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Anfrage Daniel Sommer, Affoltern am Albis, Markus Schaaf, Zell, und Gerhard Fischer, Bäretswil, betreffend Pelletheizungen nicht benachteiligen, Beantwortung

RRB Nr. 1090/2016 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 15. Nov. 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1090-2016/de/anfrage-daniel-sommer-affoltern-am-albis-markus-schaaf-zell-und-gerhard-fischer-baretswil-betreffend-pelletheizungen-nicht-benachteiligen-beantwortung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1090/2016

Anfrage Daniel Sommer, Affoltern am Albis, Markus Schaaf, Zell, und Gerhard Fischer, Bäretswil, betreffend Pelletheizungen nicht benachteiligen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 278/2016

Sitzung vom 15. November 2016

1090. Anfrage (Pelletheizungen nicht benachteiligen) Die Kantonsräte Daniel Sommer, Affoltern a. A., Markus Schaaf, Zell, und Gerhard Fischer, Bäretswil, haben am 5. September 2016 folgende Anfrage eingereicht: Seit längerer Zeit wird sowohl objektiv als auch subjektiv von Herstellern und Betreibern von Holzheizungen der Verdacht geäussert, dass sie gegenüber denen, welche fossile Brennstoffe wie Öl- und Gasheizungen herstellen und betreiben, durch den Gesetzesgeber nachteilig behandelt werden. Es ist unbestritten, dass auch Holzheizungen bei unsachgemässem Betrieb zu Verursachern von Feinstaub und CO2 gehören. Diese Problematik ist jedoch anerkannt und es wird heute eine Vielzahl an wirkungsvollen Massnahmen umgesetzt, um diese Schadstoffe zu vermindern. Im Weiteren gilt es zu bedenken, dass der Brennstoff Holz nicht nur CO2-neutral ist und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas eine weit bessere Ökobilanz aufweist. Holz ist auch ein einheimischer, nachwachsender Brennstoff, der eine grosse Wertschöpfung und dies meist vor Ort generiert. Jüngstes Beispiel, welches die Ungleichbehandlung von Holzheizungen noch verstärkt, ist, dass neuerdings konventionelle modulierende, sich selbst der Leistung anpassende Pelletskessel mit der Pflicht auferlegt werden, diese mit einem Pufferspeicher auszurüsten. Der Brennstoff Pellets ist jedoch normiert, klar definiert und der Energieinhalt somit vergleichbar mit Öl und Gas. Müssen nun sämtliche Pelletskessel mit Speichern ausgerüstet werden, so wird die bestehende Modulierung des Kessels aufgehoben. Dies bedeutet eine klare Benachteiligung von Holzpelletheizungen mit unnötigen und teuren Auflagen. Der Regierungsrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wie wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Holz als einheimischer, nachwachsender und CO2-neutraler Brennstoff eine in verschiedener Hinsicht unvergleichlich bessere Ökobilanz gegenüber fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas aufweist?

2. Ist es richtig, dass Pelletheizungen neu mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden müssen, und was ist der genaue Grund dazu?

3. Wie gedenkt der Regierungsrat diese Benachteiligung von Pelletheizungen rückgängig zu machen und aufzuheben?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Daniel Sommer, Affoltern a. A., Markus Schaaf, Zell, und Gerhard Fischer, Bäretswil, wird wie folgt beantwortet: Durch die Teilrevision vom 13. Januar 2016 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009 (LS 713.11) wurden neue Regelungen zum Betrieb von Feuerungsanlagen erlassen. Für Holzfeuerungen bis 70 kW wurde im revidierten § 8 der Verordnung vorgegeben, dass sie in der Regel nur einmal täglich angefeuert werden und so auszurüsten sind, dass sie diese Anforderung erfüllen können. Nach dem heutigen Stand der Technik wird diese Anforderung durch die Ausrüstung mit einem Wärmespeicher erreicht. Zu Frage 1: Holz ist ein erneuerbarer Rohstoff und daher eine CO2-neutrale Energiequelle. Der Kanton fördert die Holzenergie aktiv auf zwei Ebenen. Die erste Ebene betrifft die gesetzlichen Vorschriften. Bei Neubauten gilt gemäss § 10a des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (LS 730.1) ein Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien zur Deckung des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser. Holz wird zur Erfüllung dieser Vorschrift angerechnet. Auf der zweiten Ebene wurden viele Holzheizungen ab 300 kW aus dem kantonalen Förderprogramm «Energie» unterstützt. In den letzten 14 Jahren wurden rund 14,5 Mio. Franken Förderbeiträge an grosse Holzheizungen, fast immer Holzschnitzelheizungen, ausbezahlt. Auch bei der Zertifizierung von Minergiebauten oder bei der Beurteilung von Bauten mit dem Gebäudeenergieausweis der Kantone werden die Vorteile des Brennstoffs Holz gegenüber den fossilen Brennstoffen Öl und Gas angemessen berücksichtigt. Holzfeuerungen verursachen hingegen im Vergleich zu Öl- und Gasheizungen deutlich mehr Luftschadstoffe, insbesondere krebserregenden Feinstaub und Russ. Deshalb sind Anstrengungen notwendig, diese Emissionen so gering wie möglich zu halten. Zu Frage 2: Holzheizungen, die mit Wärmspeicher ausgerüstet sind, entsprechen dem Stand der Technik. Holzzentralheizungen sind insbesondere dann mit Wärmespeicher zu betreiben, wenn sie auch in der Übergangszeit und im Sommer Raumwärme und Warmwasser bereitstellen, dadurch aber in dieser Zeit nicht voll ausgelastet geführt werden. Ohne Wärmespeicher tritt ein unerwünschter Start/Stopp-Betrieb auf. Jeder Start verursacht kurzzeitig deutlich erhöhte Feinstaub- und Russemissionen.

Bei automatisch beschickten Holzzentralheizungen bis 70 kW Feuerungswärmleistung kann auf einen Wärmespeicher im Sinne einer Ausnahme verzichtet werden, wenn die Emissionen beim Start gering gehalten werden und die Anzahl der Anfeuerungen auf weniger als 1000 pro Jahr beschränkt wird. Der Stand der Technik orientiert sich hier an den anerkannten Grundlagen des Branchenverbands SFIH Holzfeuerungen Schweiz und von QM Holzheizwerke. Der Betrieb und die Ausrüstung von Holzfeuerungen ab 70 kW Feuerungswärmleistung orientieren sich am Stand der Technik gemäss § 8b der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung. Dabei sind neben der Beschränkung der Anzahl der Anfeuerungen insbesondere auch die Anforderungen an den Schwachlastbetrieb während der Übergangszeit und im Sommer zu berücksichtigen. Können diese Anforderungen nicht durch betriebliche Massnahmen erfüllt werden, ist der Einbau eines Wärmespeichers notwendig. Wird eine Holzzentralheizung lediglich bei kalter Witterung und im hohen Lastbereich betrieben, ist der Einbau eines Wärmespeichers nicht zwingend erforderlich. Zu Frage 3: Mit Holzpellets betriebene Zentralheizungen, die dem Stand der Technik entsprechen, verfügen über einen Wärmespeicher, der eine energetisch und lufthygienisch optimale Nutzung dieses klimafreundlichen Brennstoffes ermöglicht. Für automatisch beschickte Holzzentralheizungen mit geringen Emissionen und beschränkter Anzahl Anfeuerungen sind Ausnahmen bezüglich Wärmespeicher vorgesehen. Pelletheizungen werden somit nicht benachteiligt, und es besteht keine Notwendigkeit, die Vorgaben der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung anzupassen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi