RRB Nr. 1098/2020
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung), Schreiben an das EFD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2020
1098. Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Vernehmlassung)
Erwägungen
1. Ausgangslage In Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) haben die eidgenössischen Räte eine Härtefallregelung für Unternehmen getroffen. Damit sollen Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützt werden. Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 4. November 2020 die Vernehmlassung zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. November 2020. Mit der Covid-19-Härtefallverordnung konkretisiert der Bundesrat Art. 12 Covid-19-Gesetz. Die Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Unternehmen, die Anforderungen an die Ausgestaltung der kantonalen Härtefallmassnahmen, die Verfahren und Zuständigkeiten, die Höhe der Bundesbeiträge und ihre Aufteilung auf die Kantone sowie die Berichterstattung der Kantone.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an marianne. widmer@efv.admin.ch und lukas.hohl@efv.admin.ch): Mit Schreiben vom 4. November 2020 haben Sie uns eingeladen, zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
1. Wiedereröffnung der Covid-19-Überbrückungskredite statt neuer Vollzugsapparat Echte Härtefälle, insbesondere solche in den in Art. 12 des Covid- 19-Gesetzes genannten Branchen (Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe), dürften möglichst umgehende Hilfen benötigen und nicht warten können, bis die nach den unterschiedlich langen kantonalen Verfahren beschlossenen Härtefallprogramme wirken. Im Kanton Zürich sind die zeitlich bedeutend längeren Abläufe auf die Kann-Bestimmung in Art. 12 Covid-19-Gesetz zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage offen, wieso nicht die vom Bund im Frühjahr 2020 eingeleiteten Covid-19-Überbrückungskredite unter den Bedingungen von Art. 12 Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung für die betroffenen Branchen umgehend wieder geöffnet werden. Die Covid-19-Überbrückungskredite haben sich als effizientes Mittel bewährt, um betroffene Unternehmen im Notfall rasch mit Liquidität zu versorgen. Gleiches würde auch für neue gleichartige Instrumente gelten. Antrag: Zusätzlich zu den kantonalen Härtefallprogrammen sind die Covid-19-Überbrückungskredite des Bundes oder ähnliche Instrumente spezifisch für Härtefälle wiederzueröffnen.
2. Erhöhung der Summe insgesamt sowie des Bundesanteils Im Anhang der Covid-19-Härtefallverordnung werden Höchstbeiträge bestimmt, die der Bund pro Kanton für Härtefallhilfen auszahlt. Auf den Kanton Zürich entfallen 39,99 Mio. Franken. Unter der Annahme des vorgesehenen Finanzierungsschlüssels von je 50% stehen 79,98 Mio. Franken an Härtefallhilfen im Kanton Zürich zur Verfügung. Gemäss einer Hochrechnung könnte im Kanton Zürich der mögliche Gesamtwert von schätzungsweise 500 bis 2000 Gesuchen im Bereich von rund 350 Mio. Franken für Darlehen und rund 150 Mio. Franken für À-fonds-perdu-Beiträge liegen, wobei die Herleitung wegen nicht vorhandener Daten äusserst schwierig ist. Die Auswirkungen der vom Bund am 29. Oktober 2020 erlassenen weiteren Einschränkungen des Wirtschaftslebens werden von dieser Hochrechnung noch nicht erfasst. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Härtefallhilfen dadurch noch weiter ansteigen wird. Problematisch an der heutigen Lösung ist zudem, dass sich im Fall eines À-fonds-perdu-Beitrags des Kantons die Ausfallswahrscheinlichkeit eines früheren, vom Bund verbürgten Covid-19-Überbrückungskredits verringert, da sich die finanzielle Situation des Härtefalls verbes- sert. Dadurch wird der Bund indirekt von den Kantonen subventioniert. Im Fall der Erhöhung der Summe insgesamt wären auch die absoluten Obergrenzen möglicher Hilfen in Art. 8 Covid-19-Härtefallverordnung zu überprüfen. Antrag: Um Härtefälle im Kanton Zürich ausreichend unterstützen zu können, ist der vom Bund finanzierte Gesamtbetrag von 200 Mio. Franken auf 800 Mio. Franken zu vervierfachen. Da die Einschränkungen für die betroffenen Branchen vom Bund vorgenommen werden, ist diese Erhöhung entsprechend dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz alleine durch den Bund zu finanzieren, d. h., der Finanzierungsschlüssel in Art. 12 Covid-19-Gesetz ist dringlich auf 80% Bund und 20% Kantone anzupassen.
3. 20% À-fonds-perdu-Beiträge und Verzicht auf neue Darlehen Unserem Verständnis nach besteht derzeit in der Unternehmensfinanzierung keine Kreditklemme, die eine direkte staatliche Darlehensversorgung notwendig machen würde. Im Gegenteil weisen uns die Banken darauf hin, dass genügend Kapital vorhanden sei. Die Frage ist jedoch, ob dieses für Härtefälle zur Verfügung steht, weil die Tragfähigkeit für neue Darlehen womöglich nicht mehr gegeben ist. Solche Unternehmen sollten auch im Härtefallprogramm keine Darlehen mehr bekommen, sondern À-fonds-perdu-Beiträge. Auch die rechtliche Festlegung, neue Darlehen von der Berechnung der Überschuldung auszunehmen, ändert nichts an diesem wirtschaftlichen Sachverhalt: In margenschwachen Branchen müssten die Gewinne wohl während Jahren für die Rückzahlung von noch mehr Darlehen eingesetzt werden. Solche trüben Aussichten können – trotz Staatshilfe und rechtlicher Ausnahme – dennoch zur Schliessung des Unternehmens und zum Verlust der Arbeitsplätze führen. Antrag: Art. 7 und 8 sind so zu formulieren, dass höchstens 20% des Jahresumsatzes 2019 als À-fonds-perdu-Beiträge geleistet werden können. Auf andere Instrumente ist zu verzichten.
4. Rechtssicherheit für die Kantone schaffen 4.1. Erforderliche Belege und Prüfhandlungen Art. 19 Covid-19-Härtefallverordnung definiert strenge Sanktionsbestimmungen zulasten der Kantone, falls die Voraussetzungen der Verordnung nicht erfüllt werden. Der Bund erhält die Möglichkeit, den finanziellen Rahmen nachträglich zu kürzen (Abs. 1) oder bereits geleistete Zahlungen (Abs. 2) von den Kantonen zurückzufordern. Er beansprucht auch die Einsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle in den kantona- len Vollzug. Diese Grundhaltung gegenüber den Kantonen erstaunt, da die Kantone mit dem Bund als Partner in dieser Sache gemeinschaftlich handeln und dem Bund den Vollzug abnehmen. Die Kantone haben sich staatsrechtlich allgemein an das übergeordnete Bundesrecht zu halten. Auch scheint uns fraglich, ob die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, da die Gesamtsumme insbesondere im Vergleich zu den Covid-Krediten des Bundes im Frühjahr 2020 viel tiefer liegt. Wenn der Bund solche Sanktionsbestimmungen dennoch als notwendig erachtet, hat er in der Verordnung rechtssicher festzulegen, welche Belege seitens der Unternehmen beigebracht werden müssen und welche Prüfhandlungen durch die Kantone zu erfolgen haben, um diese Rechtsunsicherheit zweifelsfrei zu beseitigen. Antrag 1: Auf Art. 19 (Nachträgliche Kürzung und Rückforderung) ist auf der Grundlage des Verhältnismässigkeitsprinzips zu verzichten. Antrag 2: Kontrollhandlungen sind gemäss der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung ausschliesslich durch die kantonalen Finanzkontrollen vorzunehmen. Antrag 3: In der Covid-19-Härtefallverordnung ist zu verankern, dass die Kantone als Vollzugsverantwortliche alleine über die Anforderungen an die Belege oder Selbstdeklaration der Unternehmen entscheiden, um die Richtigkeit der von den Unternehmen abgegebenen Daten festzustellen (vgl. dazu entsprechenden Abschnitt in den Erläuterungen zu Art. 11). Ansonsten ist für jedes einzelne Anspruchskriterium durch den Bund zu definieren, welche Art von Beleg vom Bund akzeptiert wird und wie die kantonale Prüfhandlung vorzunehmen ist. Antrag 4: Aus Gründen der Verfahrenseffizienz und Praktikabilität ist grundsätzlich die Selbstdeklaration als Beleg festzuhalten. 4.2. Prüfung durch das SECO
Art. 16 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung hält fest, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die eingereichten kantonalen Härtefallprogramme prüft und bestätigt, ob die jeweiligen Regelungen den Vorgaben entsprechen. Durch diesen Prüfvorgang entsteht Rechtsunsicherheit, da nicht klar ist, welche Instanz bei Differenzen zwischen dem SECO und den Kantonen bezüglich Ausgestaltung der Härtefallprogramme entscheidet. Ein Beschluss des Kantonsrates des Kantons Zürich kann unseres Erachtens vom SECO nicht umgestossen werden und aus zeitlichen Gründen auch nicht wiederholt werden. Zudem hat das SECO keine Funktion der Judikative im föderalen Verhältnis zwischen Bund und Kantonen inne. Auch haben sich die Kantone an das übergeordnete Bundesrecht zu halten. Antrag: Im Sinne der Rechtssicherheit ist auf Art. 16 Abs. 2 zu verzichten. Eventualiter ist die Prüfung durch das SECO ausdrücklich als «formell (nicht materiell)» zu bezeichnen.
4.3. Kantonale Massnahmen zwischen dem Inkrafttreten von Art. 12 Covid-19-Gesetz und dem kantonalen Härtefallprogramm Laut dem geplanten Art. 10 Covid-19-Härtefallverordnung können kantonale Massnahmen «zwischen dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes und dem 31. Dezember 2021» an das neue Programm angerechnet werden. Die Covid-19-Härtefallverordnung wird voraussichtlich erst auf den 1. Dezember 2020 in Kraft gesetzt, womit deren Bedingungen erst dann feststehen. Der Kanton Zürich hat als Übergangsmassnahme bis zur Rechtskraft seines Härtefallprogramms im Frühjahr 2021 die Darlehensvergabe über seine kantonale Kreditausfallgarantie spezifisch für Härtefälle bis zum 31. März 2021 verlängert. Antrag: Es ist zu ergänzen, dass die Anforderungen der Covid-19- Härtefallverordnung nicht anwendbar sind auf Härtefallmassnahmen der Kantone, die zwischen dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes am 26. September 2020 und dem Inkrafttreten der kantonalen Härtefallprogramme ergriffen werden. Für diese Massnahmen soll nur Art. 12 Covid-19-Gesetz gelten.
5. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 1 Abs. 2 Bst. a Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a beteiligt sich der Bund nicht an Härtefallmassnahmen für Unternehmen, an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden insgesamt zu mehr als 10% beteiligt sind. Diese Eingrenzung ist zu restriktiv, da die Gemeinden und Kantone unabhängig voneinander über ihre Beteiligungen entscheiden und diese Beteiligungen oftmals ohne aktuelle strategische Ausrichtung historisch gewachsen sind. Zudem sind die Beteiligungsquoten im Fall verschiedener Gemeinwesen unübersichtlich. Eine Überprüfung aller infrage kommenden Beteiligungsspiegel, um abzuklären, in welchem Ausmass Bund, Kantone und Gemeinden an einem gesuchstellenden Unternehmen beteiligt sind, ist mit grossem zeitlichem Aufwand verbunden. Antrag 1: Der Schwellenwert ist von 10% auf insgesamt 30% zu erhöhen. Antrag 2: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg, dass der Prozentsatz an öffentlichen Anteilseignern den definierten Schwellenwert nicht übersteigt. Art. 1 Abs. 2 Bst. b Antrag: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg für die Geschäftstätigkeit, die Beschäftigung von Personal und den Unterhalt von eigenen Büros im jeweiligen Kanton.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 Bst. b Wie alt darf ein «aktueller» Handelsregister- bzw. Betreibungsregisterauszug sein? Antrag 1: Der jeweilige Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Antrag 2: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg für den Fall, dass das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist. Art. 3 Abs. 1 Bst. b Antrag: Die revidierte Jahresrechnung 2019 dient als Beleg für den anspruchsberechtigen Umsatz 2019. Für den Fall, dass keine revidierten Abschlüsse zur Verfügung stehen (z. B. bei Unternehmen, die unter die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 fallen), gilt die Selbstdeklaration als Beleg. Art. 3 Abs. 3 Ist unser Verständnis korrekt, dass auch Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2018 gegründet wurden, für den Umsatz 2019 unter die Berechnungsmethodik gemäss Art. 3 Abs. 3 fallen? Die Bestimmung in Art. 5 Abs. 3 lässt darauf hindeuten. Antrag: Die Regelungen in Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3 sind betreffend Gründungsdatum der Unternehmen aufeinander abzustimmen. Für Unternehmen, die unter die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 fallen, ist es wahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt der Gesucheingabe keine revidierten Jahresabschlüsse vorliegen. Antrag: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg für den Umsatz 2019 im Fall von Unternehmen, die unter die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 fallen. Art. 4 Abs. 1 Bst. c Eine vorgängige Überprüfung durch die Kantone, ob ein Unternehmen branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in Anspruch genommen hat, würde unverhältnismässig viel Zeit in Anspruch nehmen. Antrag: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg. Art. 4 Abs. 2 Bst. a Bei den meisten Unternehmen dürften keine Zwischenabschlüsse für das Jahr 2021 vorliegen, um belegen zu können, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches keine Überschuldung besteht. Antrag: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg.
Art. 4 Abs. 2 Bst. c Eine Nachforschung, bei welchen Gemeinwesen und Sozialversicherungen ein Unternehmen Rückstände bei der Bezahlung von Steuerschulden hat, würde umfangreiche und zeitintensive Abklärungen seitens der Kantone nach sich ziehen. Antrag: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg. Art 4 Abs. 2 Bst. d Wie wird das Kriterium einer «glaubhaften» Finanzplanung definiert? Antrag: Die Kriterien einer «glaubhaften» Finanzplanung sind durch den Bund konkret zu definieren (z. B. zulässiges Umsatzwachstum pro Jahr oder dergleichen). Ansonsten hat die Selbstdeklaration des Unternehmens als Beleg für eine «glaubhafte» Finanzplanung zu gelten. Art. 4 Abs. 3 Bst. a Wie können Unternehmen belegen, dass sie die nötigen Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis vorgenommen haben? Antrag: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg. Art. 4 Abs. 3 Bst. b Wie soll geprüft werden, ob ein Unternehmen seinen Covid-19-Kredit in Form einer Kontokorrentlimite aufgebraucht hat? Nachforschungen diesbezüglich sind mit grossem zeitlichem Aufwand verbunden. Antrag: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg. Art. 5 Abs. 1 Auch wenn ein Jahresabschlusses 2020 vorliegen würde, hätten viele Unternehmen Mühe, zu belegen, wie viel Umsatzrückgang im Jahr 2020 direkt auf behördlich angeordnete Massnahmen zurückführen ist. Wie sollten sie dies nachweisen? Antrag: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg. Art. 5 Abs. 2 Die erhaltenen Entschädigungen für Kurzarbeit und Corona-Erwerbsersatz werden in der Jahresrechnung 2020 nicht zwingend separat ausgewiesen. Dieser Umstand erschwert die Einreichung von aussagekräftigen Belegen und deren Prüfung. Antrag: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg. Art. 7 und 8 Vgl. vorherige Ausführungen.
Art. 8 Abs. 3 Die Bestimmungen in Art. 8 Abs. 3 sind unseres Erachtens nicht mit Art. 12 Covid-19-Gesetz vereinbar, der festhält, dass sich Bund und Kantone die Kosten für allfällige Härtefallmassnahmen zur Hälfte teilen. Antrag: Dieser Absatz ist wegzulassen. Art. 10 Abs. 1 Gemäss Erläuterung zu Art. 10 tragen die Kantone das finanzielle Risiko für den Fall, dass eine vor dem Inkrafttreten der Covid-19-Härtefallverordnung zugesprochene Massnahme nicht den Bestimmungen der Verordnung entspricht. Um die Einhaltung der Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverordnung sicherzustellen, muss zuerst ein geeigneter Vollzugsapparat aufgebaut werden. Dies braucht Zeit. Antrag: Wie vorgängig bereits ausgeführt, sollen daher die Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverordnung nicht auf Härtefallmassnahmen der Kantone anwendbar sein, die zwischen dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes am 26. September 2020 und dem Inkrafttreten der kantonalen Härtefallprogramme ergriffen werden. Ansonsten ist es nicht möglich, sofortige Massnahmen einzuleiten. Art. 11 Mit Art. 11 behält sich der Bund die Möglichkeit vor, sich nicht an den Kosten von Härtefallmassnahmen zu beteiligen, falls der Kanton aus Sicht des Bundes keine «geeigneten» Massnahmen zur Bewirtschaftung ausstehender Kredite (Bst. a) und die Bekämpfung von Missbrauch (Bst. b) mit «geeigneten» Mitteln sicherstellt. Weder im Verordnungstext noch in den Erläuterungen wird konkret definiert, was unter «geeigneten» Massnahmen bzw. Mitteln zu verstehen ist. Antrag: Wie bereits vorgängig in Bezug auf die Sanktionsbestimmungen in Art. 19 ausgeführt, soll im Verordnungstext ausdrücklich festgehalten werden, dass die Kantone eigenständig über die Anforderungen an die Belege entscheiden. Dasselbe soll für die Ausgestaltung von Massnahmen im Bereich Darlehensbewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung gelten. Auf eine Regressmöglichkeit des Bundes ist zu verzichten. Ansonsten sind «geeignete» Massnahmen zur Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung vom Bund konkret zu definieren. Im Weiteren wird in den Erläuterungen zum Art. 11 erwähnt, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle im Einvernehmen mit den Kantonsregierungen die von den Unternehmen angegebenen Daten vor Ort überprüfen kann. Antrag: Auf diese Vorkehrung ist zu verzichten. Die kantonale Finanzkontrolle ist abschliessend für die Revision auf kantonaler Ebene zuständig.
Art. 13 Abs. 1 Antrag: Die Selbstdeklaration gilt als Beleg für den Geschäftssitz per 1. Oktober 2020. Art. 15 Zur Aufteilung des Gesamtbetrags auf die Kantone wird ein Verteilschlüssel gebildet, der zu einem Drittel aus dem kantonalen Anteil an der Wohnbevölkerung und zwei Dritteln aus dem kantonalen Anteil am gesamten BIP besteht. Gemäss Erläuterungen wird die Wohnbevölkerung in den Verteilschlüssel miteinbezogen, weil dieser Parameter häufig zur Umverteilung von Bundes- und Kantonsgeldern verwendet werde. Dem Miteinbezug der Wohnbevölkerung ist zu widersprechen, da das Ausmass von Härtefällen nicht direkt von der Bevölkerungszahl abhängig ist und mit den Härtefallhilfen kein Finanzausgleich zwischen den Kantonen angestrebt wird. Die Notwendigkeit für Härtefallhilfen ergibt sich alleine aus dem Einbruch der kantonalen Wirtschaftsleistung. Antrag: Die Verteilung hat nur auf der Grundlage des kantonalen Anteils am gesamtschweizerischen BIP zu erfolgen. Art. 16 Abs. 2 Antrag: Wie bereits im Abschnitt «Allgemeine Bemerkungen» ausgeführt, ist aus Gründen der Rechtssicherheit auf Art. 16 Abs. 2 zu verzichten. Art. 17 Abs. 3 und 4 Wiedereinbringungseinträge aus Verlusten aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung (Abs. 3) und Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben (Abs. 4) fallen gemäss Art. 17 je zur Hälfte zugunsten von Bund und Kantonen an. Dieser Aufteilung kann nicht zugestimmt werden. Antrag: Die Einkünfte aus Verlustscheinbewirtschaftung und Rückerstattungen sollen ausschliesslich den Kantonen zugutekommen. Antrag: Um eine jahrzehntelange Verlustscheinbewirtschaftung zu vermeiden, soll für rückzahlbare Darlehen, Bürgschaften und Garantien ein Verfalldatum auf Verordnungsstufe definiert werden. Nach Verfalldatum wird das Geschäft abgeschrieben und die Verluste vom Bund und Kanton gemäss Finanzierungsschlüssel geteilt. Art. 18 Abs. 2 Antrag: Mangels Software-Unterstützung für den Antragsprozess seitens des Bundes müssen die Kantone in ihrer eigenen Software-Umgebung eine Lösung finden. Deshalb ist auch für das Reporting auf Informatikvorgaben zu verzichten oder diese Vorgaben sind als optional zu bezeichnen. Antrag: Die Frequenz der Berichterstattung im Jahr 2021 ist von monatlich auf halbjährlich zu verringern.
Art. 18 Abs. 4 Art. 18 Abs. 4 hält fest, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu Berichterstattung und Rechnungstellung weitere Vorgaben machen kann. Gemäss Erläuterung kann das WBF zu diesem Zweck eine Verordnung erlassen. Der Sinn und Zweck sowie die Verhältnismässigkeit einer entsprechenden Bürokratie sind nicht ersichtlich. Antrag: Diese Regelung ist wegzulassen. Es ist den Kantonen unter Vorbehalt von Art. 18 Abs. 1 grundsätzlich freizustellen, wie sie die Berichterstattung ihrer Härtefallprogramme regeln. Art. 19 Antrag: Dieser Artikel ist wegzulassen. Die Kantone halten sich grundsätzlich an das übergeordnete Recht, auch ohne einen Sanktionsmechanismus des Bundes. Darüber hinaus geht die vorgesehene Regressmöglichkeit unverhältnismässig weit, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kantone für die Ausgestaltung des Vollzugs verantwortlich sind, die Covid-19-Härtefallverordnung aber wenig konkrete, umsetzbare Vorgaben betreffend Umsetzung macht. Art. 20 Gemäss Art. 20 sind Darlehen, die auf der Grundlage der Covid-19- Härtefallverordnung vergeben werden, oder Kredite, die gestützt auf die Verordnung verbürgt oder garantiert werden, für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven (Art. 725 Abs. 1 OR) oder die Berechnung einer Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) bis zu ihrer Rückzahlung nicht zum Fremdkapital zu zählen. Antrag: Dem Artikel ist eine Bestimmung hinzufügen, dass Darlehen und Kredite für Härtefälle, die gestützt auf kantonale Kreditausfallgarantien o. Ä. vergeben werden, ebenfalls unter diese Ausnahmeregelung fallen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli