RRB Nr. 1091/2013
Anfrage Josef Wiederkehr, Dietikon, Franco Albanese, Winterthur, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, betreffend regierungsrätlicher Misstritt im Umgang mit den Religionsgemeinschaften, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 193/2013
Sitzung vom 25. September 2013
1091. Anfrage (Regierungsrätlicher Misstritt im Umgang mit den Religionsgemeinschaften) Die Kantonsräte Josef Wiederkehr, Dietikon, Franco Albanese, Winterthur, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, haben am 17. Juni 2013 folgende Anfrage eingereicht: Nachdem es dem ehemaligen Justizdirektor Markus Notter gelang, mit den Religionsgemeinschaften während Jahren eine sehr gute Zusammenarbeit aufzubauen und zu pflegen sowie eine gegenseitige Vertrauensbasis zu schaffen, wurde diese Arbeit durch den neuen Justizdirektor bereits arg strapaziert. Dies durch seine Rede ausgerechnet am Jubiläumsanlass «50 Jahre Anerkennung der Katholischen Kirchen im Kanton Zürich». Der zuständige Regierungsrat schätzte seine Rede im Nachhinein aufgrund der äusseren Kritik als zum Teil plakativ und teilweise missverständlich ein, was er auch bedauere. Er sieht jedoch keine Veranlassung zu einer Entschuldigung. Durch sein Verhalten, aber auch durch seine Äusserungen, insbesondere die Aussage Chur und Rom seien eine geschützte Werkstatt, wo offenbar die Zeit im späten Mittelalter stehen geblieben sei, wurden viele Gläubige beleidigt. Wir fragen daher den Regierungsrat an:
Erwägungen
1. Woher holt der Regierungsrat sich die Legitimation, sich in innerkirchliche Angelegenheiten einzumischen? Was will er auf diesem Weg bezwecken?
2. Selbst wenn eine solche Aussage bei einigen im Kanton Zürich Unterstützung findet, so dürfte sich doch ein Teil der über eine Mia. Katholiken durch eine solche Aussage vor den Kopf gestossen fühlen. Erachtet es der Regierungsrat als zweckmässig, Angehörige einer anerkannten Religionsgemeinschaft derart zu verärgern? Was verspricht sich der Regierungsrat von einem solchen Vorgehen?
3. Plant der Regierungsrat, sich auch bei anderen Religionsgemeinschaften in interne Angelegenheiten einzubringen?
4. Im Umgang mit Religionsgemeinschaften wird in der Schweiz vom Staat grosses Fingerspitzengefühl erwartet. Verfehlungen diesbezüglich haben in der Vergangenheit zu Recht entsprechend grosse Empörungen ausgelöst. Gilt dieser Massstab aus Sicht des Regierungsrates uneingeschränkt für sämtliche anerkannten Religionsgemeinschaften?
5. Wie gedenkt der Regierungsrat die Beziehungen zum Vatikanstaat (immerhin ein allgemein anerkannter Staat) und zu den Katholiken wieder zu verbessern? Wäre nicht gerade eine öffentliche Entschuldigung ein zweckmässiges Mittel dazu?
6. Widerspiegeln die Aussagen des Justizdirektors die offizielle Meinung des Gesamtregierungsrates? Falls nein, weshalb unterblieb bis jetzt eine entsprechend deutliche Klarstellung?
7. Es ist nicht das erste Mal, dass der Justizdirektor Mühe bekundet bei seinen Äusserungen mit der Unterscheidung zwischen persönlichen Ansichten und Äusserungen im Zusammenhang mit seinem Amt als Regierungsrat. Man denke an die Äusserungen im Zusammenhang mit der «1:12»-Initiative. Wie gedenkt der Regierungsrat in Zukunft dafür zu sorgen, dass solche Entgleisungen unterbleiben?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Josef Wiederkehr, Dietikon, Franco Albanese, Winterthur, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Das Verhältnis zwischen Kirche und Staat ist im Kanton Zürich traditionell von der Erkenntnis geprägt, dass die Kirche und der Staat in ihrem Bereich je unabhängig und autonom sind, aber doch beide den gleichen Menschen dienen. Dies erfordert gegenseitigen Respekt und den Willen zur Zusammenarbeit. Der Regierungsrat äusserte in einem Schreiben an den Diözesanbischof von Chur aus dem Jahr 2010 die Befürchtung, dass dieser das in der Verfassungstradition der Schweiz stehende Verhältnis zwischen Kirche und Staat nicht mittrage. Die Haltung gegenüber der staatlichen Rechtsordnung, welche die Bistumsleitung in ihrem Schreiben und in ihrem Communiqué vom 3. Juni 2013 zum Ausdruck brachten, bestätigten diesen Eindruck des Regierungsrates. Zu Frage 4: In den Art. 130 und 131 der Kantonsverfassung (LS 101) sind die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft, Christkatholische Körperschaft sowie die Israelitische Cultusgemeinde Zürich und die Jüdische Liberale Gemeinde öffentlichrechtlich anerkannt. Diese Bestimmungen geben den Rahmen für das Verhältnis der anerkannten Religionsgemeinschaften und dem Staat ab. Gestützt darauf regeln das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (LS 180.1) und das Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 (LS 184.1) die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den anerkannten Religionsgemeinschaften und dem Staat. Auch die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen der verfassungsrechtlich geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Staat garantiert die Freiheit aller Menschen in der Glaubensentscheidung und schliesst jeden diesbezüglichen Zwang aus. Die Kultusfreiheit garantiert das Recht, eine bestimmte Glaubenshaltung sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich auch öffentlich zu bezeugen. Zu Frage 5: Die Beziehungen zu ausländischen Staaten ist nach der Ordnung der Bundesverfassung eine Aufgabe des Bundes. Die Auseinandersetzung zwischen dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern und der Bistumsleitung von Chur war für den Bund kein Anlass, beim Vatikanstaat vorstellig zu werden. Auch der Vatikanstaat sah keinen Handlungsbedarf. Das Verhältnis zur katholischen Körperschaft im Kanton Zürich ist ungetrübt. Zu Frage 6:
Der Regierungsrat beauftragte den Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern, sich beim Bischof von Chur um eine Streitbeilegung zu bemühen. Dem wurde mit Schreiben vom 7. Juni 2013 Rechnung getragen. Zu Frage 7: Den Mitgliedern des Regierungsrates sind in der öffentlichen Kommunikation verhältnismässig enge Grenzen zwischen persönlichen Meinungsäusserungen und offiziellen Stellungnahmen gesetzt. Der Anspruch auf Meinungsäusserungsfreiheit besteht aber auch für sie.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi