RRB Nr. 1092/2017
Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Änderung, Mindestdauer der Franchise bei besonderen Versicherungsformen, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. November 2017
1092. Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Änderung
Erwägungen
(Mindestdauer der Franchise bei besonderen Versicherungsformen; Vernehmlassung) Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) führt im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» (PI 15.468) eine Vernehmlassung zu einem Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) durch. Die Änderung sieht vor, dass Versicherte, die eine Krankenversicherung mit erhöhter Franchise (höher als Fr. 300) abschliessen, die gewählte Franchise während dreier Kalenderjahre beibehalten müssen. Die Versicherten können während dieser drei Jahre zwar weiterhin den Versicherer wechseln, nicht aber die gewählte Franchise. Damit trägt die versicherte Person, die eine Versicherungsform mit höherer Franchise wählt, das Risiko, dass sie bei Krankheit einen grösseren Anteil an den Leistungskosten selber bezahlen muss. Die vorgeschlagene Anpassung des KVG soll verhindern, dass die versicherte Person je nach Gesundheitszustand die Franchisestufe vorübergehend senkt und dann wieder erhöht. Der Regierungsrat hat sich im Zusammenhang mit der vom Eidgenössische Departement des Innern im Herbst 2015 durchgeführten Anhörung zur Senkung der Prämienrabatte für Wahlfranchisen bereits zu diesem Thema wie folgt geäussert (RRB Nr. 1045/2015, S. 3): «Anstelle der vorgeschlagenen Neuerungen regen wir an, die Wahlfranchise künftig mit der Verpflichtung zu verknüpfen, die gewählte Franchise über mehrere Jahre beizubehalten. Damit könnte verhindert werden, dass Versicherte, die eine höhere Franchise und somit mehr Eigenverantwortung wählen, von ‹Fall zu Fall› entscheiden und z. B. bei Eintritt eines kostspieligen Krankheitsfalls wieder zu einer tieferen Franchise wechseln. Eine Einschränkung der jährlichen Wahlmöglichkeit müsste allerdings auf Gesetzesstufe erlassen werden.» Daran ist im Grundsatz festzuhalten und die Revision ist grundsätzlich zu begrüssen. Aufgrund der im Schreiben an die SGK-NR darzulegenden Auswirkungen von langjährig festen Wahlfranchisen ist zu beantragen, dass die Mindestdauer bei erhöhten Franchisen auf zwei Jahre begrenzt werden soll.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht-krankenversicherung@bag.admin.ch und dm@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 18. September 2017 haben Sie uns den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für diese Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die vorgeschlagene Änderung, wonach die Wahl einer erhöhten Franchise künftig mit der Verpflichtung zu verknüpfen sei, die gewählte Franchise über mehrere Jahre beizubehalten, wird im Grundsatz begrüsst. Damit kann ein opportunistisches Senken der Franchise – beispielsweise vor planbaren, teuren medizinischen Eingriffen – verhindert werden. Eine längere Mindestdauer bei Wahlfranchisen kann sich aber auch negativ auf die Gesamtkosten des Gesundheitssystems auswirken. Die dreijährige Beibehaltung der Höchstfranchise könnte dazu führen, dass sich die Versicherten aus Angst vor einer Zusatzbelastung bei länger dauernder Krankheit häufiger für tiefe Franchisen entscheiden, was tendenziell die finanzielle Hemmschwelle zur Inanspruchnahme von weiteren KVG-Leistungen (wie Arztbesuche bei Bagatellerkrankungen) senkt. Dadurch würde die Selbstverantwortung der Versicherten bzw. der Anreiz zur Vermeidung von gesundheitsschädigendem Verhalten geschwächt. Weiter kann die Änderung zu steigenden Sozialhilfekosten führen: Sozialhilfeorgane verlangen in der Regel, dass Klientinnen und Klienten die tiefste Franchise wählen. Franchise und Selbstbehalt zählen zu den Sozialhilfekosten. Versicherte mit höherer Wahlfranchise, die während der Vertragsdauer sozialhilfeabhängig werden, könnten die Franchise deshalb erst nach Ablauf der dreijährigen Frist senken und würden die Sozialhilfe im Krankheitsfalle zusätzlich belasten. Vor diesem Hintergrund beantragen wir, die Mindestdauer bei erhöhten Franchisen auf zwei Jahre zu begrenzen. Schliesslich ersuchen wir, die im erläuternden Bericht (S. 16) nur vage formulierten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone im Rahmen der Gesetzesvorlage zu präzisieren.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi