RRB Nr. 1101/2022
Revision 2023 des kantonalen Strassenrichtplans Schaffhausen, Schreiben an das Baudepartement Schaffhausen
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2022
1101. Revision 2023 des kantonalen Strassenrichtplans Schaffhausen
Erwägungen
(Vernehmlassung)
Ausgangslage Am 31. Mai 2022 hat der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beschlossen, ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf des revidierten kantonalen Strassenrichtplans durchzuführen. Der geltende kantonale Strassenrichtplan wurde vom Schaffhauser Kantonsrat am 6. Mai 2013 genehmigt, der Teilrichtplan Wanderwege am 12. Dezember 2016. Gemäss Art. 27 Abs. 3 des Strassengesetzes des Kantons Schaffhausen (StrG, SHR 725.100) ist der kantonale Strassenrichtplan alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls an die veränderte Verhältnissen anzupassen. Der Kanton Zürich ist zur Stellungnahme zum revidierten Strassenrichtplan eingeladen. Der kantonale Strassenrichtplan enthält das Netz der bestehenden und künftigen Kantonsstrassen, getrennt nach Kantonsstrassenkategorie, und die wichtigsten Knotenpunkte sowie die Radrouten und Wanderwege (Art. 28 StrG). Er besteht demnach aus den drei Teilrichtplänen Kantonsstrassen, kantonale Radrouten und Wanderwege. Bei den geplanten Änderungen des Teilrichtplans Kantonsstrassen handelt es sich um Anpassungen an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse. Im Teilrichtplan Radrouten werden geplante Vorhaben, die in der Zwischenzeit als unverhältnismässig beurteilt werden, zur Streichung beantragt und neue Ausbauvorhaben zur Verbesserung der Verkehrssicherheit gefordert. Es handelt sich vorwiegend um den Bau von separaten Radwegen entlang von Kantonsstrassen. Besonders zu erwähnen ist, dass die Radrouten ausserorts mit dem revidierten kantonalen Strassengesetz neu als eigene Kantonsstrassenkategorie ausgewiesen werden. Die kantonalen Radrouten bilden das Netz für den Alltagsveloverkehr, wobei diese kantonalen Routen weitgehend auch dem Freizeitveloverkehr dienen. Separate Freizeitrouten mit einer regionalen Bedeutung werden im Teilrichtplan Radrouten als Ergänzungsrouten ausgewiesen. Der Teilrichtplan Wanderwege wurde in einem ausserordentlichen Verfahren 2016 totalrevidiert und vom Kantonsrat am 12. Dezember 2016 beschlossen. In der vorliegenden Revision werden aufgrund der erst vor fünf Jahren bereinigten Netzplanung keine Änderungen des Teilrichtplans Wanderwege vorgeschlagen.
Stellungnahme des Kantons Zürich Zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich besteht hinsichtlich der Strassen- und Wegführungen ein stetiger, enger Austausch hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungen, um die Infrastruktur- netze und die konkreten Vorhaben aufeinander abstimmen zu können. Der Kanton Zürich ist mit den Einträgen auf Schaffhauser Kantonsgebiet einverstanden. In der Karte zum Teilrichtplan «Wanderwege» sind jedoch teilweise auch Wanderwege auf dem Gebiet des Kantons Zürich dargestellt. Einige entsprechen nicht vollumfänglich dem aktuellen Stand des Zürcher Wanderwegnetzes, was jedoch keine Auswirkungen auf die Anschlüsse im Bereich der Kantonsgrenze hat oder das Schaffhauser Wanderwegnetz infrage stellt. Um Missverständnissen vorzubeugen und gleichzeitig den ohnehin erheblichen Koordinationsaufwand nicht weiter zu erhöhen, wird empfohlen, bei der nächsten Revision des Teilrichtplans «Wanderwege» nur noch die Wanderwege auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen darzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8200 Schaffhausen (Zustelladresse: Tiefbau Schaffhausen, Schweizersbildstrasse 69, 8200 Schaffhausen): Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 haben Sie uns zur Vernehmlassung zum Entwurf des revidierten Strassenrichtplans eingeladen, wofür wir uns bedanken. Wir teilen Ihnen mit, dass wir gegen den vorliegenden Entwurf der Revision 2023 des kantonalen Strassenrichtplans Schaffhausen keine Einwände haben. In der Karte zum Teilrichtplan «Wanderwege» sind jedoch teilweise auch Wanderwege auf dem Gebiet des Kantons Zürich dargestellt. Einige entsprechen nicht vollumfänglich dem aktuellen Stand des Zürcher Wanderwegnetzes, was jedoch keine Auswirkungen auf die Anschlüsse im Bereich der Kantonsgrenze hat oder das Schaffhauser Wanderwegnetz infrage stellt. Um Missverständnissen vorzubeugen und gleichzeitig den ohnehin erheblichen Koordinationsaufwand nicht weiter zu erhöhen, empfehlen wir, bei der nächsten Revision des Teilrichtplans «Wanderwege» nur noch die Wanderwege auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen darzustellen.
II. Mitteilung an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli