RRB Nr. 1078/2009
Berufsbildung, überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren Lernorten, Staatsbeiträge für die Jahre 2010-2012, Übergangsregelung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2009
1078. Berufsbildung. Staatsbeiträge an überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren Lernorten 2010–2012, Übergangsregelung
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412. 10), das seit 1. Januar 2004 in Kraft ist, wurden die aufwandorientierten Beitragsleistungen des Bundes an die Kantone und an die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) durch eine Pauschalfinanzierung an die Kantone abgelöst. Gestützt Art. 77 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) werden seit Januar 2008 keine Bundesbeträge an beitragsberechtigte Leistungserbringer mehr ausgerichtet. Die Bundesbeiträge sind seither im Staatsbeitrag des Kantons enthalten. Gemäss dem neuen Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG) können Staatsbeiträge auf der Grundlage einer Kostenrechnung in Form von Pauschalen ausgerichtet werden (§ 36 Abs. 3 EG BBG). Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) erarbeitete gemeinsam mit den OdA, vertreten durch das Netzwerk der Wirtschaft für Berufsbildungsfragen (SQUF), ein Konzept, das die Grundlage für die Entschädigungen für die überbetrieblichen Kurse (üK) bilden soll. Dieses Konzept sieht eine Pauschale pro lernende Person und üK- Tag vor, die anhand der von der SQUF erfassten Vollkosten berechnet wurde (vgl. Reglement zur Subventionierung von überbetrieblichen Kursen gemäss SBBK-Beschluss vom 21. August 2007). Teile des EG BBG sollen zusammen mit der Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) auf Beginn des Schuljahres 2009/2010 in Kraft gesetzt werden. Die Beitragsleistungen an die Berufsbildung werden in der geplanten Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, die auf 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden soll, geregelt. In Bezug auf die Finanzierung ist deshalb eine Übergangsregelung festzulegen.
B. Staatsbeiträge an überbetriebliche Kurse (üK) Die SBBK hat in Absprache mit den OdA die durchschnittlichen Kosten der üK ermittelt und für die Festlegung der Beitragsleistungen Pauschalen festgelegt, die alle fünf Jahre vollständig überprüft werden. Die Anzahl der anrechenbaren Tage richtet sich nach dem jeweiligen Pflichtangebot, das sich aus der berufsspezifischen Bildungsverordnung ergibt. Diese von der SBBK ermittelten Ansätze bieten Gewähr für eine rechtsgleiche Anwendung und sollen deshalb auch im Kanton Zürich grundsätzlich übernommen werden. Mit der blossen Übernahme der SBBK-Pauschalen pro üK-Tag und lernende Person würde jedoch der bisher mit der aufwandorientierten Subventionierung für die üK erreichte durchschnittliche Deckungsgrad im Kanton Zürich um rund 20% unterschritten. Der dadurch entstehende Minderertrag müsste von den durchführenden üK-Organisationen bei den Lehrbetrieben eingefordert werden, was sich negativ auf das Lehrstellenangebot auswirkt. Für eine Übergangszeit ist deshalb das heutige Beitragsvolumen des Kantons an die üK-Kurskommissionen beizubehalten. Bis Ende 2009 werden auf der Grundlage der bisherigen Praxis Staatsbeiträge ausgerichtet, die auch die Beiträge des Bundes berücksichtigen. Ab dem Beitragsjahr 2010 sollen die von der SBBK festgelegten Pauschalen geleistet werden. Zusätzlich soll für die Beitragsjahre 2010 bis 2012 ein Kantonsanteil im Umfang von 20% des jeweiligen Pauschalbeitrags ausgerichtet werden, sofern sich der Lehrort der Teilnehmenden im Kanton Zürich befindet. Die befristete Zusatzfinanzierung soll zu einer verbesserten Wirtschaftlichkeit und Effizienz und zu einer Angleichung des schweizerischen Niveaus gemäss den SBBK-Erhebungen führen. Die beitragsberechtigten üK-Tage werden nach dem jeweiligen berufsspezifischen Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung bzw. dem berufsspezifischen Ausbildungsreglement ermittelt. Da die Pauschalen auch Anteile für zukünftige Investitionen und Lehrmittel enthalten, müssen die üK-Träger entsprechende Rückstellungen bilden.
C. Staatsbeiträge an üK-befreite Betriebe Lehrbetriebe können eine Befreiung ihrer Lernenden vom üK erwirken, sofern sie eine gleichwertige Ausbildung anbieten bzw. die Voraussetzungen hierzu erfüllen. Die Befreiung ist periodisch zu überprüfen und nötigenfalls zu widerrufen. Im Kanton Zürich waren 2007 die Lernenden von rund 130 Betrieben vom Besuch der üK befreit; weitere Gesuche sind im Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) hängig. Die von den üK befreiten Betriebe erhielten bis anhin keine Beiträge des Bundes oder des Kantons an die von ihnen durchgeführten Kurse. Bis zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen in der Berufsbildung bzw. von anderslautenden kantonalen Regelungen sollen die unter dem bisherigen Recht befreiten Betriebe als betragsberechtigt anerkannt werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass diese Betriebe die dafür notwendigen Investitionen geleistet und dadurch die entsprechenden OdA entlastet haben.
Den nach Inkraftsetzung des EG BBG befreiten Betrieben können mit Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes die entsprechenden Beiträge ausgerichtet werden, sofern der Kanton der OdA noch keine Staatsbeiträge für die Bereitstellung des entsprechenden üK-Angebots ausgerichtet hat, da eine erneute Beitragsleistung an den einzelnen Betrieb zu einer doppelten Zahlung des Kantons für dieselbe Leistung führen würde. Die Ausrichtung der Beiträge an die üK-befreiten Betriebe soll über die vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt anerkannten üK-Kurskommissionen erfolgen.
D. Kosten und Finanzierung Der auf der Grundlage des Rechnungsjahrs 2007 ermittelte Aufwand für die Beiträge des Kantons an die üK von jährlich rund 11,4 Mio. Franken ist im KEF 2009–2012 in der Leistungsgruppe Nr. 7305, Nichtstaatliche und ausserkantonale Schulen, Lehrwerkstätten und Kurse, eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Kostenanteile an überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren Lernorten gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a Ziffer 4 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung werden ab 1. Januar 2010 für die Beitragsjahre 2010 bis 2012 in Form von Pauschalen ausgerichtet. Massgebend sind die in den berufsspezifischen Bildungsverordnungen vorgeschriebenen Angebote sowie die von der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) festgelegten Ansätze.
II. Die Beitragsberechtigung erfasst die anrechenbaren Leistungen für a) Lernende mit Lehrvertrag, b) Lernende von kantonalen Lehrwerkstätten oder Vollzeitschulen der Berufsbildung, c) Personen, die sich einer Nachholbildung gemäss Art. 31 und 32 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung unterziehen, d) Repetierende, die eine Lehrabschlussprüfung nicht bestanden haben und deren Lehrverhältnis nicht verlängert wurde.
III. Für Teilnehmende gemäss Dispositiv II lit. a und b mit Lehrort im Kanton Zürich sowie für Teilnehmende gemäss Dispositiv II lit. c und d mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich werden die jeweiligen Pauschalbeträge gemäss Dispositiv I um 20% erhöht.
IV. Betriebe, deren Lernende vor der Inkraftsetzung des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) vom 14. Januar 2008 vom Besuch der überbetrieblichen Kurse befreit worden sind, erhalten für die Lernenden ihres Betriebes Staatsbeiträge gemäss Dispositiv I. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann den Betrieben, die nach diesem Zeitpunkt befreit werden, Staatsbeiträge gemäss Dispositiv I ausrichten, sofern der Kanton Zürich nicht bereits Staatsbeiträge an die Bereitstellung eines entsprechenden Angebots – insbesondere an Investitionen der OdA – geleistet hat.
V. Es werden keine rückwirkenden Staatsbeiträge für die Jahre 2008 und 2009 ausgerichtet.
VI. Vorbehalten bleiben die Ausführungsbestimmungen zum EG BBG vom 14. Januar 2008, welche die Befreiung von den überbetrieblichen Kursen sowie die Beiträge des Kantons an Leistungen der Berufsbildung regeln.
VII. Veröffentlichung von Dispositiv I bis VI im Amtsblatt, Textteil.
VIII. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi