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Careum AG, Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Berufsfachschulunterricht, Zusicherung Kostenanteil 2024-2028

RRB Nr. 1095/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 20. Sept. 2023

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1095/2023

Careum AG, Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Berufsfachschulunterricht, Zusicherung Kostenanteil 2024-2028

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2023

1095. Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Berufsfachschulunterricht (Zusicherung Kostenanteil 2024–2028)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (Careum AG) erteilt im Auftrag des Kantons Zürich Berufsfachschulunterricht in den Berufen Assistentin/Assistent Gesundheit mit eidgenössischem Berufsattest (EBA), Fachfrau/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Medizinproduktetechnologin/Medizinprodukttechnologe (EFZ). Zudem führt die Careum AG mehrere Bildungsgänge der höheren Fachschule (HF) im Bereich Gesundheit. Der Regierungsrat hat die Careum AG mit Beschluss Nr. 439/2019 vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2024 als beitragsberechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) hat in der Folge gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der Careum AG eine Leistungsvereinbarung für diesen Zeitraum abgeschlossen und durch entsprechende Jahresvereinbarungen die beitragsberechtigten Angebote konkretisiert. Für die Dauer vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2028 ist die Careum AG weiterhin als beitragsberechtigt anerkannt (RRB Nr. 551/ 2023).

2. Kostenanteile und Subventionen

2.1 Beruf‌liche Grundbildung Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es sich um den Bereich der beruf‌lichen Grundbildung und somit um den obligatorischen und kostenlosen Unterricht handelt, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich.

Gestützt auf die Budgeteingabe 2024 und die Prognose der Leistungserbringerin über die Entwicklung der Lernenden- und Studierendenzahlen für die Jahre 2024 bis 2028, die eine Zunahme von rund 3% erwartet, ist für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis 31. August 2028 ein Betrag von höchstens 59,02 Mio. Franken auszurichten. Ausgaben für die beruf‌liche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) Kostenanteile und somit gebundene Ausgaben. Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe, die befristet für die Dauer der Staatsbeitragsberechtigung bzw. der Leistungsvereinbarung zugesichert wird. Gemäss § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) sind diese Ausgaben vom Regierungsrat zu bewilligen.

2.2 Subventionen an die Bildungsgänge höhere Fachschule Gestützt auf § 28 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, Bildungsgänge HF zu führen. Die Finanzierung dieses Angebots richtet sich nach § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG, wonach der Kanton an diese Angebote Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Kosten leisten kann. Semesterpauschale gemäss VFin BBG Für die Finanzierung der Bildungsgänge HF ist gestützt auf § 5b VFin BBG die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV, LS 414.153) massgebend. Sofern der Standortkanton mit der oder dem Anbietenden eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat und der angebotene Bildungsgang HF eidgenössisch anerkannt ist, werden pro Studierende und Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich Subventionen in der Höhe der gesamtschweizerisch erhobenen HFSV- Pauschalen ausgerichtet. Die Berechnung der Semesterpauschalen gemäss HFSV erfolgt gestützt auf gesamtschweizerische Vollkostenerhebungen pro Bildungsgang. Die Pauschalen decken durchschnittlich 50% der Vollkosten (Art. 6 HFSV). Gestützt auf Art. 7 HFSV hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 die Pauschalen für die Bildungsgänge im Bereich Gesundheit auf 90% erhöht, da im Hinblick auf die Versorgungssicherheit an diesen Bildungsgängen ein erhöhtes öffentliches Interesse besteht. Die Höchstbeträge für die Subventionen an die Bildungsgänge HF für die Jahre 2024 bis 2028 werden gestützt auf die Budgeteingabe der Careum AG festgelegt. Es wird mit mehrheitlich stabilen Studierendenzahlen bzw. einem Wachstum von höchstens 3% während des ganzen Zeitraums gerechnet. Der Höchstbetrag für die Angebote der HF beträgt für den genannten Zeitraum 45,62 Mio. Franken für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich. Diese Ausgaben sind gestützt auf § 39 lit. d und Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG von der Bildungsdirektion zu bewilligen, die diese Ausgabenkompetenz an das MBA delegiert (§ 20 und Anhang Organisationsverordnung der Bildungsdirektion vom 25. Januar 2017). Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes, da das EG BBG bzw. die VFin BBG sowohl Subventionszweck als auch Höchstsatz festlegen.

Finanzierung nach Gesundheitsgesetz Gemäss § 20a Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) kann die Bildungsdirektion an Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal ausbilden, Staatsbeiträge ausrichten, die über den Anteil gemäss EG BBG hinausgehen, sofern die Schulen eine ausreichende Ausbildung gewährleisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen. Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung zusätzlicher Subventionen konkretisieren. Er entscheidet gemäss § 20a Abs. 3 GesG über deren Art und Höhe. Bedingung für die Ausrichtung der Subvention ist, dass die Schulen den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem Umfang Personal zur Verfügung stellen. Die Bildungsgänge im Bereich Gesundheit Pflege HF, biomedizinische Analytik HF, medizinisch-technische Radiologie HF und Operationstechnik HF werden vollständig durch den Kanton finanziert. Angesichts des anhaltenden akuten Fachkräftemangels im Gesundheitsbereich ist eine Weiterführung der Vollfinanzierung aller Ausbildungsplätze notwendig, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und den Listenspitälern sowie den Institutionen der Langzeitversorgung zu ermöglichen, ihrer Ausbildungsverpflichtung gemäss Gesundheitsgesetz nachzukommen. Mit Beschluss vom 30. März 2020 bewilligte der Kantonsrat für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2024 gestützt auf das Gesundheitsgesetz Subventionen an die Bildungsgänge HF (Vorlage 5564). Bei den Subventionen gemäss § 20a Abs. 1 GesG handelt es sich gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes um eine neue Ausgabe. Für den über die Finanzierung gemäss HFSV hinausgehende Anteil ist gestützt auf § 36 lit. a CRG vom Kantonsrat für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2028 ein Verpflichtungskredit von Fr. 9 770 000 als neue Ausgabe zu bewilligen. Die Bewilligung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates (Art. 56 Abs. 2 lit. a Kantonsverfassung [LS 101]).

3. Kostenanteile und Subventionen Die Kostenanteile und Subventionen für die Careum AG gliedern sich wie folgt: Tabelle 1 gibt einen Überblick der zu bewilligenden Kostenanteile und Subventionen in der beruf‌lichen Grundbildung und an die Bildungsgänge HF Gesundheit: in Mio. Franken 2024 2025 2026 2027 2028 Total ab 1.9. bis 31.8. Beruf‌liche Grundbildung 5,22 14,31 14,54 14,73 10,22 59,02 (Kostenanteil, gebundene Ausgabe), vom Regierungsrat zu bewilligen Bildungsgänge HF Gesundheit 3,57 11,01 11,34 11,68 8,02 45,62 (Subventionen gemäss VFin BBG, gebundene Ausgabe), vom MBA zu bewilligen Bildungsgänge HF Gesundheit 0,76 2,36 2,43 2,50 1,72 9,77 (Subventionen gemäss § 20a GesG, neue Ausgabe), auf Antrag des Regierungsrates vom Kantonsrat zu bewilligen Total 9,55 27,68 28,31 28,91 19,96 114,41 Bei der Berechnung der Subventionen sind die Erträge der Careum AG für die ausserkantonalen Studierenden sowie die Lernenden mit ausserkantonalem Wohnsitz bereits berücksichtigt. Diese betragen für die ausserkantonalen Studierenden jährlich rund 7 Mio. Franken und für die Lernenden mit ausserkantonalem Wohnsitz rund Fr. 300 000. Die berechneten Werte beruhen auf den Lernenden- und Studierendenzahlen der Careum AG gemäss nachfolgenden Tabellen 2 und 3. Tabelle 2 zeigt die mit den für die Jahre 2024 bis 2028 gerechneten Teilnehmendenzahlen in der beruf‌lichen Grundbildung: 2024 2025 2026 2027 2028 Fachangestellte/r Gesundheit 150 155 160 165 170 mit Berufsmaturität (EFZ) Fachangestellte/r Gesundheit 1150 1195 1240 1285 1330 ohne Berufsmaturität (EFZ) Assistent/in Gesundheit und Soziales (EBA) 130 130 130 130 130 Medizinproduktetechnologe/-in 60 60 60 60 60 ohne Berufsmaturität (EFZ) Total 1490 1540 1590 1640 1690

Tabelle 3 zeigt die mit den für die Jahre 2024 bis 2028 gerechneten Teilnehmendenzahlen in der höheren Berufsbildung: 2024 2025 2026 2027 2028 Pflege HF Vollzeit 438 451 465 479 493 Pflege HF Teilzeit 97 100 103 106 109 Biomedizinische Analytik HF 100 103 106 109 113 Medizinischtechnische Radiologie HF 121 125 128 132 136 Operationstechnik HF 130 134 138 142 146 Dentalhygiene HF 107 110 114 117 120 Total 993 1023 1054 1085 1117 Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote der Grundbildung und der Lehrgänge HF der Careum AG erfolgen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Ausgaben sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe wird vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2028 an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschulunterrichts von Fr. 59 020 000 ein Kostenanteil von 100% der anrechenbaren Kosten zugesichert.

II. Die Ausgaben erfolgen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredits durch den Kantonsrat.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Gloriastrasse 16, 8006 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 56 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Berufsbildung, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.
  • Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) 32, Art. 10, Art. 28, Art. 35 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. August 2024 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesundheitsgesetz, Art. 20a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.