RRB Nr. 1080/2017
Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen, Änderung, Schreiben an das EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. November 2017
1080. Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen
Erwägungen
Unterhaltsansprüchen (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat am 30. August 2017 das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) eröffnet. Ziel der Vorlage ist es, eine schweizweite Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Person zu gewährleisten und eine klare Situation für die unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Personen auf der einen Seite sowie für die Fachstellen, die das Bundesrecht vollziehen, auf der anderen Seite zu schaffen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sibyll.walter@bj.admin. ch): Mit Schreiben vom 30. August 2017 haben Sie uns den Vorentwurf (VE) der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Die Inkassohilfe soll Personen, die aufgrund des Kindesrechts, des Eherechts oder des Partnerschaftsrechts Anspruch auf Unterhalt haben, bei der Durchsetzung des in einem Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsanspruchs unterstützen. Die unentgeltliche Unterstützung von Gläubigerinnen und Gläubigern durch staatliche Inkassohilfe ist gerechtfertigt, wenn der laufende Bedarf der berechtigten Person sichergestellt werden soll. Dementsprechend wird im erläuternden Bericht festgehalten, dass eine Unterstützungspflicht der öffentlichen Hand bei der Vollstreckung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen, die den laufenden Unterhalt der berechtigten Person sicherstellen, besteht (vgl. S. 18). Wir sind der Meinung, dass die Leistungen der Inkassohilfe angesichts der beschränkten staatlichen Mittel auf die Vermittlung zwischen berechtigten und verpflichteten Personen bezüglich Zahlung laufender Unterhaltsansprüche sowie – wenn diese erfolglos ist – auf entsprechende Vollstreckungsverfahren zu beschränken sind und lehnen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene möglichst umfassende Unterstützung der Unterhaltsberechtigten ab.
B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Art. 2 VE-InkHV (Organisation der Inkassohilfe) Abs. 4: In Art. 2 Abs. 2 VE-InkHV wird festgehalten, dass eine Fachstelle mit der Aufgabe der Inkassohilfe zu betrauen ist. Indem eine Fachstelle vorgeschrieben wird, ist bereits gewährleistet, dass die nötigen Fachkenntnisse bei den für die Inkassohilfe zuständigen Stellen vorhanden sind. Dies wird auch im erläuternden Bericht zu Art. 2 Abs. 2 VE-InkHV so festgehalten (vgl. S. 15). Art. 2 Abs. 4 VE-InkHV, wonach die Kantone für die angemessene Ausbildung der Mitarbeitenden der Fachstelle zu sorgen haben, ist daher wegzulassen. Die Kantone können insbesondere nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung dazu verpflichtet werden, Ausbildungen sicherzustellen, wie dies im erläuternden Bericht ausgeführt wird (vgl. S. 16). Antrag: Art. 2 Abs. 4 VE-InkHV ist wegzulassen. Art. 3 VE-InkHV (Gegenstand der Inkassohilfe) Abs. 2: Gemäss Art. 3 Abs. 2 VE-InkHV soll künftig auch für gesetzliche sowie vertraglich oder reglementarisch geregelte Familienzulagen, die vom Unterhaltstitel erfasst sind, Inkassohilfe geleistet werden. Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, immer zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Deshalb ist unklar, was mit der Einschränkung, dass die Familienzulagen vom Unterhaltstitel erfasst sein müssen, gemeint ist. Die Bestimmung darf jedenfalls nicht so verstanden werden, dass künftig auch dann Inkassohilfe für Familienzulagen geleistet werden soll, wenn kein Unterhalt geschuldet ist oder wenn der Unterhalt vollständig bezahlt wird. In beiden Fällen besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Inkassohilfe, denn die Familienzulagen gehören nicht zum Unterhaltsanspruch, sondern stellen Sozialversicherungsleistungen dar. Abs. 3: Bei vor der Einreichung eines Inkassohilfegesuchs verfallenen Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um Forderungen der berechtigten Person, die nicht der Deckung des laufenden Unterhalts dienen. Es entspricht nicht dem Zweck der Inkassohilfe, bei der Vollstreckung solcher Vermögensansprüche staatliche Hilfe zu leisten. Durch eine rechtzeitige
Gesuchstellung erhält die berechtigte Person die nötige Inkassohilfe für die Unterhaltsansprüche, die den laufenden Unterhalt sicherstellen. Will ein Kanton Hilfe beim Inkasso von vor Einreichung des Gesuchs verfallenen Forderungen anbieten, wäre dies gestützt auf kantonales Recht möglich (Art. 12 Abs. 3 VE-InkHV). Anträge: Abs. 2: Die Inkassohilfe für Familienzulagen soll auf Fälle beschränkt werden, in denen ein Anspruch auf Inkassohilfe gemäss Abs. 1 besteht. Abs. 3: Diese Bestimmung ist wegzulassen. Art. 5 VE-InkHV (Zuständigkeit) Abs. 1: Im erläuternden Bericht wird nicht begründet, weshalb den Unterhaltsberechtigten neu die Wahl zwischen der Fachstelle am Wohnsitz und der Fachstelle am Aufenthaltsort offenstehen soll. Die Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitz führt zu einer eindeutigen Zuständigkeit und genügt, um Unterhaltsberechtigten die Inanspruchnahme von Inkassohilfe zu ermöglichen. Abs. 3: Berechtigte Personen können am neuen Wohnort ein Gesuch um Inkassohilfe stellen. Damit erhalten sie die nötige Hilfe bei der Vollstreckung der laufenden Unterhaltsansprüche. Die Ausdehnung des Anspruchs auf Inkassohilfe gegenüber der ehemaligen Wohnsitzgemeinde für bereits verfallene Unterhaltsansprüche wird abgelehnt. Anträge: Abs. 1 und 2: Der Aufenthaltsort ist wegzulassen. Abs. 3: Diese Bestimmung ist wegzulassen. Art. 6 VE-InkHV (Informationsaustausch und Koordination zwischen den Fachstellen) Abs. 2: Wie in den Ausführungen zu Art. 5 VE-InkHV erwähnt, lehnen wir eine fortdauernde Zuständigkeit für die Inkassohilfe für rückständige Unterhaltsbeiträge beim Entfallen des Wohnsitzes ab. Wird diese weggelassen, entstehen keine mehrfachen Zuständigkeiten. Zudem entfällt der Bedarf an Koordination, wie sie in Art. 6 Abs. 2 VE-InkHV vorgesehen ist. Gemäss erläuterndem Bericht wird die Koordination als notwendig erachtet, damit der laufende Unterhalt vorrangig erhältlich gemacht wird (vgl. S. 25). Wir weisen darauf hin, dass im Betreibungsverfahren die Ausgaben für den tatsächlich bezahlten laufenden Unterhalt im Existenzminimum der Schuldnerin oder des Schuldners eingerechnet werden. Unterhaltsforderungen der letzten zwölf Monate werden auch dann bevorzugt gedeckt, wenn frühere Pfändungen bestehen (BGE 89 III 65). Zu berücksichtigen ist auch, dass andere Gläubigerinnen und Gläubiger der
verpflichteten Person, einschliesslich des Gemeinwesens, ihre Ansprüche unabhängig von der Tätigkeit verschiedener Fachstellen zugunsten der Unterhaltsberechtigten geltend machen. Würde eine Fachstelle aufgrund der Koordination mit einer anderen Fachstelle von Inkassomassnahmen absehen, würde dies allenfalls andere Gläubigerinnen und Gläubiger der verpflichteten Person begünstigen. Die vorgesehene Koordination der Inkassomassnahmen durch zwei oder – bei erneutem Umzug – mehrere Stellen würde zu einem Mehraufwand der Fachstellen führen, dessen Nutzen fraglich ist. Auch wenn an Art. 5 Abs. 3 VE-InkHV festgehalten würde, wäre daher Art. 6 Abs. 2 VE-InkHV wegzulassen. Antrag: Art. 6 Abs. 2 VE-InkHV ist wegzulassen. Art. 9 VE-InkHV (Inhalt und Form des Gesuchs) Abs. 1: Für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs wird – wie im erläuternden Bericht ausgeführt (vgl. S. 28) – das Original oder mindestens eine amtlich beglaubigte Kopie des Unterhaltstitels benötigt. Dies ist bereits bei den erforderlichen Unterlagen festzuhalten. Antrag: In Abs. 1 Bst. c ist das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des Unterhaltstitels zu verlangen. Art. 16 VE-InkHV (Bei mehreren Schulden) Auf die Unterhaltspflicht finden die allgemeinen Bestimmungen des OR Anwendung (Art. 7 ZGB). Unseres Erachtens ist es nicht möglich, mittels der vorliegenden Verordnung die Anwendung von Art. 86 Abs. 1 OR auszuschliessen, wie dies gemäss erläuterndem Bericht mit der vorgeschlagenen Regelung beabsichtigt wird (vgl. S. 46). Insbesondere sind Zahlungen, welche die verpflichtete Person im Rahmen einer Betreibung über das Betreibungsamt leistet, auf die im entsprechenden Verfahren betriebenen Unterhaltsbeiträge anzurechnen und nicht auf allenfalls früher betriebene Unterhaltsbeiträge derselben oder einer anderen unterhaltsberechtigten Person. Nicht im OR geregelt ist die Anrechnung einer Zahlung, die durch eine Schuldnerin oder einen Schuldner ohne Bezeichnung der begünstigten Gläubigerin oder des begünstigten Gläubigers an eine gemeinsame Vertretung mehrerer Gläubigerinnen und Gläubiger geleistet wird. Hier erachten wir eine Regelung in der vorliegenden Verordnung als zulässig. Wird in Fällen, in denen die Fachstelle mehrere Gläubigerinnen und Gläubiger
vertritt, eine eingehende Zahlung auf denjenigen Unterhaltsbeitrag angerechnet, für den zuerst betrieben worden ist, verlieren die unterhaltsberechtigten Personen, die auf die Einleitung einer Betreibung verzichtet haben, allenfalls die Möglichkeit, von Zahlungen der Schuldnerin bzw. des
Schuldners zu profitieren. Schuldnerinnen und Schuldner, die ihre Schuld zwar nicht bestreiten, aber nicht leistungsfähig sind, müssten künftig vorsorglich betrieben werden, obschon dies durch die Unterhaltsgläubigerin bzw. den Unterhaltsgläubiger nicht gewünscht wird bzw. mit einem Verlustschein zu rechnen ist. Bei mehreren Gläubigerinnen und Gläubigern auf den Zeitpunkt der Betreibungen abzustellen, wie dies in der Vorlage vorgesehen ist, führt deshalb zu nicht erwünschten Folgen. Unterhaltszahlungen dienen der Deckung des laufenden Bedarfs der unterhaltsberechtigten Person. Demgemäss soll mit der Zahlung der Schuldnerin oder des Schuldners vorrangig der Unterhaltsanspruch des Monats abgedeckt werden, in dem die Zahlung erfolgt. Erst danach soll die Tilgung von Schulden erfolgen. Nachdem in Art. 17 Abs. 3 VE-InkHV eine zeitlich unbeschränkte Pflicht zur Inkassohilfe für verfallene Unterhaltsbeiträge vorgesehen wird, käme es mit der vorgeschlagenen Regelung vor der Deckung eines laufenden Unterhaltsanspruchs unter Umständen zur Tilgung von Schulden anderer Unterhaltsgläubigerinnen und Unterhaltsgläubiger ohne laufenden Unterhaltsanspruch. Antrag: Wir regen an, die Marginalie dahingehend anzupassen, dass sie sich auf die Fälle bezieht, in denen die Fachstelle mehrere berechtigte Personen vertritt. Zudem schlagen wir vor, dass in Fällen, in denen die Fachstelle mehrere unterhaltsberechtigte Personen vertritt, die Anrechnung einer Zahlung der verpflichteten Person ohne Gläubigerbezeichnung in der folgenden Reihenfolge erfolgen soll: a) auf die laufenden Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Personen im Verhältnis der Unterhaltsansprüche; b) auf den Unterhaltsbeitrag, der zuerst fällig wurde; sind mehrere Unterhaltsbeiträge gleichzeitig verfallen, soll eine verhältnismässige Anrechnung stattfinden. Art. 17 VE-InkHV (Einstellung) Abs. 1: Betreffend Aufenthaltsort wird auf die Ausführungen zu Art. 5 Abs. 1 VE-InkHV verwiesen. Abs. 3: Neu wird eine unbeschränkte Pflicht zur Inkassohilfe für verfallene Unterhaltsbeiträge vorgesehen. Eine Einstellung solcher reiner Rückstandsinkassi ist nicht vorgesehen. Damit würde ein definitiver Fallabschluss erst möglich, wenn sämtliche ausstehenden Unterhaltsbeiträge bezahlt sind. Bei einer Vielzahl von Fällen bestehen im Zeitpunkt der Einstellung der Inkassohilfe nach Abs. 1 und 2 erhebliche Rückstände, da
wegen mangelnder Leistungsfähigkeit bzw. unbekannten Aufenthalts der
Schuldnerin oder des Schuldners nicht der gesamte Unterhalt gedeckt werden könnte. Die Weiterführung des Inkassos über mehrere Jahre ist bei keinem der Einstellungsgründe nach Abs. 1 und 2 angemessen: – Nach Erlöschen der Unterhaltspflicht ist eine weitere unentgeltliche Inkassohilfe nicht mehr gerechtfertigt. – Zieht eine berechtigte Person den Inkassoauftrag zurück, kann nicht gegen ihren Willen für bereits verfallene Unterhaltsbeiträge weiterhin Inkassohilfe geleistet werden. – Wechselt die berechtigte Person den Wohnsitz, kann für den laufenden Unterhaltsanspruch ein Inkassohilfegesuch am neuen Wohnort gestellt werden. Ein zeitlich unbeschränkter Anspruch gegenüber dem bisher zuständigen Gemeinwesen auf Inkassohilfe für Vermögensansprüche entspricht nicht dem Zweck der Inkassohilfe. – Wird die Inkassohilfe für den laufenden Unterhalt wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten der berechtigten Person eingestellt, ist die weitere, zeitlich unbeschränkte Inkassohilfe für vor der Einstellung fällig gewordene Unterhaltsbeiträge auf Kosten des Gemeinwesens weder angezeigt noch möglich. Die Einstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgt, weil die ordnungsgemässe Führung des Inkassomandats nicht möglich ist. – Bei uneinbringlichen Unterhaltsbeiträgen wäre künftig zeitlich unbeschränkt die Leistungsfähigkeit der Schuldnerinnen und Schuldner zu überprüfen. – Bei regelmässiger und vollständiger Zahlung des laufenden Unterhalts würde die Inkassohilfe für früher verfallene Unterhaltsbeiträge der Wahrung der Vermögensansprüche dienen, da solche offenen Forderungen zum Vermögen der berechtigten Person gehören. Dies entspricht nicht dem Zweck der Inkassohilfe. Mit der Pflicht zur Weiterführung der Inkassohilfe für vor der Einstellung verfallene Unterhaltsbeiträge ginge die Verantwortung für die Vollstreckung und damit für die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung einher. Künftig müssten die Fachstellen nicht nur regelmässig den Aufenthaltsort und die Leistungspflicht der verpflichteten, sondern auch den Aufenthaltsort der berechtigten Person abklären. Der Aufwand für solche Inkassobemühungen würde entweder zusätzliche personelle Mittel erfordern oder ginge zulasten der Inkassobemühungen für laufende Unterhaltsansprüche. Anträge: Abs. 1: In Bst. c ist der Aufenthaltsort wegzulassen. Abs. 3: Diese Bestimmung ist wegzulassen.
Art. 19 VE-InkHV (Leistungen Dritter: Kostenvorschuss) Gemäss den Bestimmungen des ZGB sind die Leistungen der Inkassohilfestelle, nicht aber die Leistungen von Dritten, unentgeltlich. Mit der in Art. 19 VE-InkHV vorgesehenen Vorschussleistung würden neue finanzielle Verpflichtungen zulasten der öffentlichen Hand geschaffen, was wir ablehnen. Antrag: Art. 19 VE-InkHV ist wegzulassen. Art. 20 VE-InkHV (Leistungen Dritter: Kostentragung) Abs. 1: Über die Tragung von Vollstreckungskosten wird in den jeweiligen Verfahren abschliessend entschieden. Die weiteren Kosten, wie z. B. Übersetzungskosten, gehören zu den Lebenskosten der unterhaltsberechtigten Person. Wie weit sich eine unterhaltspflichtige Person an den Lebenskosten der unterhaltsberechtigten Person beteiligten muss, wird durch den Unterhaltstitel geregelt. Solche Kosten müssten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens gegenüber der unterhaltsverpflichteten Person geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Kosten als Schaden der unterhaltsberechtigten Person betrachtet werden (vgl. erläuternder Bericht S. 50). Die unterhaltsverpflichtete Person ist nicht Partei im Inkassohilfeverfahren, weshalb ihr nicht die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können. Art. 20 Abs. 1 VE-InkHV, wonach die verpflichtete Person die Kosten von Leistungen Dritter tragen muss, verstösst demzufolge gegen übergeordnetes Recht. Abs. 2: Gemäss den Bestimmungen des ZGB sind die Leistungen der Inkassohilfestelle, nicht aber die Leistungen von Dritten, unentgeltlich. Mit der in Art. 20 Abs. 2 VE-InkHV vorgesehenen Regelung würden neu finanzielle Verpflichtungen zulasten der öffentlichen Hand geschaffen, was wir ablehnen. Deshalb ist klarzustellen, dass die Kosten von Leistungen Dritter und uneinbringliche Vollstreckungskosten durch die berechtigte Person zu tragen sind. Im Übrigen wäre die Übernahme sämtlicher bei der Inkassohilfe für Kindesunterhaltsbeiträge anfallenden Barauslagen und uneinbringlichen Vollstreckungskosten nicht sachgerecht, liesse diese doch die Leistungsfähigkeit des Kindes (insbesondere nach Erlöschen der Unterhaltspflicht) bzw. des anderen, ebenfalls unterhaltspflichtigen Elternteils ausser Acht. Somit widerspräche die vorgesehene Regelung dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen. Anträge: Abs. 1: Diese Bestimmung ist wegzulassen.
Abs. 2: Wir regen an, klarzustellen, dass die Kosten von Leistungen Dritter und uneinbringliche Vollstreckungskosten durch die berechtigte Person zu tragen sind.
Art. 22 VE-InkHV (Zuständigkeit) Abs. 1: Die Erwirkung oder Abänderung eines Rechtstitels gehört nicht zum üblichen Aufgabenbereich einer Inkassohilfestelle. Soweit die Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen zur Hilfe bei der Erwirkung oder Abänderung von Unterhaltstiteln verpflichten, ist es den Kantonen zu überlassen, die zuständige Behörde zu bezeichnen. Gemäss erläuterndem Bericht klärt das Bundesamt für Justiz als Kontaktstelle für die inländischen und ausländischen Behörden komplexe rechtliche Fragen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts ab (vgl. S. 54). Für die kantonalen Fachstellen stellen sich Fragen zum internationalen Privat- und Zivilprozessrecht, wenn aufgrund eines ausländischen Rechtstitels ein Inkassohilfegesuch gestellt wird oder wenn aus anderen Gründen ein Auslandbezug besteht. Für die Fachstellen ist es angesichts der je nach Kanton geringen Anzahl der Gesuche sowie der Komplexität der Fragen internationalen Rechts verschiedener Staaten nicht möglich, das entsprechende Fachwissen aufzubauen, weshalb die Hilfe der auf internationales Inkasso spezialisierten Abteilung des Bundesamts für Justiz erforderlich ist. In der Verordnung ist ausdrücklich festzuhalten, dass diese im erläuternden Bericht aufgeführte Leistung durch die Bundesstelle erbracht wird. Anträge: Abs. 1: Wir regen an, die Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass die in den Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen vorgesehenen Leistungen bezüglich Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen von der vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle für Inkassohilfe zu erbringen sind und die Kantone die zuständigen Stellen für die in den Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen vorgesehenen Leistungen bezüglich Errichtung und Abänderung von Unterhaltstiteln bezeichnen können. Wir regen ausserdem an, in einem zusätzlichen Absatz festzuhalten, dass das Bundesamt für Justiz die kantonalen Fachstellen bei Inkassohilfegesuchen, die gestützt auf einen ausländischen Rechtstitel gestellt werden oder einen anderen Auslandbezug aufweisen, berät.
C. Finanzielle Auswirkungen der Vorlage Gemäss erläuterndem Bericht soll die Vorlage in den Kantonen, in denen die Inkassohilfe bereits heute einer Fachstelle übertragen ist, keine bedeutsamen organisatorischen Auswirkungen haben (vgl. S. 58). Der Kanton Zürich verfügt bereits über Fachstellen für Inkassohilfe für die laufenden Unterhaltsbeiträge. Trotzdem wird die Vorlage Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Inkassohilfe haben, vor allem wenn an der vorgesehenen Pflicht zur Weiterführung der Inkassohilfe für verfallene Unter- haltsbeiträge trotz Einstellung festgehalten wird. Müssen die Fachstellen künftig solche Rückstandsinkassi führen, werden die Fallzahlen ansteigen. Der erläuternde Bericht erwähnt als finanzielle Auswirkung für die Kantone die Übernahme der Kosten für diejenigen Leistungen, die zugunsten von Kindern erbracht wurden und nicht von der Schuldnerin oder vom Schuldner erhältlich gemacht werden können (vgl. S. 58). Zusätzlich ist die in Art. 20 Abs. 2 Bst. b VE-InkHV vorgesehene Übernahme der Kosten für Leistungen zugunsten anderer berechtigter Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege verfügen, zu erwähnen. Es ist deshalb mit einer Aufwand- und Kostensteigerungen zu rechnen. Entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht (vgl. S. 59) ist – zumindest im Kanton Zürich – keine massgebliche Verbesserung der Inkassoquote zu erwarten, da der Kanton Zürich bereits heute über eine wirksame Inkassohilfe für laufende Unterhaltsansprüche verfügt. Zudem werden berechtigte Personen auch künftig wirtschaftliche Hilfe bzw. Alimentenbevorschussung beziehen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht decken können, weil der laufende Unterhaltsanspruch nicht bezahlt wird. Die Ausgaben für die beiden erwähnten Leistungen werden deshalb nicht wesentlich zurückgehen. Die Einnahmen aus der neu vorgesehenen Inkassohilfe für rückständige Unterhaltsbeiträge entlasten die öffentliche Hand nur dann, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger dieser Forderungen wirtschaftliche Hilfe benötigen. Dies wird nach dem Erlöschen der Unterhaltspflicht nur in einer Minderheit der Fälle zutreffen. Der Inkassoerfolg ist zudem vor allem von der finanziellen Situation der Schuldnerin oder des Schuldners abhängig.
Die Umsetzung der Verordnung erfordert eine Änderung der bisherigen kantonalen gesetzlichen Grundlagen der Alimentenhilfe sowie organisatorische Anpassungen bei den kantonalen Fachstellen. Für die Umsetzung wird im Kanton Zürich – nach Erlass der Verordnung durch den Bundesrat – ein Jahr benötigt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi