprache der Schweizerischen Post übergeben, ist eine Versandform zu wählen, die eine Zustellung am Tag nach Fristablauf gewährleistet (§ 10d Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). III. Veröffentlichung im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und das Statistische Amt.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli