RRB Nr. 11/2021
Elektrifizierung der Buslinien 5 und 7 in Winterthur, Projektierung, Staatsbeitrag, gebundene Ausgabe, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2021
11. Elektrifizierung der Buslinien 5 und 7 in Winterthur
Erwägungen
(Projektierung, Staatsbeitrag) Die Stadt Winterthur verfügt über ein Trolleybusnetz, das die verschiedenen Stadtteile ab dem Hauptbahnhof sternförmig erschliesst. Auf den drei Trolleybuslinien 1 (Töss–Oberwinterthur), 2 (Seen–Wülflingen) und 3 (Rosenberg–Oberseen) befördert Stadtbus Winterthur (SBW) heute rund 70% aller städtischen Fahrgäste. Gemäss den Vorgaben zur Umwelt in den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Entwicklung von Angebot und Tarif im öffentlichen Personenverkehr (ZVV-Grundsätze) in den Fahrplanjahren 2022–2025, die der Kantonsrat am 10. Februar 2020 beschlossen hat (Vorlage 5558b), soll das Winterthurer Trolleybusnetz um die Linie 7 (Elsau, Melcher–Hauptbahnhof–Bahnhof Wülflingen) erweitert werden. Zudem soll die Elektrifizierung der Linie 5 (Dättnau– Hauptbahnhof–Technorama) geprüft werden. Auf der Grundlage dieser Vorgaben des Kantonsrates hat SBW eine Studie durchgeführt, die im Sommer 2020 abgeschlossen wurde. Daraus ergab sich als ökologisch und wirtschaftlich sinnvollste Lösung die gestaffelte Teilelektrifizierung der Linien 5 und 7 mittels sogenannter Batterie-Trolleybusse in den kommenden Jahren. Batterie-Trolleybusse können ihre Batterien auf Linienabschnitten mit Fahrleitung jeweils aufladen und danach über längere Linienabschnitte ohne Fahrleitung im Batteriebetrieb verkehren. Wegen der vergleichsweise kleinen Batterien schneiden sie umweltmässig besser ab als reine Elektrobusse, die eine fixe Ladestation im Busdepot oder an einer Haltestelle benötigen. Eine gute Wirtschaftlichkeit dieser Lösung ist gegeben, weil die Buslinien 5 und 7 auf einzelnen bestehenden Streckenabschnitten der Trolleybuslinien 1 und 3 verkehren und somit künftig deren bestehendes Oberleitungsnetz mitbenutzen können. Zur ausreichenden Stromversorgung der beiden neuen Trolleybuslinien werden zusätzlich neue Fahrleitungsabschnitte von rund fünfeinhalb Kilometern und verschiedene Gleichrichteranlagen benötigt. Die verbleibenden elf Streckenkilometer ohne Fahrleitung, die knapp die Hälfte der gesamten zukünftigen Streckenlänge der Linien 5 und 7 ausmachen, können mit den aufgeladenen Batterien befahren werden.
Die Teilelektrifizierung der Linie 5 kann rasch umgesetzt werden, weil keine Änderungen an deren Linienverlauf geplant sind. Der Ausführungstermin wird in der Vorlage für den Baukredit an den Kantonsrat, abgestimmt auf den bis dahin erreichten Projekt- und Bewilligungsstand, festgesetzt. Die Teilelektrifizierung der Linie 7 ist, abgestimmt auf den Bau der Busquerung Grüze, per Ende 2026 vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Linie über die neue Brücke direkt in das Entwicklungsgebiet Neuhegi-Grüze geführt werden und wird am Bahnhof Grüze Umsteigemöglichkeiten auf den S-Bahn-Verkehr bieten. Unter Berücksichtigung der zunehmenden Nachfrage wird sich durch die Teilelektrifizierung der Linien 5 und 7 der Anteil der mit Trolleybussen beförderten Fahrgäste in Winterthur auf rund 90% erhöhen. Die gesamten Investitionen für die Planung und den Bau der neuen Fahrleitungen und Gleichrichteranlagen für die zwei Buslinien belaufen sich gemäss den Studien von SBW auf 14 Mio. Franken. Davon entfallen 6,5 Mio. Franken auf die Linie 5 und 7,5 Mio. Franken auf die Linie 7. Die Elektrifizierung der Linie 7 wurde bereits 2016 im «Agglomerationsprogramm Winterthur, 3. Generation» des Bundes angemeldet. Die Anmeldung stützte sich auf die damals geltenden ZVV-Grundsätze für die Fahrplanjahre 2018–2021, die bereits vorsahen, dass das Trolleybusnetz in den Städten Zürich und Winterthur gefördert werden solle. Gemäss dem Bundesbeschluss vom 25. September 2019 über die Verpflichtungskredite ab 2019 für die Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr will sich der Bund mit rund 3 Mio. Franken an der Umstellung dieser Linie beteiligen. Die geplante Teilelektrifizierung der Linie 5 erfolgt hingegen auf der Grundlage der ZVV- Grundsätze 2022–2025 sowie der gestützt darauf durchgeführten und im Sommer 2020 abgeschlossenen Studie. Sie konnte dem Bund nicht mehr zur Mitfinanzierung mit Mitteln aus dem genannten Agglomerationsprogramm angemeldet werden, weil die entsprechende Anmeldefrist bereits Ende 2016 abgelaufen war. Die vorliegend beantragten Projektierungsmittel dienen der Erarbeitung der Grundlagen für die vom Kantonsrat zu bewilligenden Baukredite. Die jeweils auf rund ein Jahr geschätzten Plangenehmigungsverfahren für die Linien 5 und 7 sollen gestaffelt ab Anfang 2022 eingeleitet werden. Um die Vorhaben rasch umsetzen zu können, werden vorliegend auch
Mittel für die Vorbereitung erster Bauausschreibungen (SIA-Phase 41) beantragt. Für die Projektierung der SIA-Phasen Vorprojektierung (Phase 31), Bauprojekt (Phase 32), Bewilligungsverfahren (Phase 33) sowie die Vorbereitung erster Bauausschreibungen (Anteil Phase 41) wird mit Kosten von Fr. 2 015 200 gerechnet. Diese setzen sich folgendermassen zusammen:
Position (Beträge in Franken) Linie 5 Linie 7 Total Projektierung Fahrleitungen 136 000 108 000 244 000 Projektierung Gleichrichteranlagen 538 000 558 000 1 096 000 Projektbegleitung extern 41 000 88 000 129 000 Zwischentotal 715 000 754 000 1 469 000 Unvorhergesehenes (20%), Rundung 149 000 164 000 313 000 Total Fremdleistungen 864 000 918 000 1 782 000 Eigenleistungen SBW 30 000 66 000 96 000 Total Fremd- und Eigenleistungen 894 000 984 000 1 878 000 Vorsteuerkürzung/MWSt (7,7% auf Fremdleistungen) 66 500 70 700 137 200 Total einschliesslich Vorsteuerkürzung 960 500 1 054 700 2 015 200 Die Vorsteuerkürzung wird den Kosten hinzugeschlagen, weil SBW die Vorsteuer der Projektierung nicht zurückfordern kann, wenn diese durch eine Subvention finanziert wird. Die Projektierungskosten werden von SBW zusammen mit den späteren Realisierungskosten aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Gemäss § 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (PVG, LS 740.1) gewährt der Kanton Beiträge an Investitionen für feste Anlagen, die in Übereinstimmung mit der Angebotsplanung des ZVV das Verkehrssystem oder den Betrieb erweitern oder verändern. Die Elektrifizierung der beiden Buslinien erfüllt diese Voraussetzung. Dementsprechend soll ein Kantonsbeitrag zur Deckung der erwähnten Kosten von Fr. 2 015 200 bewilligt werden. Da es sich ausschliesslich um Planungs- und Projektierungskosten handelt, gilt der Beitrag im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) als gebundene Ausgabe. Die Investitionen werden grundsätzlich über den Verkehrsfonds finanziert (§ 30 PVG). SBW werden nur die tatsächlich ausgegebenen Mittel bis höchstens Fr. 2 015 200 entschädigt. Zwischen dem Kanton Zürich, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion, und der Stadt Winterthur, handelnd durch SBW, ist die Unterzeichnung eines Leistungsauftrags vorgesehen. Darin werden Einzelheiten zu den Leistungen, Kosten und Terminen des Auftrags sowie die Zahlungsmodalitäten und das Controlling geregelt. Zur Unterzeichnung dieses Auftrags bedarf die Volkswirtschaftsdirektion einer entsprechenden Ermächtigung. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2021–2024 sind 8,5 Mio. Franken in der Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds, für die Projektierung und die in diesem Zeitraum benötigten Mittel zur
Ausführung der beiden Vorhaben eingestellt. Der Restbetrag von 5,5 Mio. Franken für die 2025 geplanten Arbeiten ist im KEF 2022–2025 einzu- stellen. Die erwartete Mitfinanzierung des Bundes von 3 Mio. Franken ist im KEF 2021–2024 als Einnahme berücksichtigt, da ursprünglich von der Teilelektrifizierung der Linie 7 in den Jahren 2023 und 2024 ausgegangen wurde. Wegen der späteren Umstellung der Linie 7 sind die Bundesbeiträge im KEF 2022–2025 erneut einzustellen. Die Durchführung steht unter dem Vorbehalt, dass die Vorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Budgetkredite der Investitionsrechnung finanziert werden können und im Vergleich zu anderen Vorhaben priorisiert werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Stadtbus Winterthur wird für die Projektierungen zur Elektrifizierung der Buslinien 5 und 7 ein Staatsbeitrag von Fr. 2 015 200 als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds, zugesichert.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, den Leistungsauftrag zwischen dem Kanton Zürich, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion, und der Stadt Winterthur, handelnd durch Stadtbus Winterthur, betreffend die Projektierung zur Elektrifizierung der Buslinien 5 und 7 in Winterthur für die Phasen Vorprojekt, Bauprojekt, Plangenehmigungsverfahren und Teile der Bauausschreibungen zu unterzeichnen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an Stadtbus Winterthur, Grüzefeldstrasse 35, Postfach, 8404 Winterthur (E), den Zürcher Verkehrsverbund sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli