RRB Nr. 1075/2022
Anfrage Paul von Euw, Bauma, Monika Wicki, Zürich, und Karin Joss, Dällikon, betreffend Projekt Governance und Kompetenzverteilung auf Sek Stufe II, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 152/2022
Sitzung vom 24. August 2022
1075. Anfrage (Projekt Governance und Kompetenzverteilung auf Sek Stufe ll) Kantonsrat Paul von Euw, Bauma, sowie die Kantonsrätinnen Monika Wicki, Zürich, und Karin Joss, Dällikon, haben am 9. Mai 2022 folgende Anfrage eingereicht: Zurzeit läuft innerhalb des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes das Projekt «Governance Sek II», in welchem die Führungsstrukturen im Bereich der Berufsfachschulen überprüft werden. Insbesondere sollen die Aufgaben der verschiedenen Gremien Bildungsdirektion, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Schulkommission und Rektorate/Schulleitungsgremium untersucht und definiert werden. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie ist der aktuelle Stand des Projekt «Governance Sek II» und bis wann will der Regierungsrat das Projekt abschliessen? Wir bitten um ein Abschlussdatum.
2. Aus welchen Gründen wurde das Projekt «Governance Sek II» gestartet?
3. Gemäss § 11 Abs. 6 lit. e EG BBG beantragt die Schulkommission als «oberstes Schul-Organ» die Anstellung und Entlassung von Rektorinnen und Rektoren und der Schulleitungsmitglieder dem Regierungsrat. Dazu folgende Fragen: a. Wer führt die Rektorinnen und Rektoren personell und ist damit direkte-/r Vorgesetzte-/r und wo ist das geregelt? b. Gibt es heute bei Uneinigkeit bezüglich Arbeitsleistung und Qualität zwischen Rektor-/in bzw. Schulleitungsmitglied und der vorgesetzten Person eine weitere Eskalationseben? Wenn ja, welche ist diese und wo ist das geregelt?
4. Welche Rolle spielt bei einem Anstellungs- und Entlassungsprozess von Rektor-/innen, Schulleitungsmitgliedern und Lehrpersonen das Mittelschul- und Berufsbildungsamt? Wir bitten um eine abschliessende Aufgabenbeschreibung und wo ist diese geregelt?
5. Welcher Stelle ist eine Schulkommission einer Berufsfachschule unterstellt?
6. Welche Rechte, Pflichten und Aufgaben besitzt eine Schulkommission und welches sind dafür die rechtlichen Grundlagen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Paul von Euw, Bauma, Monika Wicki, Zürich, und Karin Joss, Dällikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Projekt Governance bedingt eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen. Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass die Vernehmlassung zu den geplanten Änderungen im ersten Quartal 2023 eröffnet wird. Die Antragstellung an den Kantonsrat wird voraussichtlich im Sommer 2024 erfolgen können. Zu Frage 2: Auslöser für das Projekt waren unter anderem das Postulat KR- Nr. 46/2015 betreffend Attraktive und zeitgemässe Anstellungsbedingungen für die Schulleitung/Rektorinnen und Rektoren auf der Sekundarstufe II und die Motion KR-Nr. 297/2018 betreffend Anstellungsverfahren im Bildungsbereich. Die kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen verfügen grundsätzlich über bewährte Führungs- und Organisationsstrukturen. Die Erfahrungen aus dem Bildungsalltag zeigen jedoch, dass bezüglich der Zuteilung und Abgrenzung der Kompetenzen der einzelnen Schulorgane zum Teil Anpassungs- und Klärungsbedarf besteht. Mit dem Projekt Governance sollen die Führung und Aufsicht in den Mittel- und Berufsfachschulen punktuell entflochten, zeitgemäss gestaltet und insgesamt gestärkt werden. Zudem soll die Attraktivität der Tätigkeit in einer Schulleitung an einer Mittel- oder Berufsfachschule im Kanton Zürich gesteigert sowie die Schulen als Gesamtsystem im Hinblick auf zukünftige Herausforderungen gestärkt werden. Zu Frage 3: a) Nach § 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) untersteht jede kantonale Berufsfachschule der unmittelbaren Aufsicht ihrer Schulkommission. Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule. Zu den Aufgaben der Schulkommissionen gehört insbesondere die Beurteilung der Leistungen der Rektorinnen und Rektoren und, in Zusammenarbeit mit dieser oder diesem, die Leistungen der übrigen Schulleitungsmitglieder (§ 11 Abs. 6 lit. f EG BBG). Die personelle Führung der Schulleitungsmitglieder ist damit Sache der jeweiligen Schulkommission.
b) Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EG BBG). Im Rahmen der Rechtsordnung werden die kantonalen Berufsfachschulen gemäss § 10 Abs. 4 EG BBG von ihren Organen selbstständig geleitet. Eine weitere Eskalationsebene bei Uneinigkeit zwischen Schulkommission und beurteiltem Schulleitungsmitglied bezüglich dessen Arbeitsleistung ist daher rechtlich nicht vorgesehen. Praxisgemäss nimmt in solchen Fällen jedoch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) eine unterstützende und vermittelnde Rolle ein. Zu Frage 4: Nach § 11 Abs. 6 lit. e EG BBG beantragt die Schulkommission dem Regierungsrat die Anstellung oder Entlassung der Rektorin oder des Rektors und der übrigen Schulleitungsmitglieder. Die Schulkommission reicht ihren Antrag auf Ernennung der Rektorinnen und Rektoren und der Prorektorinnen oder Prorektoren nach Anhörung des Gesamtkonvents sowie einer Vertretung der Lernenden dem MBA zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates ein (vgl. § 23 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 [VEG BBG, LS 413.311]). Anschliessend prüft das MBA, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und ob die Kandidatinnen und Kandidaten die fachlichen wie auch die pädagogischen Voraussetzungen für eine Anstellung als Lehrperson mit besonderen Aufgaben erfüllen, die für die Ernennung zum Schulleitungsmitglied durch den Regierungsrat vorausgesetzt ist (vgl. hierzu § 3 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 4 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [MBVO, LS 413.111]). Die Anstellung und Entlassung befristet angestellter Lehrpersonen ist Sache der Schulleitungen (vgl. § 12 Abs. 4 lit. c EG BBG). Über Anstellung und Entlassung von unbefristet angestellten Lehrpersonen beschliessen – auf Antrag der Schulleitungen – die Schulkommissionen (vgl. § 11 Abs. 6 lit. g und § 12 Abs. 4 lit. g EG BBG). Bei Anstellungen ist das MBA für die Einreihung in die Lohnklassen zuständig (vgl. § 5 lit. a Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 [MBVVO, LS 413.112] in Verbindung mit §§ 6a f. MBVO). Bei (unverschuldeten) Entlassungen legt das MBA sodann im Einvernehmen mit dem Personalamt die Abfindungen gemäss § 26 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 fest (LS 177.10) (vgl. § 7a MBVVO).
Zu Frage 5: Gemäss § 4 Abs. 2 lit. a EG BBG übt die Bildungsdirektion insbesondere die Aufsicht über die berufliche Grundbildung aus. Innerhalb der Bildungsdirektion ist die Wahrnehmung der Aufsicht dem MBA übertragen (vgl. § 2 Abs. 1 VEG BBG; vgl. hierzu auch § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Die Schulkommissionen kantonaler Berufsfachschulen unterstehen der Aufsicht des MBA. Die Wahl der Schulkommissionsmitglieder erfolgt im Übrigen durch die Bildungsdirektion (vgl. § 4 Abs. 2 lit. d Ziff. 1 EG BBG). Zu Frage 6: Die Schulkommissionen sind die unmittelbaren Aufsichtsbehörden und die obersten Organe der kantonalen Berufsfachschulen (vgl. § 11 Abs. 1 EG BBG). Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind in § 11 Abs. 6 EG BBG geregelt. Dazu gehört namentlich die Festlegung der strategischen Ausrichtung der jeweiligen Berufsfachschule, die ihren Niederschlag im Leitbild der Schule, in der Schulordnung sowie in weiteren schulinternen Erlassen findet (vgl. lit. a–d), sowie die bereits angesprochenen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Anstellung und Entlassung bzw. Beurteilung von Schulleitungsmitgliedern und Lehrpersonen (lit. e–h). Weiter beaufsichtigen die Schulkommissionen die Qualitätssicherung und fördern die Qualitätsentwicklung der Schulen (lit. i), genehmigen die mit der Schule abgeschlossene Leistungsvereinbarung (lit. j), überprüfen die Umsetzung der Jahresziele und die Einhaltung des Budgets (lit. k) und nehmen zu neuen Erlassen im Bereich der Berufsbildung Stellung (lit. l).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli